Jagdeinrichtungen
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Das Bgld. Jagdgesetz 2004 fordert in § 4, dass die Jagd unter Beachtung der Grundsätze eines geordneten Jagdbetriebes auszuüben ist. Der Jagdbetrieb selbst muss schlussendlich auf die Erzielung bzw. Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildstandes ausgerichtet sein. Dazu bedarf es aber mannigfacher Vorkehrungen, zu denen auch die Errichtung und Instandhaltung von entsprechenden Anlagen gehört, die zusammengefasst als Jagdeinrichtungen bezeichnet werden. § 95 Bgld. Jagdgesetz 2004 zählt beispielhaft solche Anlagen für den Jagdbetrieb auf, wie etwa Futterstellen, ständige Ansitze, Jagdhütten, Jagdsteige, Wildzäune und dgl. Weiters die Schaffung von Daueräsungsflächen, Deckungsflächen, Verbissgehölzen, Hecken, Remisen u.a. Die Schaffung solcher Anlagen ist in Bezug auf das Eigentum der beanspruchten Fläche dort rechtlich unproblematisch, wo der Jagdausübungsberechtigte gleichzeitig Grundeigentümer jener Flächen ist, die für derartige Anlagen in Anspruch genommen werden. Ist dies aber nicht der Fall, und das wird vor allem bei Genossenschaftsjagden zutreffen, kann die Errichtung von Jagdeinrichtungen auf rechtlichen Widerstand stoßen. § 95 Bgld. Jagdgesetz 2004 bestimmt nämlich, dass die Errichtung von Jagdeinrichtungen nur mit Zustimmung des Grundeigentümers gestattet ist. Das hat zur Konsequenz, dass der Jagdausübungsberechtigte sich vor Errichtung einer Jagdeinrichtung mit dem Grundeigentümer in Verbindung zu setzen und dessen Zustimmung zur Errichtung der Jagdeinrichtung zu erwirken hat. Wird die Zustimmung vom Grundeigentümer erteilt, steht aus eigentumsrechtlicher Sicht einer Errichtung der beabsichtigten Anlage nichts mehr im Wege. Allerdings könnten dafür noch gesonderte Bewilligungen nach anderen verwaltungsrechtlichen Vorschriften erforderlich sein. Darauf wird später noch eingegangen werden. Es wird allerdings dann und wann vorkommen, dass ein Grundeigentümer, aus welchen Gründen immer, seine Zustimmung verweigert. Auch für diese Fälle trifft das Bgld. Jagdgesetz 2004 Vorsorge. Dem Jagdausübungsberechtigten bietet § 95 Abs. 1 die Möglichkeit, die fehlende Zustimmung des Grundeigentümers durch eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zu ersetzen. Eine derartige Errichtungsbewilligung für eine Jagdeinrichtung ist neben nach anderen Gesetzen erforderlichen Bewilligungen von der Bezirksverwaltungsbehörde dann zu erteilen, wenn dem Grundeigentümer „der Sachlage nach die Duldung zugemutet werden kann“. Der Grundeigentümer muss im Falle einer behördlichen Bewilligung seinen Grund jedoch nicht kostenlos zur Verfügung stellen. Bezüglich des Umfanges und der Ermittlung der Entschädigung an den Grundeigentümer für die Duldung der Jagdeinrichtungen auf seinem Grund gelten nach Anordnung des § 95 Abs. 1 Bgld. Jagdgesetz 2004 sinngemäß die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes. Nach diesem Gesetz sind der Gegenstand und Umfang der Duldung sowie die Höhe der Entschädigung auf Grund der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer mündlichen Verhandlung (an Ort und Stelle) festzusetzen. In der mündlichen Verhandlung ist die Höhe der infolge der Duldung zu leistenden Entschädigung auf Grund einer Bewertung durch Sachverständige zu ermitteln und zu erörtern. Für die Bezirksverwaltungsbehörde bedeutet diese gesetzliche Anordnung, dass sie in einem solchen Fall durch ein jagdfachliches Sachverständigengutachten zu klären hat, ob die geplante Jagdeinrichtung überhaupt notwendig ist. Bejahendenfalls sind Feststellungen durch einen landwirtschaftlichen Sachverständigen dahingehend zu treffen, ob bei Errichtung der Anlage sich die für den Grundeigentümer dadurch ergebenden Nachteile in einem zumutbaren Ausmaß halten. Im Falle der Zumutbarkeit ist die Bewilligung zu erteilen, andernfalls ist sie zu verweigern. Einigen sich der Jagdausübungsberechtigte und der Grundeigentümer über die zu leistende Entschädigung, ist diese Vereinbarung von der Bezirksverwaltungsbehörde ins Protokoll aufzunehmen. Die protokollierte Vereinbarung hat die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches.
