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      • Ergänzung zur Wildfleischverordnung

Veterinärverwaltung artikuliert sich deutlich!

Die rechtlichen Bestimmungen über die Wildfleischuntersuchung durch „kundige Personen“ (ehem. „Hilfskräfte gemäß Wildfleisch-Verordnung“) nach der Wildfleisch-Verordnung wurden durch einen Erlass des Bundesministerium für Gesundheit und Frauen jüngst wie folgt ergänzt:

1. Was geschieht mit dem Haupt beim erlegten Schalenwild?
Die EU-Richtlinie 92/45/EWG sieht vor, dass das Haupt, sofern es nicht als Trophäe abgenommen wird, bis zum Abschluss der Untersuchung beim Tierkörper zu verbleiben hat. Gemäß § 24 Fleischuntersuchungsgesetz besteht keine Verpflichtung, das Haupt vor der Untersuchung vom Tierkörper abzutrennen. Die Wildfleisch-Verordnung enthält keine besonderen Bestimmungen hinsichtlich der Vorgangsweise bei der Beurteilung des Hauptes.

Folgende Vorgangsweise ist daher möglich:

  • Das Haupt von Trophäenträgern kann vom Jäger abgesetzt und entfernt werden, sofern von ihm keine Besonderheiten festgestellt wurden (für das Bewerten, Auskochen etc.).

  • Das Haupt von Nicht-Trophäenträgern verbleibt üblicherweise bis zum Abschluss der Untersuchungen durch den Tierarzt im Wildbearbeitungsbetrieb am Tierkörper. Ist ein Absetzen vom Tierkörper vorher erforderlich, so muss die Zugehörigkeit zum Tierkörper auf andere Weise bis zur Besichtigung gemäß § 4 Abs. 2 Wildfleisch-Verordnung sichergestellt werden. Eine Entsorgung darf frühestens nach der vorgenannten Besichtigung erfolgen, sofern diese keinen Anlass zu Bedenken ergeben hat.

ACHTUNG BEIM ABSETZEN DES HAUPTES:
Nicht zum menschlichen Genuss geeignete Teile, die vom Tierkörper abgetrennt wurden, sind entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EU) 1774/2002 und des Tiermaterialiengesetzes zu entsorgen, wobei auf Grund der Zuständigkeit des Landeshauptmannes für die Organisation der Entsorgung diese in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich sein kann. Dies heißt: Häupter, die die Hilfskraft aus welchen Gründen immer in der Sammelstelle abtrennt, sind wie tierischer Abfall zu behandeln und entsprechend kostenpflichtig nach dem Tiermaterialengesetz zu entsorgen! Häupter sollten daher - auch um Kosten zu vermeiden - am Tierkörper verbleiben.

2. Was geschieht mit KFZ-Unfallwild, welches noch lebend aufgefunden und durch Fangschuss erlegt wurde?
Bei der Behandlung dieser Tierkörper ist in Anlehnung an die Bestimmungen für "Notschlachten" aus besonderem Anlass vorzugehen. Bei Unfallwild darf die Wildfleischuntersuchung nach § 4 Abs. 2 Wildfleisch-Verordnung nur von einem Tierarzt durchgeführt werden (nicht von einer Hilfskraft). Sofern nicht die Untauglichkeit des Tierkörpers bereits feststeht, sind von diesem eine bakteriologische Untersuchung und andere für notwendig gehaltene weitergehende Untersuchungen einzuleiten. Der Tierkörper ist als "vorläufig beanstandet" zu kennzeichnen und gesondert aufzubewahren. Ein Verbringen von der Sammelstelle in einen anderen Betrieb ist erst nach Vorliegen aller Ergebnisse der eingeleiteten Untersuchungen und der Endbeurteilung durch den Tierarzt gestattet.

Ist eine gesonderte Aufbewahrung vor Ort nicht möglich, so darf der Tierkörper, mit Zustimmung des Untersuchungstierarztes in einen Wildbearbeitungsbetrieb unter folgenden Auflagen verbracht werden:

    • der Tierkörper ist als "vorläufig beanstandet" auf dem Wildfleischanhänger zu kennzeichnen
    • der Tierkörper ist gesondert zu transportieren
    • der amtliche Tierarzt des Empfängerbetriebes ist vorab vom Transport unter Angabe der Zahl und Art der Tiere und der Art der eingeleiteten Untersuchungen und die Tatsache der noch ausstehenden Ergebnisse zu informieren
    • im Wildbearbeitungsbetrieb ist der Tierkörper bis zum Einlangen des Ergebnisses gesondert aufzubewahren
    • nach dem Einlangen der Ergebnisse sind diese an den Fleischuntersuchungstierarzt des Bestimmungsbetriebes weiterzuleiten
    • die abschließende Untersuchung und Beurteilung ist nach Vorliegen der Ergebnis-se durchzuführen " sofern keine Beanstandungsgründe vorliegen, ist der Tierkörper in analoger Vorgangsweise zu § 35 Abs. 1 Z. 2 Fleischuntersuchungsgesetz BGBl 522/1982 idgF. mit einem quadratischen Stempel zu kennzeichnen und darf nur in Österreich in Verkehr gebracht werden

KFZ-Fallwild ist daher nur unter äußerst mühevollen und kostenintensiven Maßnahmen über den Wildbrethandel zu verwerten. Ins Ausland darf ein solches Stück durch den Handel jedoch niemals verbracht werden: Die EU lässt eine Verwertung von "notgeschlachteten Tieren" nur jeweils im Inland zu. Dem Jagdausübungsberechtigten verbleibt bei solchen Stücken praktisch nur der Eigenverzehr (eigene Verwertung) oder ein "Aus-der-Decke-Schlagen" und "Zerwirken" und "Verwerten" der einwandfreien Teile in Form der Direktvermarktung an den Konsumenten.

Zentralstelle Österr. Landesjagdverbände
Generalsekretär Dr. Peter Lebersorger

Burgenländischer Landesjagdverband, Bahnstraße 43/2/8, A-7000 Eisenstadt
Telefon: 02682/66 878, Fax: 02682/66 878-15, E-Mail:info@bljv.at
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