Waffengesetz 1996 - einheitliche Vollziehung
m Zusammenhang mit der Vollziehung des Waffengesetzes 1996 wurden an das Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/3, nachstehende Problemstellungen herangetragen und wird zu diesen Fragen der Vollziehung nachstehende Rechtsansicht vertreten:
1. Müssen Waffen und Munition getrennt verwahrt werden?Sowohl Waffen als auch Munition muss gem. § 8 Abs. 1 Zi. 2 WaffG iVm § 3 der 2. WaffV sorgfältig verwahrt werden. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, wonach Waffen und Munition getrennt zu verwahren sind, besteht nicht. Die gemeinsame Verwahrung ist für sich allein keine Tatsache, die die Annahme mangelnder Verlässlichkeit rechtfertigt.
2. Verwahrung von genehmigungspflichtigen Schusswaffen; kann der Urkundeninhaber eine mangelhafte Verwahrung seiner genehmigungspflichtigen Schusswaffen "nachbessern"?In Ergänzung zu den Ausführungen im Waffenrechtserlass Zl. 13.000/1114-III/3/04 zu § 3 der 2. WaffV wird angemerkt, dass unter Bedachtnahme auf die Ausführungen im VwGH-Erkenntnis vom 25.1.2001 geringfügige Verwahrungsmängel (beispielhaft das Schloss des Behältnisses, in dem die Waffe aufbewahrt wird, entspricht nicht dem üblichen Sicherheitsstandard), nicht jedenfalls dazu führen, dass von der Unverlässlichkeit des Betroffenen auszugehen ist. Voraussetzung dafür ist aber eine entsprechende "Nachbesserung" (im konkreten Fall etwa durch Austausch des Schlosses des Behältnisses) nach Fristsetzung durch die Waffenbehörde.
3. Welche Vorkehrungen muss ein Inhaber einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe hinsichtlich der Verwahrung bei Reisen treffen? 3.1. Unter welchen Umständen kann ein Urkundeninhaber seine genehmigungspflichtige Schusswaffe beispielhaft zum Bezahlen an der Tankstelle im Fahrzeug zurück lassen?Der VwGH hat judiziert (vgl. Erkenntnis vom 5.6.1996, Zl. 95/20/0156), dass Behältnisse, in die der Besitzer eine Faustfeuerwaffe einschließt, wenn sie allgemein zugänglich sind, je nach Art des Behältnisses einer entsprechenden Bewachung bedürfen, um Unbefugten die Möglichkeit zu nehmen, diese Behältnisse aufzubrechen und sich die Waffe anzueignen. In einem solchen Fall kann der Besitzer der Faustfeuerwaffe zwar die Bewachung auch anderen Personen, und zwar auch solchen, die über keine waffenrechtliche Urkunde verfügen (Bewacher eines Parkplatzes, Safe im Büro), überlassen, wobei aber die notwendige Intensität der Bewachung von der Sicherheit des Behältnisses abhängt. Ausgehend von dieser Judikatur erscheint es vertretbar, dass der Urkundeninhaber die entladene genehmigungspflichtige Schusswaffe kurzfristig im Fahrzeug zurücklässt, wenn sie in einem massiven versperrten Transportbehälter (z.B. Pistolenkoffer) verwahrt ist und eine erwachsene Person (z.B. Ehefrau), die keine Gelegenheitsperson ist (z.B. Autostopper), sich im Fahrzeug befindet.
3.2. Unter welchen Umständen kann eine genehmigungspflichtige Schusswaffe als sorgfältig verwahrt betrachtet werden, wenn beispielhaft während des Besuches einer Raststätte der Urkundeninhaber kurzfristig den Tisch verlassen muss?Es scheint vertretbar, dass der Urkundeninhaber die entladene Schusswaffe der Kategorie B kurzfristig im Lokal zurücklässt, wenn sie in einem massiven versperrten Transportbehälter (z.B. Pistolenkoffer) verwahrt ist und eine erwachsene Person (z.B. Ehefrau), die keine Gelegenheitsperson ist (z.B. Kellnerin), die Aufsicht über den Pistolenkoffer übernimmt.
