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Flächenstilllegung

Die Mindestbreite wird unter bestimmten Voraussetzungen von 10 m auf 5 m Mindestbreite heruntergesetzt.

Aufgrund des Wegfalls von bisher gültigen Ausnahmeregelungen für Stilllegungsflächen sind Stilllegungsflächen kleiner 0,10 ha und/oder schmäler als 10 m nicht mehr anrechenbar (= zur Ausnutzung von SLZA) stilllegbar. Ausgenommen davon sind Stilllegungen aus besonderen Umweltgründen. Bei diesen Stilllegungsflächen gelten 0,05 ha und 5 m Breite als Mindestflächenvoraussetzung.

Die Bgld. Landwirtschaftskammer hat in einem Schreiben an Landwirtschaftsminister DI Josef Pröll mitgeteilt, dass der Wegfall der bisherigen Ausnahmeregelung - trotz Ausweichmöglichkeiten - für viele Betriebe in den klein strukturierten Gebieten des Burgenlandes Probleme bringen wird. Ein Wegfall (bzw. eine Herabsetzung) der 10 m Mindestbreite bei SL-Grünbracheflächen wurde beim Bundesminister dringend erbeten.

Um diese Nachteile abzuschwächen, hat nunmehr das BMLFUW für ganz Österreich folgende Änderung festgelegt:

Jede Stilllegungsfläche (mindestens 5 m breit und mindestens 0,05 ha groß), die mit den Mehrfachanträgen Flächen 2003 und 2004 oder früher ständig als SL-Grünbrache im Rahmen der konjunkt. Stilllegung beantragt war, kann im Mehrfachantrag Flächen 2005 als SLB-Grünbrache „A“ beantragt und damit zur Erfüllung der Stilllegungsverpflichtung herangezogen werden. Der Aufwuchs der Stilllegungsflächen entspricht (aufgrund der entwickelten „Vielfalt“) den SLB-Voraussetzungen. Damit können viele kleine Feldstücke, die durch den Wegfall der „unveränderlichen Grenzen“ nicht mehr stilllegbar waren, in Form der SLB-Grünbrache anrechenbar stillgelegt werden.

Die Ausnahmeregelung bezieht sich nur auf:

  • Ganze Feldstücke.
  • Diese Flächen durften in den Jahren 2003 und/oder 2004 nicht als Industriebrache genutzt worden sein.
  • Die Flächen dürfen erst nach der Blüte der „Bestandesbildner“ geschlägelt/ gehäckselt werden.

Flächen, die laut den Mehrfachanträgen Flächen 2003 und 2004 nicht als SL-Grünbrache mit Prämienstatus A beantragt wurden und im Jahr 2005 erstmals stillgelegt werden, können auch als SLB-Grünbrache mit Prämienstatus A beantragt werden. Die Begrünungseinsaat von mindestens 3 Mischungspartnern aus 2 Begrünungskategorien (Kategorie Gräser, Klee und Sonstige) hat in diesem Fall jedoch in einem ausgewogenen Mischungsverhältnis zu erfolgen. Die Mindestbreite von 5 m sowie die Mindestgröße von 0,05 ha pro Feldstück ist in jedem Fall erforderlich.

Es können auf KPF-Kulturen (Sonnenblumen, Buchweizen, usw.) in untergeordneter Bedeutung beigemischt werden. Diese fallen aber nicht in eine der drei Begrünungskategorien. Die Zusammensetzung der Pflanzenmischung (in kg/ha) ist am Betrieb zur Verfügung zu halten.

Die Blüte der Blühmischung muss zugelassen werden, d. h. schlägeln der SLB-Grünbrache ist erst nach der Blüte zulässig.

Zulässige Begrünungskulturen:

Kategorie „Gräser“

  • Knaulgras
  • Rotschwingel
  • Schafschwingel
  • Wiesenschwingel
  • Wiesenrispe
  • Gemeines Rispengras
  • Wiesenlieschgras
  • Englisches Raygras
  • (Deutsches Weidelgras)
  • Italienisches Raygras
  • Bastardweidelgras

Kategorie „Klee“

  • Alexadrinerklee
  • Esparsette
  • Gelbklee
  • Hornschotenklee
  • Inkarnatklee
  • Luzerne, Schneckenkleearten
  • Persischer Klee
  • Rotklee
  • Schwedenklee
  • Seradella
  • Steinklee
  • Weißklee 

Kategorie „Sonstige“

  • (großkörnige Leguminosen, Zwischenfrüchte, Blütepflanzen)
  • Kuherbse
  • Platterbse
  • Zottelwicke
  • Weiße Lupine
  • Gelbsenf/Weißer Senf
  • Ölrettich
  • Phazelie
  • Kornblume
  • Ringelblume
  • Mohn 

Für weitere Fragen stehen die Bezirksreferate und die Bgld. Landwirtschaftskammer (Pflanzenbauabteilung und Förderungsabteilung) zur Verfügung.

DI Josef KUGLER
und Matthias LEITGEB

Entnommen aus dem Mitteilungsblatt
der Bgld. Landwirtschaftskammer Nr. 8/2005

Burgenländischer Landesjagdverband, Bahnstraße 43/2/8, A-7000 Eisenstadt
Telefon: 02682/66 878, Fax: 02682/66 878-15, E-Mail:info@bljv.at
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