Rad fahren im Wald - Rechtliche
Aspekte
von Mag. Rainer Hinterleitner
Nachdem im Info-Blatt 4/2005 der Schilanglauf im Wald insbesondere hinsichtlich des forstrechtlichen Waldbetretungsrechts behandelt wurde, befasst sich der nachfolgende Artikel insbesondere mit dem oben genannten Thema,wobei dieser auf Grund der Vorgaben kürzer gefasst werden musste. Das Rad fahren, sonstige Fahrten und Reiten im Wald Das Rad fahren, sonstige Fahren und Reiten außerhalb von
Forststraßen und Waldwegen Die Regelung der Haftung im Forstgesetz 1975 |
Die Haftung
besteht gemäß der vorgenannten Bestimmung des ABGB für grob fahrlässig
oder vorsätzlich verschuldete Mängel. Als grobe Fahrlässigkeit gilt
eine auffallende Sorglosigkeit, welche auch subjektiv schwer anzulasten
ist. Weiters besteht - wiederum bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
- gemäß der vorgenannten Bestimmung die Haftung des Waldeigentümers,
sonstiger an der Waldbewirtschaftung mitwirkender Personen sowie
deren Leute für den Zustand des neben Wegen liegenden Waldes, wenn
hiedurch ein Schaden auf Wegen verursacht wurde. Bei der Haftungsregel
des § 176 Abs. 4 ForstG handelt es sich um Ausnahmen von der grundsätzlichen
Haftungsbefreiung des Waldeigentümers, dessen Leute sonstiger an
der Waldbewirtschaftung mitwirkender Personen hinsichtlich Schäden,
die abseits von öffentlichen Straßen und Wegen (laut Bundesstraßengesetz
oder den Landesstraßengesetzen - Bgld. Straßengesetz 2005) entstehen
könnten. So besteht, ausgenommen eben die Haftung nach § 176 Abs.
4 ForstG als auch des Bestehens eines besonderen Rechtsgrundes (z.B.
Vertragliche Zurverfügungstellung eines „Bike- Parcours“) keine
Verpflichtung dieser Personen im Wald Vorkehrungen zu treffen, dass
die Benützung des Waldes erleichtert oder sicherer wird. Sollte
daher beispielsweise abseits einer Forststraße oder sonstigen Weges
der Wald - mit oder (unzulässiger Weise) ohne Zustimmung des Waldeigentümers
- befahren oder beritten werden, erfolgt dies auf alleinige Risiko
dieser Nutzer. Gesondert geregelt ist weiters die Haftung für im
Zuge von Waldbewirtschaftungsarbeiten verursachte Schäden. Der Waldeigentümer,
sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Personen oder deren
Leute haften bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Bei Eintritt
des Schadens in einer gesperrten Fläche ist nur für Vorsatz einzustehen.
Die Beurteilung der Mangelhaftigkeit des Zustandes von Forststraßen
oder sonstigen Wegen richtet sich danach, was objektiv nach deren
Widmung für ihre Erhaltung bzw. Betreuung angemessen und zumutbar
ist. Insofern sind auch die Kontrollpflichten für den Zustand des
neben diesen Wegen liegenden Waldes zu bemessen. § 1319a ABGB besagt,
dass sich der Geschädigte nicht auf den mangelhaften Zustand des
Weges berufen kann, wenn er den Weg unerlaubt, besonders auch widmungswidrig
benutzt hat. Zudem muss laut dieser Bestimmung die Unerlaubtheit
erkennbar gewesen sein. An diese Erkennbarkeit werden von der Rechtsprechung
strenge Anforderungen gestellt. Insofern ist anzuraten, dass Forststraßen
als solche gemäß der Forstlichen Kennzeichnungsverordnung eindeutig
gekennzeichnet oder - gut sichtbar - gesperrt werden. Wäre ein bei
einer unbefugten Benützung entstandener Schaden auch bei einer zulässigen
Nutzung (z.B. einem Fußgänger) entstanden (Rechtswidrigkeitszusammenhang),
ist ebenso die (Teil-)Haftung für den Zustand des Weges oder daneben
liegenden Waldes der jeweils hiefür Zuständigen gegeben. Bei Waldarbeiten
ist zusätzlich - auch zum Schutz zulässiger Waldbenützer - der Gefahrenbereich
sorgfältig abzusichern bzw. gemäß der Forstlichen Kennzeichnungsverordnung
abzusperren. Foto: aus Broschüre „Fair Play im Wald“,
BMLFUW, Zu dieser zivilrechtlichen Haftung tritt allfällig auch noch die strafrechtliche Verantwortlichkeit (z.B. fahrlässige Körperverletzung oder Tötung) hinzu. Verkehrsregeln auf Forststraßen und Waldwegen Die Ordnung des Rad fahrens und Reitens im Wald Mag. Rainer HINTERLEITNER Anfragen sind zu richten an: |