Flächenstilllegung
Die Mindestbreite wird unter bestimmten Voraussetzungen von 10 m auf 5 m Mindestbreite heruntergesetzt.
Aufgrund des Wegfalls von bisher gültigen Ausnahmeregelungen für Stilllegungsflächen sind Stilllegungsflächen kleiner 0,10 ha und/oder schmäler als 10 m nicht mehr anrechenbar (= zur Ausnutzung von SLZA) stilllegbar. Ausgenommen davon sind Stilllegungen aus besonderen Umweltgründen. Bei diesen Stilllegungsflächen gelten 0,05 ha und 5 m Breite als Mindestflächenvoraussetzung.
Die Bgld. Landwirtschaftskammer hat in einem Schreiben an Landwirtschaftsminister DI Josef Pröll mitgeteilt, dass der Wegfall der bisherigen Ausnahmeregelung - trotz Ausweichmöglichkeiten - für viele Betriebe in den klein strukturierten Gebieten des Burgenlandes Probleme bringen wird. Ein Wegfall (bzw. eine Herabsetzung) der 10 m Mindestbreite bei SL-Grünbracheflächen wurde beim Bundesminister dringend erbeten.
Um diese Nachteile abzuschwächen, hat nunmehr das BMLFUW für ganz Österreich folgende Änderung festgelegt:
Jede Stilllegungsfläche (mindestens 5 m breit und mindestens 0,05 ha groß), die mit den Mehrfachanträgen Flächen 2003 und 2004 oder früher ständig als SL-Grünbrache im Rahmen der konjunkt. Stilllegung beantragt war, kann im Mehrfachantrag Flächen 2005 als SLB-Grünbrache „A“ beantragt und damit zur Erfüllung der Stilllegungsverpflichtung herangezogen werden. Der Aufwuchs der Stilllegungsflächen entspricht (aufgrund der entwickelten „Vielfalt“) den SLB-Voraussetzungen. Damit können viele kleine Feldstücke, die durch den Wegfall der „unveränderlichen Grenzen“ nicht mehr stilllegbar waren, in Form der SLB-Grünbrache anrechenbar stillgelegt werden.
Die Ausnahmeregelung bezieht sich nur auf:
Flächen, die laut den Mehrfachanträgen Flächen 2003 und 2004 nicht als SL-Grünbrache mit Prämienstatus A beantragt wurden und im Jahr 2005 erstmals stillgelegt werden, können auch als SLB-Grünbrache mit Prämienstatus A beantragt werden. Die Begrünungseinsaat von mindestens 3 Mischungspartnern aus 2 Begrünungskategorien (Kategorie Gräser, Klee und Sonstige) hat in diesem Fall jedoch in einem ausgewogenen Mischungsverhältnis zu erfolgen. Die Mindestbreite von 5 m sowie die Mindestgröße von 0,05 ha pro Feldstück ist in jedem Fall erforderlich.
Es können auf KPF-Kulturen (Sonnenblumen, Buchweizen, usw.) in untergeordneter Bedeutung beigemischt werden. Diese fallen aber nicht in eine der drei Begrünungskategorien. Die Zusammensetzung der Pflanzenmischung (in kg/ha) ist am Betrieb zur Verfügung zu halten.
Die Blüte der Blühmischung muss zugelassen werden, d. h. schlägeln der SLB-Grünbrache ist erst nach der Blüte zulässig.
Zulässige Begrünungskulturen:
| Kategorie „Gräser“
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Kategorie „Klee“
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Kategorie „Sonstige“
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Für weitere Fragen stehen die Bezirksreferate und die Bgld. Landwirtschaftskammer (Pflanzenbauabteilung und Förderungsabteilung) zur Verfügung. DI Josef KUGLER Entnommen aus dem Mitteilungsblatt |
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