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Im Reichsforstgesetz 1852 (§ 60) war das Sammeln von Pilzen, Beeren, wildwachsendem Waldobst, Klaubholz, etc. („kleine Waldnutzungen“) an die Zustimmung des Waldeigentümers gebunden und galt ohne diese als strafbarer Forstfrevel. Das Forstrechtsbereinigungsgesetz 1962 (§ 81) regelte das Aneignen von Pilzen nicht mehr, verbot die unbefugte Aneignung von Waldobst zu Erwerbszwecken und band auch andere („kleine“) Waldnutzungen an das Erfordernis der Zustimmung des Waldeigentümers. Nach dem Forstgesetz 1975 war das Sammeln von Pilzen, Beeren und Waldobst zu Erwerbszecken verboten. Mit der Novelle 1987 wurde die Menge an Pilzen, die pro Person und Tag dem Wald entnommen werden darf, mit 2 kg beschränkt. Gegenwärtig ist somit nach § 174 Abs. 3 lit. b Z 2 ForstG das unbefugte Aneignen von Früchten oder Samen der forstlichen Holzgewächse (nicht der Beeren nichtforstlicher Gewächse,wie Heidel-, Him-, Brom- oder Walderdbeeren, etc.) zu Erwerbszwecken oder von Pilzen in einer Menge von mehr als 2 kg pro Tag mit bis zu EUR 150,– pönalisiert. In den gesetzlichen Erläuterungen wurde hiezu ausgeführt, dass Pilze wichtige Stoffwechselfunktionen erfüllen würden und starke Sammeltätigkeit negative Auswirkungen auf das biologische Gleichgewicht des Waldes habe. Sofern der Waldeigentümer keine gegenteilige Verfügung getroffen habe, dürfen dem Wald nunmehr pro Person und Tag 2 kg Pilze entnommen werden. Beim Sammeln der Beeren nichtforstlicher Gewächse ist aber zu beachten, dass dies auf Grund von Waldbetretungsverboten unzulässig sein kann. Insbesondere ist das Betreten von Wieder- oder Neubewaldungsflächen (Aufforstungen oder Naturverjüngungen) bis zu einer Bewuchshöhe von 3 m verboten und mit bis zu EUR 150,– zu bestrafen. Einer Kennzeichnung (Beschilderung) dieses Verbots bedarf es nicht. Ebenso mit der Novelle 1987 wurde der Straftatbestand des § 174 Abs. 3 lit. d eingefügt, wonach die Durchführung und die Teilnahme an Pilz- oder Beerensammelveranstaltungen mit bis zu EUR 730,– zu bestrafen ist. Über das Aneignen von Pilzen bis zu einer Menge von 2 kg und Beeren, sofern das Sammeln nicht zu Erwerbszwecken oder bei Sammelveranstaltungen stattfindet, trifft das Forstgesetz keine Aussage, sodass diese keine forstrechtlichen Verwaltungsübertretungen darstellen. Zivilrechtlich wird anzunehmen sein, dass in diesem Fall das Sammeln stillschweigend geduldet wird. Liegt jedoch eine Willensäußerung (z.B. durch Hinweistafeln) des Waldeigentümers vor, dass das Sammeln von Pilzen (auch bis 2 kg) oder von Beeren nicht gestattet ist, kann dieser zivilrechtlich (z.B. mit Besitzstörungs-, Unterlassungsklage) gegen Zuwiderhandelnde vorgehen. Weiters kann durch die landesgesetzlich betrauten Forstschutzorgane, denen die Funktion als öffentliche Wache zukommt, eine Ausweisung aus dem Wald zum Schutz des Eigentums erfolgen. Zudem ist die rechtswidrige Aneignung von Bodenerzeugnissen oder Waldbestandteilen (wie Baumfrüchte, Waldprodukte, Klaubholz) von mehr als geringem Wert (ab einem Wert von ca. EUR 100,–) nach § 141 Abs. 4 StGB gerichtlich strafbar. Bei Pilzoder Beerensammelveranstaltungen ist der „Gesamtertrag“ der Reisegruppe maßgeblich, sodass ein Einschreiten gegen die Organisatoren solcher Veranstaltungen (etwa beim Abstellen der Autobusse) auf Grund des Strafgesetzes unter Einbeziehung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes möglich ist.
