Unfallwild auf öffentlichen Verkehrswegen
Über Anfrage des Bgld. Landesjagdverbandes wurde seitens des Amtes der Bgld. Landesregierung, Abteilung 4a (wHR Mag. Stefan Horvath), folgende Rechtsansicht bekannt gegeben: 1. Verpflichtung des Revierinhabers zur Ablieferung von Unfallwild § 3 Abs. 1 Bgld. Jagdgesetz 1988 zählt taxativ alle Tiere auf, die dem Regime des Jagdgesetzes unterworfen sind. Er steckt somit zum einen den Rahmen des sachlichen Geltungsbereiches ab, d.h., nur die aufgezählten Tiere sind vom Begriff „Wild“ im Sinne des Bgld. Jagdgesetzes erfasst, zum anderen bewirkt er, dass diese Tiere dem gemäß § 382 ABGB jedermann eingeräumten Zueignungsrecht entzogen sind. Das Aneignungsrecht dieser Tiere steht einzig und allein dem Jagdausübungsberechtigten zu, nur er erwirbt im Falle der Tötung von Wild, egal durch wen diese erfolgt, Eigentum an diesem. Die Bgld. Tiermaterialienverordnung, LGBl. Nr. 44/2004, verpflichtet Besitzer verendeter Falltiere (die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind) der Gemeinde oder einem Betreiber eines nach dem Tiermaterialengesetz zugelassenen Betriebes anzuzeigen, dass solche Tiere abzuholen sind. Im Falle von Unfallwild bedeutet das, dass die Verpflichtung zur Ablieferung den Jagdausübungsberechtigten, nicht aber den Straßenerhalter trifft. |
Dies gilt gleichermaßen auch dann, wenn verendetes Wild auf Verkehrsflächen oder Grundflächen aufgefunden wird, auf denen die Jagd ruht. Kraft ausdrücklicher Anordnung des § 21 Abs. 5 Bgld. Jagdgesetz steht auf diesen Flächen nur dem Jagdausübungsberechtigten das Recht zu, sich Wild anzueignen .Ähnlich stellt sich die Situation auch im Hinblick auf die Tötung von angefahrenem Wild dar. Eine Verpflichtung zur Tötung dieses Wildes durch eine andere Person als den Jagdausübungsberechtigten enthält weder das Jagdgesetz noch das Bgld. Tierschutzgesetz. Vielmehr legt § 82 Abs. 8 Bgld. Jagdgesetz auch diesbezüglich dem Jagdausübungsberechtigten die Pflicht auf, Wild, das in Folge einer Verletzung großen Qualen ausgesetzt ist, selbst während der Schonzeit abzuschießen (zu töten).
Nach der Verordnung (EG) Nr. 2377/1990 dürfen Tieren, die zur Lebensmittelgewinnung genutzt werden, nur Stoffe verabreicht werden, die in der genannten Verordnung angeführt sind. Erfolgt also die Tötung mittels „Spritze“ mit einem in der Verordnung nicht angeführten Mittel (was im Regelfall anzunehmen sein wird), darf das getötete Wild nicht zur Lebensmittelgewinnung verwendet werden. Wartezeiten nach einer Stoffverabreichung beziehen sich immer auf lebende Tiere, nicht jedoch auf Fleisch. Tote Tiere mit Rückständen sind als Material der Kategorie 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2003 zu entsorgen. Eine Verwendung als Tierfutter ist nicht gestattet. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entsorgung wird auf die Ausführungen zu Punkt 1 verwiesen. |