Veterinärverwaltung artikuliert sich deutlich!
Die rechtlichen Bestimmungen über die Wildfleischuntersuchung durch „kundige Personen“ (ehem. „Hilfskräfte gemäß Wildfleisch-Verordnung“) nach der Wildfleisch-Verordnung wurden durch einen Erlass des Bundesministerium für Gesundheit und Frauen jüngst wie folgt ergänzt:
1. Was geschieht mit dem Haupt beim erlegten Schalenwild?
Die EU-Richtlinie 92/45/EWG sieht vor, dass das Haupt, sofern es nicht
als Trophäe abgenommen wird, bis zum Abschluss der Untersuchung beim Tierkörper
zu verbleiben hat. Gemäß § 24 Fleischuntersuchungsgesetz besteht keine
Verpflichtung, das Haupt vor der Untersuchung vom Tierkörper abzutrennen.
Die Wildfleisch-Verordnung enthält keine besonderen Bestimmungen hinsichtlich
der Vorgangsweise bei der Beurteilung des Hauptes.
Folgende Vorgangsweise ist daher möglich:
ACHTUNG BEIM ABSETZEN DES HAUPTES:
Nicht zum menschlichen Genuss geeignete Teile, die vom Tierkörper abgetrennt
wurden, sind entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EU) 1774/2002
und des Tiermaterialiengesetzes zu entsorgen, wobei auf Grund der Zuständigkeit
des Landeshauptmannes für die Organisation der Entsorgung diese in den
einzelnen Bundesländern unterschiedlich sein kann. Dies
heißt: Häupter, die die Hilfskraft aus welchen Gründen immer in der Sammelstelle
abtrennt, sind wie tierischer Abfall zu behandeln und entsprechend kostenpflichtig
nach dem Tiermaterialengesetz zu entsorgen! Häupter sollten daher - auch
um Kosten zu vermeiden - am Tierkörper verbleiben.
2. Was geschieht mit KFZ-Unfallwild, welches noch
lebend aufgefunden und durch Fangschuss erlegt wurde?
Bei der Behandlung dieser Tierkörper ist in Anlehnung an die Bestimmungen
für "Notschlachten" aus besonderem Anlass vorzugehen. Bei Unfallwild darf
die Wildfleischuntersuchung nach § 4 Abs. 2 Wildfleisch-Verordnung nur
von einem Tierarzt durchgeführt werden (nicht von einer Hilfskraft).
Sofern nicht die Untauglichkeit des Tierkörpers bereits feststeht, sind
von diesem eine bakteriologische Untersuchung und andere für notwendig
gehaltene weitergehende Untersuchungen einzuleiten. Der Tierkörper ist
als "vorläufig beanstandet" zu kennzeichnen und
gesondert aufzubewahren. Ein Verbringen von der Sammelstelle in
einen anderen Betrieb ist erst nach Vorliegen aller Ergebnisse der eingeleiteten
Untersuchungen und der Endbeurteilung durch den Tierarzt gestattet.
Ist eine gesonderte Aufbewahrung vor Ort nicht möglich, so darf der Tierkörper, mit Zustimmung des Untersuchungstierarztes in einen Wildbearbeitungsbetrieb unter folgenden Auflagen verbracht werden:
KFZ-Fallwild ist daher nur unter äußerst mühevollen und kostenintensiven Maßnahmen über den Wildbrethandel zu verwerten. Ins Ausland darf ein solches Stück durch den Handel jedoch niemals verbracht werden: Die EU lässt eine Verwertung von "notgeschlachteten Tieren" nur jeweils im Inland zu. Dem Jagdausübungsberechtigten verbleibt bei solchen Stücken praktisch nur der Eigenverzehr (eigene Verwertung) oder ein "Aus-der-Decke-Schlagen" und "Zerwirken" und "Verwerten" der einwandfreien Teile in Form der Direktvermarktung an den Konsumenten.
Zentralstelle Österr. Landesjagdverbände
Generalsekretär Dr. Peter Lebersorger