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Kommt es zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und dem Grundeigentümer bei Zumutbarkeit der Jagdeinrichtung zu keiner Einigung über die Entschädigung, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Entschädigung gleichzeitig mit der Bewilligung der Jagdeinrichtung festzusetzen. § 95 Abs. 1 Bgld. Jagdgesetz 2004 ordnet weiters an, dass von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligte Jagdeinrichtungen dem Jagdnachfolger gegen angemessene Entschädigung an den Jagdvorgänger zu überlassen sind. Es handelt sich dabei um Rechtsbeziehungen zwischen dem bisherigen Jagdausübungsberechtigten und dem nachfolgenden. Kommt es zwischen diesen zu keiner Einigung, sei es, weil dem Jagdnachfolger die Entschädigung zu hoch ist oder er überhaupt kein Interesse an dieser Jagdeinrichtung hat, trifft den bisherigen Jagdausübungsberechtigten die Verpflichtung zur Räumung der bewilligten Einrichtung. Das bisher Behandelte bezieht sich in erster Linie auf die rechtlichen Beziehungen des Jagdausübungsberechtigten und des Grundeigentümers zueinander. Wie bereits angedeutet, können neben den eigentümerrechtlichen und jagdlichen Aspekten auch andere verwaltungsrechtliche Regelungen eine (weitere) Bewilligungspflicht bei Errichtung von Jagdeinrichtungen auslösen. In Frage kommen in erster Linie baurechtliche und naturschutzrechtliche Vorschriften. Das Bgld. Baugesetz unterscheidet zwischen geringfügigen Bauvorhaben, anzeigepflichtigen Bauvorhaben und bewilligungspflichtigen Bauvorhaben. Bei Jagdeinrichtungen wird es sich im Regelfall um geringfügige oder anzeigepflichtige Bauvorhaben handeln. Ist die Jagdeinrichtung als geringfügiges Bauvorhaben zu qualifizieren, bedarf es keines Bauverfahrens, sondern lediglich einer schriftlichen Mitteilung durch den Jagdausübungsberechtigten an die Baubehörde spätestens 14 Tage vor Baubeginn. Handelt es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben, ist vom Jagdausübungsberechtigten eine Bauanzeige bei der Baubehörde zu erstatten und sind gleichzeitig auf den Plänen die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers nachzuweisen sowie die für die baupolizeiliche Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Baubehörde für Bauten im Grünland ist in Gemeinden, in denen eine Übertragung der Baukompetenz erfolgt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde, ansonsten der Bürgermeister. Aus Naturschutzgründen wird im Regelfall eine gesonderte Bewilligung für Hochstände und Ansitze nicht erforderlich sein. § 5 lit. a Z 1 des Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes bestimmt nämlich, dass die Errichtung und Erweiterung von Hochständen und Ansitzen, die üblicherweise zur rechtmäßigen Ausübung der Jagd erforderlich sind, von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind. Andere Jagdeinrichtungen, wie etwa Jagdhütten, unterliegen allerdings der naturschutzbehördlichen Bewilligungspflicht. Für solche Einrichtungen ist eine gesonderte naturschutzbehördliche Bewilligung vom Jagdausübungsberechtigten zu beantragen. Naturschutzbehörde ist im Regelfall die Bezirksverwaltungsbehörde. wHR Mag. Dr. Stefan HORVATH |