Zäune in der Landschaft
Mit der Novelle des Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes wurde die Errichtung von Einfriedungen und Abgrenzungen aller Art im Grünland neu geregelt.
Keine naturschutzbehördliche Bewilligung ist bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erforderlich:
Keiner Bewilligung bedürfen Einfriedungen, wenn eine landwirtschaftliche Kultur (Mindestgrundstücksgröße 500 m2 und Mindestbestockung von Obstbäumen im Pflanzabstand von kleiner als 7 x 7 m) geschützt wird.
Zusätzlich zu diesen Voraussetzungen darf eine Einfriedung keine Verunstaltung der Landschaft darstellen. Dies ist gegeben, wenn die Einzäunung aus Holzstehern mit max. 15 cm Durchmesser und einem angebrachten Wildzaun besteht.
Mag. Werner ZECHMEISTER
Entnommen aus der Zeitschrift „NATUR & UMWELT im Pannonischen
Raum“, Ausgabe 1/2005