Rechtliche Aspekte des Schilanglaufs
im Wald
von Mag. Rainer Hinterleitner
Mit § 33 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 (kurz Forstgesetz) wurde normiert, dass der Wald grundsätzlich von jedermann zu Erholungszwecken betreten werden darf. Von diesem Legalservitut sind aber bestimmte Waldflächen ex lege (§ 33 Abs. 2 Forstgesetz) sowie solche ausgenommen, die von Waldeigentümer gemäß den Bestimmungen des § 34 Forstgesetz in zulässiger Weise gesperrt wurden. Darüber hinaus sind nach § 33 Abs. 3 Forstgesetz von diesem allgemeinen Benützungs- und Aufenthaltsrecht bestimmte Benützungsarten nicht umfasst und daher - wie grundsätzlich jede andere Benützung fremden Grunds - nur mit Zustimmung des Eigentümers zulässig. Diese Bestimmung beinhaltet auch den folgenden mit der Forstgesetz- Novelle 1987 eingefügten Satz: „Schilanglaufen ohne Loipen ist unter Anwendung der nötigen Vorsicht gestattet; eine darüber hinausgehende Benützung des Waldes, wie auch das Anlegen und die Benützung von Loipen, ist jedoch nur mit Zustimmung des Waldeigentümers gestattet.“ Somit ist der ohne Loipen erfolgende Schilanglauf im Wald, außerhalb der vom Betretungsrecht ausgenommenen oder gesperrten Flächen, ohne Zustimmung des Waldeigentümers zulässig, sofern die „nötige Vorsicht“ geübt wird. Darunter ist die Bedachtnahme gegenüber dem Wald, vor allem gegenüber den jungen Bäumen oder sonstigem Unterwuchs, zu verstehen. Die besondere Schutzbedürftigkeit des Bewuchses hat zudem die eingangs erwähnte Bestimmung des § 33 Abs. 2 Forstgesetz und zwar deren lit. c vor Augen, auf welche insofern hinzuweisen ist. Demnach dürfen Wieder- und Neubewaldungsflächen mit einem Bewuchs unter 3 Metern nicht betreten (und damit auch nicht zum Schilanglauf benützt) werden. Das Anlegen und die Benützung einer Loipe bedürfen der Zustimmung des Waldeigentümers. Unter einer Loipe wird ein maschinell präparierter Bereich - nicht bloß eine Schispur - für den Schilanglauf zu verstehen sein. Die Zustimmung des Waldeigentümers kann sowohl inhaltlich hinsichtlich, beispielsweise auf einen bestimmten Personenkreis, als auch zeitlich beschränkt werden. Die Zustimmung zur Herstellung einer Loipe wird, sofern nicht derartige Beschränkungen durch Hinweistafeln zum Ausdruck gebracht wurden, als schlüssige Willenserklärung zu deren allgemeinen und zweckgemäßen Benützung zu werten sein, sodass hiezu die Langläufer nicht eine gesonderte Einwilligung des Waldeigentümers einholen werden müssen. Das Schilanglaufen (Schiwandern) im Wald ohne eine Loipe ist nach dem Forstgesetz in zeitlicher Hinsicht nicht beschränkt.