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Auch können derartige Organisatoren, indem sie unerlaubterweise die freie und unbeschränkte Aneignung von Pilzen propagieren und dadurch andere Personen zu einer unzulässigen Tätigkeit verleiten, selbst für einen durch die unerlaubte Benützung eingetretenen Schaden zivilrechtlich haftbar sein. Zu erwähnen ist, dass nach § 14 Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz durch Verordnung der Landesregierung erforderlichenfalls (auch) das Sammeln von Pilzen räumlich, zeitlich oder umfänglich räumlich beschränkt werden kann. Eine solche Verordnung existiert gegenwärtig nicht. Als sonstige, teils neuartige Freizeitbetätigungen, wozu teilweise auch Waldflächen herangezogen werden, sind das Klettern, „Paintball“-Veranstaltungen (gegenseitiges Beschießen mit Farbkugeln) oder das „Canyoning“ (Schlucht- oder Flusswandern) zu nennen. Das Anlegen von Kletterrouten, das Anbringen von Haken oder Seilen wird bereits wegen der damit verbundenen Eingriffe in den Wald(-boden) über das allgemeine Benützungsrecht zu Erholungszwecken hinausgehen, sodass für solche Tätigkeiten eine Zustimmung des Waldeigentümers erforderlich ist. Gleiches gilt für „Paintball“-Veranstaltungen („Turniere“), da durch das Verschießen von Farbkugeln und der damit verbundenen (vorübergehenden) Hinterlassung von Farbspuren und zudem durch die zumeist örtlich als auch zeitlich konzentrierte Benutzung einer bestimmten Waldfläche durch eine Mehrzahl von Personen keine vom allgemeinen Benützungsrecht des Waldes zu Erholungszwecken umfasste Betätigung vorliegt. Darüber hinaus ist - Internetrecherchen zufolge - zur Vermeidung von Sach- oder körperlichen Schäden Dritter durch herumfliegende Paintballs das Gelände für diese Art der Freizeitbetätigung durch Absperrungen (Netze) zu sichern. Durch derartige mechanische Sicherungsmaßnahmen, aber auch die persönliche Hinderung von Waldbesuchern das Veranstaltungsgelände (Paintball-Feld) zu betreten, wird das allgemeine Betretungsrecht des Waldes zumindest behindert, sodass - mangels eines forst- oder andersgesetzlichen Grundes - eine gemäß § 35 Abs. 3 ForstG unzulässige Sperre vorliegt und der Straftatbestand des § 174 Abs. 1 lit. b Z 5 ForstG (Strafdrohung bis zu EUR 3.630,–) gegeben ist. In diesem Zusammenhang ist auch auf § 107 Abs. 1 Bgld. Jagdgesetz 2004 hinzuweisen, wonach die Beunruhigung des Wildes durch jagdfremde Personen generell (auch abseits von bescheidmäßig nach § 102 leg. cit. festgestellten Wildschutzgebieten, z.B. für Fütterungsbereiche) untersagt ist. Es erscheint zumindest nicht abwegig, dass insbesondere bei wiederholt bzw. zeitlich oder örtlich ausgedehnt stattfindenden Paintball-Turnieren von einer Beunruhigung des Wildes gesprochen werden kann. Auch kann nach der - bereits im Artikel betreffend das Schilanglaufen (Ausgabe 4/2005 des Info-Blattes) erwähnten - Judikatur des Obersten Gerichtshofes (betreffend Mountainbiking und gewerblichen, nächtlichen Tierbeobachtungen) dem Jagdausübungsberechtigten ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Abhaltung solcher „Paintball“-Veranstaltungen zustehen, wenn diese Handlungen (schon) objektiv geeignet sind, eine Beunruhigung des Wildes zu verursachen. Die Benützung (Durchqueren) von Waldflächen beim „Canyoning“ oder zu/von Bootseinstiegsstellen, bedarf bei Verfolgung kommerzieller Interessen, ebenso die Zustimmung des Waldeigentümers. Abschließend ist festzuhalten, dass die Benützung des Waldes zu Erholungszwecken neben der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen eine geregelte und koordinierte Vorgangsweise zwischen Forst-, Jagd- und Fremdenverkehrswirtschaft erfordert. Nur auf diesem Weg wird sich ein sinnvoller Ausgleich dieser Belange bzw. Interessen unter Wahrung der Eigentümerrechte bewerkstelligen lassen, und wird man den Erfordernissen des Wildes, der sonstigen Fauna sowie der Flora gerecht werden können. Mag. Rainer HINTERLEITNER |