• Der BLJV
    • Info über den Verband
    • Organe des BLJV
    • Vorstand/Funktionäre
    • Landesgeschäftsstelle
  • Bezirksgeschäftsstellen
    • Neusiedl
      • Funktionäre
      • Jagdbezirk
      • Aus dem Bezirk
    • Eisenstadt
      • Funktionäre
      • Jagdbezirk
      • Aus dem Bezirk
    • Mattersburg
      • Funktionäre
      • Jagdbezirk
      • Aus dem Bezirk
    • Oberpullendorf
      • Funktionäre
      • Jagdbezirk
      • Aus dem Bezirk
      • Schießplatz im Bezirk
    • Oberwart
      • Funktionäre
      • Jagdbezirk
      • Aus dem Bezirk
    • Güssing
      • Funktionäre
      • Jagdbezirk
      • Aus dem Bezirk
    • Jennersdorf
      • Funktionäre
      • Jagdbezirk
      • Aus dem Bezirk
  • Sachgebiete
    • Jagdhundewesen
    • Jagdliches Brauchtum
    • Natur- und Umweltschutz
    • Niederwild
    • Öffentlichkeitsarbeit
    • Schalenwild
    • Schießwesen
    • Veterinärwesen
    • Wild- und Straße
  • Termine
  • Aus- und Weiterbildung
  • Aktuelles
    • 2012
    • Archiv 2011
    • Archiv 2010
    • Archiv 2009
    • Archiv 2008
    • Archiv 2007
  • Bgld. Jagdkarte
    • Gesetzl. Bestimmungen
    • Jahreskarte
      • Erstausstellung
      • Verlängerung
    • Jagdgastkarte
    • Kosten
    • Versicherungspaket
  • Informationen
    • Schusszeiten
    • Mondkalender
    • Tage der Jagdruhe
    • Die Jagd im Burgenland
  • Jagdstatistik
  • Recht und Gesetze
    • Jagdrecht Burgenland
    • Fachartikel
  • Downloads
  • Fotos und Videos
    • BLJV Fotogalerie
    • BLJV Videos
  • Interessierte an
    Jagd und Natur
    • Jagd und Naturschutz
    • Wirtschaftsfaktor Jagd
    • Heimische Wildarten
    • Heiteres
    • Kochrezepte
  • Links
  • Online-Shop
  • Presse
  • www.werkstatt-natur.at

 


Sie sind hier:
  • Startseite
    • Informationen - Aktuelles
      • Rad fahren im Wald

Rad fahren im Wald - Rechtliche Aspekte
von Mag. Rainer Hinterleitner

Nachdem im Info-Blatt 4/2005 der Schilanglauf im Wald insbesondere hinsichtlich des forstrechtlichen Waldbetretungsrechts behandelt wurde, befasst sich der nachfolgende Artikel insbesondere mit dem oben genannten Thema,wobei dieser auf Grund der Vorgaben kürzer gefasst werden musste.

Das Rad fahren, sonstige Fahrten und Reiten im Wald
Das mit dem Forstgesetz 1975 (folglich ForstG) in § 33 normierte allgemeine Benützungsrecht des Waldes („Waldöffnung“) umfasst das Recht zur Betretung und des Aufenthalts zu Erholungszwecken. Verboten sind laut Abs. 3 darüber hinausgehende Nutzungen, wie beispielsweise das Befahren oder das Reiten. Diese sind nur dann zulässig, wenn der Waldeigentümer oder - bei der Verwendung von Forststraßen - jene Person, der deren Erhaltung obliegt, zustimmt. Zur Einhaltung dieser Benützungsverbote können auch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes herangezogen werden. Ausgenommen vom gesetzlichen Befahrungsverbot sind lediglich Fahrzeuge im Rettungseinsatz oder zur Versorgung von Schutzhütten, im letzteren Fall gegen Entschädigung für die Inanspruchnahme. Zudem ist das Recht zum Befahren der Forststraßen den Organen der behördlichen Forstaufsicht, des forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung als auch den Personen eingeräumt, die forstliche Gesamterhebungen (Österreichische Waldinventur) durchführen. Im Falle der Durchführung von Erhebungen (forstliche Durchforschung) ist der Waldeigentümer tunlichst zu verständigen. Zu erwähnen ist, dass das Mitführen von Kinderwägen und Rollstühlen nicht als „Befahren“ sondern als allgemein zulässiges Begehen einzustufen ist. Ein Rechtsanspruch auf Zugänglichkeit für solche Transportmittel besteht aber nicht und es genügt somit, dass der Waldeigentümer bei den laut ForstG zulässiger Weise durch Zäune dauernd gesperrten Waldflächen Überstiege anlegt. Hervorzuheben ist daher, dass das Befahren mit Fahrrädern (auch Mountainbikes) oder das Reiten im Wald, somit auch auf Forststraßen und sonstigen Waldwegen ohne Zustimmung des Waldeigentümers oder Erhalters der Forststraße verboten ist. Die Zulässigkeit dieses Verbots wurde hinsichtlich des Rad fahrens unter Hinweis auf die Wahrnehmung der Erholungsfunktion des Waldes, Geringhaltung der Beschränkung des Waldeigentums (Forststraßen dienen insbesondere dem Transport des Holzes) sowie der Vermeidung der Beeinträchtigung von Fußgängern durch die Höchstgerichte bestätigt. Das Verbot der Benützung von Forststraßen wie auch die Benützung des übrigen Waldes für Zwecke des (Rad-) Fahrens oder Reitens erfordert keine Kennzeichnung der Forststraße als solche. Entscheidend ist alleinig, ob die Zustimmung des Erhalters der Forststraße bzw. des Waldeigentümers erteilt worden ist. Diese kann durch eine Beschilderung gemäß der Forstlichen Kennzeichnungsverordnung oder auf andere Weise allgemein oder individuell erteilt werden. Eine „stillschweigende Zustimmung“ kommt nicht in Betracht. Bei Befahrung einer gemäß der Forstlichen Kennzeichnungsverordnung beschilderten Forststraße (Fahrverbot mit Aufschrift „Forststraße“) bewirkt, dass gegenüber der auf Grund der fehlenden Zustimmung des Erhalters unzulässigen Benützung zur Anwendung kommenden Straftatbestand des § 174 Abs. 3 lit. a ForstG jener mit einer höheren Strafe bedrohte des lit. b Z 1 zur Anwendung kommt.