3.3. Wie muss eine genehmigungspflichtige Schusswaffe im Hotel oder in einer Privatpension verwahrt werden?In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen des Waffengesetzrunderlasses, Zl. 13.000/1114-III/3/04, verwiesen, wonach es der Lebenserfahrung entspricht, dass es keine absolut sichere Verwahrung von Gegenständen gibt, die verhindert, dass sich Unbefugte - bei entsprechendem Aufwand - dieser Gegenstände bemächtigen können. Es wird daher sinnvoller weise nur auf einen zumutbaren Aufwand abzustellen sein, wenngleich dieser an objektiven Kriterien zu messen sein wird. Insbesondere eine Verwahrung in einem Hotelsafe oder in einem vom Hotel zur Verfügung gestellten Raum, der nur dem Urkundeninhaber für die Dauer der Verwahrung zugänglich ist, erfüllt nach ho. Ansicht die Kriterien einer zumutbaren Vorsorge gegen Aneignung und unbefugte Verwendung.
4. Ist es möglich, dass Waffenbesitzkarten aufgrund der Rechtfertigung "Bereithalten zur Selbstverteidigung innerhalb der Wohn- oder Betriebsräume" für mehr als zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen ausgestellt werden?Grundsätzlich ist gem. § 23 Abs. 2 WaffG die Anzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl, darf nur erlaubt werden, sofern auch hiefür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn ein Unternehmer darlegen kann, dass er genehmigungspflichtige Schusswaffen in seinem Betrieb und sowohl an seinem Haupt- als auch am Nebenwohnsitz, somit an drei Orten, zur Selbstverteidigung bereithalten möchte.
5. Muss ein Sportschütze, der nach Ausstellung einer Waffenbesitzkarte genehmigungspflichtige Schusswaffen auch zur Selbstverteidigung bereithalten will, seine Sportwaffen verkaufen?Nach ho. Rechtsansicht, ist in diesem Fall eine Erweiterung der Waffenbesitzkarte geboten, wenn der Betroffene seine "Plätze" bereits mit Sportwaffen belegt hat.
6. Kann die Rechtfertigung "Ausübung des Schießsports" auch anders als durch die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein glaubhaft gemacht werden?Dazu ist neuerlich auf die Ausführungen im Waffenrechtserlass, Zl. 13.000/1114-III/3/04, siehe zu § 22 WaffG, hinzuweisen, wonach neben dem Nachweis der Teilnahme an Wettbewerben auch der Nachweis des (regelmäßigen) Schießens auf einer Schießstätte in Frage kommt.
7. Wie kann die Rechtfertigung "Sammeln von Schusswaffen" glaubhaft gemacht werden, wenn der Antragsteller noch keine Waffensammlung besitzt?Immer wieder hat sich gezeigt, dass sowohl ein Antragsteller als auch die Behörde vor einem Problem steht, wenn der Betroffene Waffen sammeln möchte, aber sein Interesse und sein Wissen um ein bestimmtes Waffenthema noch nicht an Hand einer bestehenden Sammlung darlegen kann. Auch wenn das Waffenrecht besondere Anforderungen an einen Waffensammler stellt, kann dem Gesetz nicht entnommen werden, dass das Sammeln von Waffen nur bei einer bereits bestehenden Sammlung zulässig wäre. Gemäß § 23 Abs. 2 WaffG kommt das Sammeln genehmigungspflichtiger Schusswaffen nur insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragssteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist. Zusätzlich muss er nachweisen, dass er für die sichere Verwahrung der Schusswaffen vorgesorgt hat. Ob der Rechtfertigungsgrund "Sammeln von genehmigungspflichtigen Schusswaffen" glaubhaft gemacht wurde, ist im Verwaltungsverfahren zur Ausstellung oder Erweiterung einer Waffenbesitzkarte festzustellen. Die Waffenbehörde wird sich zur Feststellung, ob die obgenannten Voraussetzungen vorliegen, im Regelfall eines Sachverständigen bedienen. Abhängig vom Thema der (beabsichtigten) Sammlung (beispielhaft die Offizierspistolen