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Erstausstellung der burgenländischen Jagdkarte

Die Erstausstellung einer Burgenländischen Landesjagdkarte erfolgt durch eine Bezirksverwaltungsbehörde im Burgenland. Es ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich der Antragsteller den Hauptwohnsitz hat. Hat der Antragsteller den Hauptwohnsitz außerhalb des Burgenlandes, so kann die Jagdkarte bei jeder beliebigen Bezirksverwaltungsbehörde im Burgenland beantragt werden.

Voraussetzung für das Erlangen einer burgenländischen Jagdkarte ist
(1) das Nichtvorliegen eines Verweigungsgrundes,
(2) die jagdliche Eignung,
(3) die Entrichtung der Jagdkartenabgabe und der Bestand einer Jagdhaftpflichtversicherung.
    (1) Die Ausstellung der Jagdkarte ist Personen zu verweigern,
  1. denen eine der im § 64 geforderten Voraussetzungen fehlt;
  2. denen der Besitz von Waffen nach den waffenrechtlichen Vorschriften verboten wurde;
  3. die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
  4. die nach Vollendung des 16. und vor Vollendung des 18. Lebensjahres die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung nicht nachweisen;
  5. die durch ein körperliches Gebrechen unfähig sind, mit Jagdwaffen sachgemäß umzugehen;
  6. die dem Missbrauch eines berauschenden Mittels oder Suchtmittels ergeben sind;
  7. die an einer psychischen Krankheit leiden oder geistig behindert sind;
  8. die wegen eines Verbrechens verurteilt worden sind, solange die Verurteilung nicht getilgt ist;
  9. die wegen eines Vergehens gegen Leib und Leben, begangen durch unvorsichtigen Umgang mit Waffen, Munition und Sprengstoffen, gegen die Sittlichkeit oder wegen eines mit Bereicherungsvorsatz begangenen Vergehens gegen fremdes Vermögen rechtskräftig verurteilt worden sind, für längstens drei Jahre, gerechnet von dem Tag, an dem die Tilgungsfrist beginnt;
  10. die gemäß § 184 Abs. 1 Z 3 bis 7, 9 und 10 oder wiederholt gemäß § 184 Abs. 2 oder mehr als zweimal wegen anderer Übertretungen dieses Gesetzes bestraft wurden, auf die Dauer von längstens drei Jahren ab Rechtskraft der letzten Bestrafung. Bestrafungen nach dem Jagdgesetz eines anderen Bundeslandes sind Bestrafungen nach diesem Gesetz gleichzuhalten, wenn die Tatbestände im Wesentlichen gleich sind.
  11. die wegen Tierquälerei gemäß § 222 StGB, BGBl Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2003, oder wegen Übertretung einer Natur- oder Tierschutzbestimmung bestraft wurden, wenn die Übertretung in verabscheuungswürdiger Weise (z.B. Abschuss oder Fangen von nach naturschutzrechtlichen Bestimmungen geschützten Tieren) begangen wurde oder die wiederholt wegen Übertretung einer Natur- und Tierschutzbestimmung bestraft wurden, die mit der Jagdausübung im Zusammenhang steht, auf die Dauer von längstens drei Jahren ab Rechtskraft der letzten Bestrafung;
  12. denen die Jagdkarte entzogen wurde, für die Dauer der Entziehung;
  13. die nach ihrem bisherigen Verhalten keine Gewähr für eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Ausübung der Jagd bieten, für längstens drei Jahre.
(2) Die jagdliche Eignung wird erbracht "
  • durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzurichtenden Prüfungskommission zu erbringen (Jagdprüfung),
  • durch den Besitz einer gültigen Jagdkarte eines anderen österreichischen Bundeslandes,
  • durch den Besitz einer Jagdkarte für das Burgenland oder für ein anderes österreichisches Bundesland in den der Bewerbung vorangegangenen 20 Jahren,
  • durch erfolgreiche Ablegung von Prüfungen über die Lehrveranstaltungen Forstrecht, Jagdrecht, Fischereirecht; Grundlagen der Ökologie; Wildökologie in der Forst- und Jagdwirtschaft (Wechselbeziehungen) Übungen zu Jagdbetriebslehre; Wildbiologie und Jagdbetrieb; Wildbestimmungsübungen; Jagdbetriebslehre an der Universität für Bodenkultur in Wien,
  • erfolgreiche Ablegung der Prüfung aus dem Gegenstand "Jagdwesen und Fischerei" an der Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft.

Bei EU- oder EWR-Ausländern kann der Nachweis der jaglichen Eignung auch durch Vorlage eines Nachweise (in beglaubigter Übersetzung) erbracht werden, der zur Jagdausübung in seinem Wohnsitzstaat berechtigt. Der Nachweis gilt auch erbracht, wenn sie in den letzten 20 Jahren wenigstens einmal im Besitze einer gültigen Jagdkarte eines anderen Staates waren, in dem vor Ausstellung der ersten Jagdkarte die erfolgreiche Ablegung einer gleichartigen jagdlichen Eignungsprüfung vorgeschrieben ist.

(3) Die Jagdhaftpflichtversicherung wird durch Bezahlung des Beitrages an den Burgenländischen Landesjagdverband (Verbandsbeitrag) nachgewiesen.

Burgenländischer Landesjagdverband, Bahnstraße 43/2/8, A-7000 Eisenstadt
Telefon: 02682/66 878, Fax: 02682/66 878-15, E-Mail:info@bljv.at
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