Solche Eingrenzungen des Betretungsrechts können aber im Interesse des Jagdschutzes relevant sein. Der OGH (Urteil vom 10. November 2003, 7 Ob 251/03t) hat hinsichtlich beworbenen, zu touristisch-gewerblichen Zwecken durchgeführten nächtlichen Tierbeobachtungen („Nachtsafaris“) entschieden, dass im Falle der objektiven Eignung von Handlungen zur Beunruhigung des Wildes dem Jagdausübungsberechtigten (diesfalls Jagdpächter) ein Unterlassungsanspruch zusteht. Unter Hinweis auf ein weiteres, dem Jagdpächter einen Unterlassungsanspruch gegen das unbefugte Radfahren („Moutainbiking“) zubilligende Urteil vom 21. Juni 2000 (1 Ob 159/00i) ist es dann nicht von Belang, dass das Wild durch die betreffende Handlung konkret beunruhigt wird. Das Burgenländische Jagdgesetz dürfte mit § 107 Abs. 1 eine vergleichbare Regelung zu den diesen Urteilen zugrunde liegenden Bestimmungen (§ 42 Abs. 1 Tiroler Jagdgesetz 2004, § 97 Abs. 1 Niederösterreichisches Jagdgesetz 1974) enthalten. |
Widerrechtliche Erholungsnutzungen des Waldes, wie eben die Anlage und Benützung von Loipen oder die Vornahme von Markierungen im Wald ohne Zustimmung des Waldeigentümers, die Benützung der vom Betretungsrecht ausgenommenen oder gesperrten Waldflächen oder die Außerachtlassung der nötigen Vorsicht bei der Benützung ist nach § 174 Abs. 3 lit. a Forstgesetz strafbar. § 33 Abs. 6 Forstgesetz normiert, dass die Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 3 (Regelungen über die nur mit Zustimmung des Grundeigentümers zulässigen Erholungsnutzungen des Waldes) von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen werden darf. Neben den forstrechtlichen oder sonstigen bundesgesetzlichen Ausnahmen vom allgemeinen Betretungsrecht des Waldes sind auch noch Sperrmöglichkeiten auf Grund von Landesgesetzen möglich, die bei entsprechender Rücksichtnahme auf das grundsätzliche freie Betretungsrecht des Waldes zu Erholungszwecken verfassungsrechtlich zulässig sind. Im Burgenland sind beispielsweise das auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten von der Bezirksverwaltungsbehörde verfügbare und das Schilanglaufen umfassen dürfende Betretungsverbot nach § 102 des Bgld. Jagdgesetz für Wildschutzgebiete oder die nach § 21a des Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz in Verordnungen vorsehbare Betretungsverbot für Naturschutzgebiete zu nennen. Im Zusammenhang mit der Benützung von Waldflächen (auch) zum Schilanglauf ist auf die haftungsrechtliche Bestimmung des § 176 Forstgesetz hinzuweisen. Bei einer Loipe handelt es sich um einen Weg im Sinne des § 1319a ABGB, sodass gemäß § 176 Abs. 4 Forstgesetz zumindest bei einer durch entsprechende Kennzeichnung ausdrücklich der Allgemeinheit gewidmeten Waldfläche als Loipe für deren Zustand ihr Halter ab grober Fahrlässigkeit haftet. Wenn der Waldeigentümer nicht selbst der „Halter“ der Loipe ist, also nicht die Kosten und Verfügungsmacht hinsichtlich deren Errichtung und Erhaltung trägt bzw. besitzt, besteht nach dem letzten Satz der vorgenannten Bestimmung - wiederum ab grober Fahrlässigkeit - eine Haftung des Waldeigentümers für den Zustand des danebenliegenden Waldes. Unter diesem schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkt ist aufmerksam zu machen, dass gemäß § 34 Abs. 2 lit. b Forstgesetz Gefährdungsbereiche der Holzfällung und -bringung bis zur Abfuhrstelle auf die Dauer der Holzerntearbeiten vom Waldeigentümer befristet sperrbar sind. Die Kennzeichnung der Sperre hat mittels Hinweistafeln gemäß der Forstlichen Kennzeichnungsverordnung unter Angabe von Beginn und Ende der Sperre zu erfolgen. Diese Tafeln sind an den Stellen anzubringen, wo die Loipe in die zu sperrenden Bereich führt oder an diesen unmittelbar angrenzt. Liegt eine derartige gekennzeichnete Sperre vor, besteht nach § 176 Abs. 3 Forstgesetz bei durch Waldarbeiten verursachten Sach- und Personenschäden von nicht an diesen beteiligten Personen die Haftungseinschränkung auf vorsätzliches Verschulden. Die Waldeigentümer werden bei der Zustimmung der Nutzung des Waldes für den Schilanglauf auch diese allfälligen zivilrechtlichen Folgen zu vergegenwärtigen haben. Im Interesse der Waldeigentümer und der Jagd- und Fremdenverkehrswirtschaft sollte, durch die Freizeitnutzungen regelnde Vereinbarungen allenfalls in Verbindung mit Versicherungsverträgen, die Nutzung des Waldes zu Erholungszwecken gewährleistet werden können. Bei einer derartigen Kooperation im Sinne einer geordneten Freizeitnutzung des Waldes können Gefahren der Waldbewirtschaftung für die Erholungsnutzer vermieden werden. Nicht zuletzt kann so der Wald auch als Lebensraum für das Wild in möglichst störungs- und beeinträchtigungsfreier Weise fungieren. Anfragen sind zu richten an:
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