Das Rad fahren, sonstige Fahren und Reiten außerhalb von Forststraßen und Waldwegen
Nach dem (burgenländischen) Feldschutzgesetz ist beispielsweise das Fahren und Reiten auf bebauten oder zum Anbau vorbereiteten Äckern, Wiesen und Weiden zur Zeit des Graswuchses sowie auf allen anderen als gesperrt gekennzeichneten landwirtschaftlich genutzten Grundstücken und Privatwegen verboten. In Naturschutzgebieten können nach dem Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz erforderlichenfalls alle menschlichen Eingriffe einschließlich des Betretens untersagt werden. Somit wird auch das allgemeine Befahren (mit Fahrrädern) oder das Reiten verboten werden können. Nach § 102 des Bgld. Jagdgesetzes 2004 dürfen (auch außerhalb des Waldes liegen könnende) Wildschutzgebiete abseits der zur allgemeinen Benützung bestimmten Straßen und Wege einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege nicht betreten oder befahren werden.

Die Regelung der Haftung im Forstgesetz 1975
Infolge der Normierung der „Waldöffnung“ war, wie aus den Erläuterungen zum Forstgesetz 1975 hervorgeht, die Haftung im Wald gesondert zu regeln. Dadurch sollten Unzumutbarkeiten für den Waldeigentümer durch die erwartete Zunahme von Haftungsfällen vermieden werden. Nach § 176 Abs. 4 ForstG gilt für die Haftung für den Zustand einer Forststraße oder eines sonstigen Weges (z.B. Fußwege) die Wegeerhalterhaftung nach § 1319a ABGB. Die Eigenschaft als „Wegehalter“ (der die Kosten der Errichtung oder Erhaltung trägt und die Verfügungsmacht hat) somit vorausgesetzt, sind der Waldeigentümer und sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Personen zu den in dieser Bestimmung des ABGB vorgeschriebenen Vermeidung von Gefahren für den mangelhaften Zustand eines Weges jedoch nur bei Forststraßen sowie sonstigen Wegen verpflichtet, die der Waldeigentümer durch eine entsprechende Kennzeichnung der Benützung durch die Allgemeinheit ausdrücklich gewidmet hat.

