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Zäune in der Landschaft

Mit der Novelle des Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes wurde die Errichtung von Einfriedungen und Abgrenzungen aller Art im Grünland neu geregelt.

Keine naturschutzbehördliche Bewilligung ist bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erforderlich:

  • Die geplante Nutzung von Grünflächen muss mit einer Tätigkeit der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Urproduktion im Zusammenhang stehen und zumindest die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes rechtfertigen. Unter diese fallen der Wein-, Obst-, Pflanzen und Gartenbau, Baumschulen sowie die Viehwirtschaft.
  • Eine Tätigkeit muss über bloßen Zeitvertreib (Hobby) hinausgehen, um als landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb zu gelten. Es müssen entweder ein Hektar land- oder forstwirtschaftliche Fläche vorliegen oder bei Erwerbsanbauflächen mindestens 25 Ar, bei intensiv genutzten Baumobstanlagen mindestens 15 Ar oder bei Erdbeeranbau mindestens 10 Ar bewirtschaftet werden. Ein Nebenerwerbsbetrieb liegt auch vor, wenn mindestens drei Rinder oder fünf Schweine oder zehn Schafe oder zehn Ziegen oder 100 Stück Geflügel aller Art gehalten werden.
  • Keiner Bewilligung bedürfen Einfriedungen, wenn eine landwirtschaftliche Kultur (Mindestgrundstücksgröße 500 m2 und Mindestbestockung von Obstbäumen im Pflanzabstand von kleiner als 7 x 7 m) geschützt wird.

    Zusätzlich zu diesen Voraussetzungen darf eine Einfriedung keine Verunstaltung der Landschaft darstellen. Dies ist gegeben, wenn die Einzäunung aus Holzstehern mit max. 15 cm Durchmesser und einem angebrachten Wildzaun besteht.

    Mag. Werner ZECHMEISTER
    Entnommen aus der Zeitschrift „NATUR & UMWELT im Pannonischen Raum“, Ausgabe 1/2005

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