| Seminar zum Thema „Behandlung von Unfallwild auf Verkehrsflächen“ |
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Rechtliche Beurteilung von Straßenunfallwild Bei einem vom Burgenländischen Landesjagdverband in Zusammenarbeit mit dem Landespolizeikommando Burgenland, am 17. Oktober 2005, veranstalteten Seminar wurde die rechtliche Beurteilung von Straßenunfallwild, neben Vorträgen über die Nottötung von Straßenunfallwild durch Fangschuss und die Auswirkungen einer Nottötung durch Medikamente auf das Wildbret, eingehendst behandelt: Dazu führte der Generalsekretär der Zentralstelle Österreichischer Landesjagdverbände Dr. Peter Lebersorger aus: Verkehrsunfall - Wildunfall Verkehrsunfälle mit Wildtieren sind nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung abzuhandeln. Sobald Schäden an Personen oder Sachen entstanden sind oder (etwa bei einem angefahrenen Wildtier, das nach dem Unfall flüchtet) zu befürchten sind, hat der KFZ-Lenker die zur Abhandlung bzw. Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen: Er muss anhalten, absichern, Hilfe leisten, verständigen und aufklären. Bei einem Wildunfall können Personenschäden und/oder Sachschäden (am Wildstück, am Kraftfahrzeug, an sonstigen Gegenständen und Einrichtungen der Straße oder privater Personen) entstehen. Gerade die Verständigung der Exekutive ist bei Wildunfällen wichtig: Wegen einer allfälligen Aneignung, einer vorherigen Nachsuche, wegen der Vermeidung von Tierleid und allenfalls wegen der restlichen Verwertung oder Entsorgung des Wildstückes. Bei einem getöteten Wildtier (Wildstück) ist die Absicherung der Unfallstelle wichtig. KFZ-Fallwild darf nie vom Autofahrer mitgenommen werden. Nach der Verständigung der Exekutive kann der Jagdausübungsberechtigte den Kadaver des Fallwildstückes nur noch selbst verzehren oder als Hundefutter verwenden, sonst ist das Wildstück (da es kein Lebensmittel mehr ist und nicht in Verkehr gebracht werden darf) der Entsorgung zuzuführen. Bei einem verletzten Wildtier (Wildstück) ist neben der Absicherung vor allem die Verständigung von großer Bedeutung, da die Tötung des Wildtieres (durch Fangschuss; durch Knicken) rasch zwecks Vermeidung von Tierleid herbeizuführen ist. Über eine Verwertung kann nach dem Abfangen des Wildes nachgedacht werden: Neben dem Selbstverzehr und einem „Aus-der-Decke-Schlagen“ und Zerwirken für die Verwertung einzelner Fleischteile kann ein „In-Verkehr- Bringen“ nur noch nach Untersuchung durch den Fleischuntersuchungstierarzt erfolgen (dazu benötigt der Tierarzt das ganze Stück samt aller Organe!). Ob sich dieser Aufwand (Kosten; rasches reagieren) lohnt, ist vorher zu überlegen. Bei einem vermutlich verletzten Wildtier kann die rasche Verständigung der Exekutive zur sofortigen Benachrichtigung des Jagdausübungsberechtigten führen, der eine Nachsuche (Kontrollsuche) organisieren kann. Dadurch wird in der Regel die Vermeidung von Tierleid gewährleistet. |
Töten des Wildstückes In einem fremden Revier stellt das Abfangen eines Fallwildstückes jedenfalls einen Eingriff in ein fremdes Jagdrecht dar. Der Jagdausübungsberechtigte des Revieres, wo das Wildstück liegt, ist vorher zu verständigen, zumindest sollte eine Verständigung des Jagdschutzorgans erfolgen. Sinnvoll ist es, allenfalls den mündlichen oder telefonischen Auftrag eines Behördenorgans einzuholen, wenn in einem fremden Revier ein Wildstück abgefangen werden sollte. Etwaige Haftungsfragen gehen dadurch auf die Gebietskörperschaft (Bund oder Land) über, da der Einschreiter dann als Gehilfe des Behördenorgans handelt. Gefährdung von Personen (Leib und Leben,
Gesundheit) und von Sachen Notstand - Gefahr in Verzug Hier ist die aktuelle Gefährdung anderer Personen oder Sachen (Wildstück liegt auf der Fahrbahn und weitere Unfälle drohen) höher zu bewerten als die Frage der Jagdausübungsberechtigung. Ein couragiertes Einschreiten ist hier geboten. Gefahr in Verzug liegt nicht mehr vor, wenn sich das Wildstück abseits von Verkehrsflächen ohne konkrete Gefahrensituation aufhält. Dann ist die Entscheidung des Jagdausübungsberechtigten abzuwarten. Sonderfälle |
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