Die Haftung besteht gemäß der vorgenannten Bestimmung des ABGB für grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldete Mängel. Als grobe Fahrlässigkeit gilt eine auffallende Sorglosigkeit, welche auch subjektiv schwer anzulasten ist. Weiters besteht - wiederum bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz - gemäß der vorgenannten Bestimmung die Haftung des Waldeigentümers, sonstiger an der Waldbewirtschaftung mitwirkender Personen sowie deren Leute für den Zustand des neben Wegen liegenden Waldes, wenn hiedurch ein Schaden auf Wegen verursacht wurde. Bei der Haftungsregel des § 176 Abs. 4 ForstG handelt es sich um Ausnahmen von der grundsätzlichen Haftungsbefreiung des Waldeigentümers, dessen Leute sonstiger an der Waldbewirtschaftung mitwirkender Personen hinsichtlich Schäden, die abseits von öffentlichen Straßen und Wegen (laut Bundesstraßengesetz oder den Landesstraßengesetzen - Bgld. Straßengesetz 2005) entstehen könnten. So besteht, ausgenommen eben die Haftung nach § 176 Abs. 4 ForstG als auch des Bestehens eines besonderen Rechtsgrundes (z.B. Vertragliche Zurverfügungstellung eines „Bike- Parcours“) keine Verpflichtung dieser Personen im Wald Vorkehrungen zu treffen, dass die Benützung des Waldes erleichtert oder sicherer wird. Sollte daher beispielsweise abseits einer Forststraße oder sonstigen Weges der Wald - mit oder (unzulässiger Weise) ohne Zustimmung des Waldeigentümers - befahren oder beritten werden, erfolgt dies auf alleinige Risiko dieser Nutzer. Gesondert geregelt ist weiters die Haftung für im Zuge von Waldbewirtschaftungsarbeiten verursachte Schäden. Der Waldeigentümer, sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Personen oder deren Leute haften bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Bei Eintritt des Schadens in einer gesperrten Fläche ist nur für Vorsatz einzustehen. Die Beurteilung der Mangelhaftigkeit des Zustandes von Forststraßen oder sonstigen Wegen richtet sich danach, was objektiv nach deren Widmung für ihre Erhaltung bzw. Betreuung angemessen und zumutbar ist. Insofern sind auch die Kontrollpflichten für den Zustand des neben diesen Wegen liegenden Waldes zu bemessen. § 1319a ABGB besagt, dass sich der Geschädigte nicht auf den mangelhaften Zustand des Weges berufen kann, wenn er den Weg unerlaubt, besonders auch widmungswidrig benutzt hat. Zudem muss laut dieser Bestimmung die Unerlaubtheit erkennbar gewesen sein. An diese Erkennbarkeit werden von der Rechtsprechung strenge Anforderungen gestellt. Insofern ist anzuraten, dass Forststraßen als solche gemäß der Forstlichen Kennzeichnungsverordnung eindeutig gekennzeichnet oder - gut sichtbar - gesperrt werden. Wäre ein bei einer unbefugten Benützung entstandener Schaden auch bei einer zulässigen Nutzung (z.B. einem Fußgänger) entstanden (Rechtswidrigkeitszusammenhang), ist ebenso die (Teil-)Haftung für den Zustand des Weges oder daneben liegenden Waldes der jeweils hiefür Zuständigen gegeben. Bei Waldarbeiten ist zusätzlich - auch zum Schutz zulässiger Waldbenützer - der Gefahrenbereich sorgfältig abzusichern bzw. gemäß der Forstlichen Kennzeichnungsverordnung abzusperren.

Foto: aus Broschüre „Fair Play im Wald“, BMLFUW,
2003; siehe www.forstnet.at ,Wald & Sport

Zu dieser zivilrechtlichen Haftung tritt allfällig auch noch die strafrechtliche Verantwortlichkeit (z.B. fahrlässige Körperverletzung oder Tötung) hinzu.

Verkehrsregeln auf Forststraßen und Waldwegen
Bei den Forststraßen oder sonstigen Waldwegen handelt es sich um nichtöffentliche Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO), da diese zumindest für Fußgänger allgemein zugänglich sind. Es gelten somit, sofern diese Wege nicht gesperrt sind (z.B. befristet für Holzerntearbeiten), grundsätzlich alle Normen der StVO. Dies ist speziell bei der Freigabe von Forststraßen für den Radfahrverkehr zu beachten.

Die Ordnung des Rad fahrens und Reitens im Wald
Bei Forststraßen handelt es sich um Wirtschaftswege, sodass deren Zustand nicht öffentlichen Straßen gleichkommen muss. Da deren Benutzung aber von großem Interesse für Radfahrer und Reiter ist, bedarf es insbesondere auf Grund der geschilderten Haftungsproblematik einer Ordnung dieser Erholungsnutzungen. Mit der Freigabe bestimmter Wege zum Radfahren bzw. Reiten mittels Verträgen zwischen Waldeigentümer (Wegehalter) und z.B. Tourismusorganisationen verbunden mit Haftpflichtversicherungen wird ein zweckmäßiger Ausgleich zwischen den Interessen der Wald-, Jagd- und Fremdenverkehrswirtschaft ermöglicht. Auf dieser privatrechtlichen Basis können gegenüber einer gesetzlichen Determinierung den lokalen Bedürfnissen besser entsprechende Regeln getroffen werden.

Mag. Rainer HINTERLEITNER

Anfragen sind zu richten an:
Mag. Rainer HINTERLEITNER
Bundesministerium für Land und
Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft
Sektion I Abteilung 3
Stubenring 1, 1012 Wien
Tel.: 01/71100 6686
Fax: 01/71100 6503
E-Mail: rainer.hinterleitner@bmlfuw.gv.at

 

Burgenländischer Landesjagdverband, Bahnstraße 43/2/8, A-7000 Eisenstadt
Telefon: 02682/66 878, Fax: 02682/66 878-15, E-Mail:info@bljv.at
© BLJV 2002-2012 | letzte Änderung: 2012-01-13 | webdesign: comXtech