des Ersten Weltkrieges oder die Entwicklung der Verschlusssysteme für Pistolen seit 1945) wird dafür ein Sachverständiger aus dem Bereich der (Heeres)Geschichte oder ein waffentechnischer Sachverständiger beizuziehen sein. Der Antragsteller wird somit ein entsprechendes Fachwissen - wenn auch nicht absolutes Expertenwissen - über den Sammelgegenstand glaubhaft machen müssen. Für die Erhöhung der erlaubten Waffenanzahl einer Sammlung wird der Antragsteller glaubhaft machen müssen, inwiefern der Gegenstand seiner Sammlung diese Erweiterung nahe legt. Beispiel: Jemand sammelt die Offizierspistolen des Ersten Weltkrieges und hat bereits eine ansehnliche Sammlung von 25 Stück. Wenn er nun darlegen kann, dass es noch 10 weitere gab, wird einer Ausdehnung seiner Bewilligung auf 35 Stück nichts im Wege stehen, wenn nicht sonstige Umstände dagegen sprechen. Ein solcher Antragsteller wird sich jedoch entgegenhalten lassen müssen, dass er in diesem Fall nur eine Erweiterung auf 30 Stück genehmigt erhält, wenn er in seiner bisherigen Sammlung 5 Waffen hat, die keine Offizierspistolen des Ersten Weltkrieges sind (vgl. auch VwGH vom 11.12.1997, Zl. 96/20/0142).
8. Wie können Jäger einen Bedarf gem. § 22 Abs. 2 WaffG glaubhaft machen?Wie bereits im Erlass vom 19.12.1999, Zl. 13.000/789-II/13/99 ausgeführt wurde (siehe auch Seite 43 des Waffenrechtserlasses, Zl. 13.000/1114-III/3/04), ist es zweckmäßig im Rahmen des Verwaltungsverfahrens den Antragsteller aufzufordern, eine Bestätigung des zuständigen Landesjagdverbandes beizubringen, wonach der Antragsteller zumindest zeitweise die Jagd ausübt, für die die Verwendung einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig und zulässig ist.
9. Können Strafrichtern, Staatsanwälten sowie Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes Waffenpässe ohne Beschränkungsvermerk gem. 21 Abs. 4 WaffG ausgestellt werden?In diesem Zusammenhang darf auf die Ausführungen im Waffenrechtserlass, Zl. 13.000/1114-III/3/04, zu § 21 verwiesen werden. Dort wurde zusammenfassend die Rechtsauffassung dargelegt, dass für diese Personengruppen bei Waffenpässen ein Beschränkungsvermerk gem. § 21 Abs. 4 WaffG nicht in Betracht kommt.
10. Wie ist ein Beschränkungsvermerk im Waffenpass anzubringen?In diesem Zusammenhang darf auf die Ausführungen im Waffenrechtserlass, Zl. 13.000/1114-III/3/04, zu § 21 WaffG verwiesen werden. Ergänzend dazu wird angemerkt, dass eine Beschränkung auf konkrete Örtlichkeiten oder Zeiträume in § 21 Abs. 4 WaffG nicht vorgesehen ist.
11. Die Ausstellung eines Waffenpasses an verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und keinen Bedarf nachweisen können, liegt im Ermessen der Behörde. Wie ist dieses Ermessen auszuüben?Die Schranken der Ermessensausübung gemäß § 10 WaffG schließen eine positive Ermessenentscheidung nicht von vornherein aus, sofern die privaten Interessen einem Bedarf, wie er sonst bei Ausstellung eines Waffenpasses jedenfalls erforderlich ist, nahe kommen.
12. Wie haben Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Überprüfung der Verlässlichkeit vorzunehmen?In diesem Zusammenhang darf § 4 Abs. 4 der 2. WaffV in Erinnerung gerufen werden, wonach die Überprüfung an einem Werktag (Montag bis Samstag) zwischen 7 und 20 Uhr vorzunehmen ist. Außerhalb dieser Zeiten ist eine Überprüfung nur zulässig, wenn entweder die ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen vorliegt, oder die Überprüfung andernfalls aus in der Person des Betroffenen gelegenen Gründen in absehbarer Zeit nicht möglich wäre. Die Überprüfung ist ohne jegliche nicht unumgänglich nötige Belästigung oder Störung des Betroffenen vorzunehmen.