Direktvermarktung von Wildbret …
… aus gewerbe- und lebensmittelrechtlicher Sicht
I. aus gewerblicher Sicht
Mit der Gewerberechtsnovelle 1997 wurde auch § 2 der Gewerbeordnung (GewO), der die Land- und Forstwirtschaft und ihre Nebengewerbe betreffenden Bestimmungen regelt und diese Tätigkeiten vom Anwendungsbereich der GewO ausnimmt, geändert.
Nach § 2 Abs. 3 Z 3 GewO zählen auch die Jagd und Fischerei zur Landwirtschaft und sind daher vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen.
§ 2 Abs. 4 GewO enthält eine nähere Umschreibung der von der GewO ausgenommenen land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbe. Ausgenommen ist nach Z 1 die Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend des eigenen Naturproduktes (in diesem Fall Wild) unter der Voraussetzung, dass der Charakter des jeweiligen Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewahrt bleibt. Unter Be- und Verarbeitung ist die Erzeugung von Produkten aus Wildbret zu verstehen. Solche Endprodukte können etwa auch Fleischwaren wie Wildbretschinken,Wildwurst etc. sein. Dabei ist aber zu beachten, dass für Verarbeitungsnebengewerbe grundsätzlich drei Kategorien von Produkten zu unterscheiden sind: das verarbeitende eigene Naturprodukt, das verarbeitende zugekaufte Naturprodukt und die mitverarbeitenden Erzeugnisse, die grundsätzlich bei den anderen Verarbeitungsgewerben verwendet werden dürfen. Für die Jagd und Fischerei (kein eigentlicher Produktionsvorgang) gibt es aber keine Zukaufsregelung in der Gewerbeordnung.
Dies bedeutet, dass für die Vermarktung des eigenen Wildbrets, auch in einer weiterverarbeitenden Form ohne Verwendung anderer zugekaufter Naturprodukte, grundsätzlich keine Gewerbeberechtigung erforderlich ist.
Anders sieht es allerdings für zugekauftes Wildbret bzw. die Verarbeitung des eigenen Wildbrets mit anderen zugekauften Naturprodukten zu einem anderen Endprodukt aus. Hiefür können eine Gewerbeberechtigung aber auch allenfalls eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung erforderlich sein. Aufgrund der Vielzahl der möglichen unterschiedlichen Fälle kann hier darauf nicht näher eingegangen werden. Zu empfehlen ist, sich diesbezüglich mit der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) in Verbindung zu setzen.
II. aus lebensmittelrechtlicher Sicht (neue Bestimmungen!)
Durch EU-Verordnungen (unmittelbar geltendes Recht) und bundesrechtliche
Vorschriften sind seit Jahresbeginn eine Reihe von Bestimmungen in Kraft
getreten, die die Verantwortung für die Sicherheit der hergestellten Futterund
Lebensmittel auf allen Stufen der Produktion auf den Lebensmittelunternehmer
und damit für Wildbret auf den Jäger übertragen.
Im Besonderen sind dies folgende EU-Rechtsvorschriften: Verordnung (EG) Nr. 178/2002:
Diese legt allgemeine Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechtes fest und definiert im Wesentlichen folgende
Begriffe:
„Lebensmittel“:
Im Sinne dieser Verordnung sind „Lebensmittel“ alle Stoffe oder
Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen
erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem
oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden (also auch
Wildbret).
„Lebensmittelunternehmer“:
Natürliche oder juristische Personen, die dafür verantwortlich sind, dass
die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden
Lebensmittelunternehmen erfüllt werden (auch ein Jäger, der Wildbret zum
Verkauf bereit hält bzw. verkauft - auch im Ganzen oder zerwirkt, um es
zu vermarkten, ist Lebensmittelunternehmer!).
„Inverkehrbringen“:
Das ist das Bereithalten von Lebensmitteln für Verkaufszwecke einschließlich
des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig,
ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere
Formen der Weitergabe selbst.
„Rückverfolgbarkeit“:
Das ist die Möglichkeit, ein Lebensmittel oder einen Stoff, der dazu bestimmt
ist oder von dem erwartet werden kann, dass er in einem Lebensmittel verarbeitet
wird, durch alle Produktions-, Verarbeitungsund Vertriebsstufen zu verfolgen.
Der Jäger muss sie nach dem Prinzip „einen Schritt nach vorn und einen
Schritt zurück“ einhalten, wenn er das Wild nicht nur in seinem privaten
häuslichen Bereich verwendet oder an den Endverbraucher, sondern an z.B.
Wildverarbeitungsbetriebe, Gastronomie, Fleischhauer, Einrichtungen der
Gemeinschaftsversorgung abgibt. Auch der Wildbrethändler bzw. die oben
genannten müssen belegen können, von wem sie Wild bezogen haben (Verfügungsberechtigter
bzw. Erleger oder Erlegungsort).
„Primärproduktion“:
Die Erzeugung, die Aufzucht oder den Anbau von Primärprodukten einschließlich
Ernten, Melken und landwirtschaftlicher Nutztierproduktion vor dem Schlachten.
Sie umfasst auch das Jagen und Fischen und das Ernten wild wachsender
Erzeugnisse.
„Endverbraucher“:
Das ist der letzte Verbraucher eines Lebensmittels, der das Lebensmittel
nicht im Rahmen der Tätigkeit eines Lebensmittelunternehmens verwendet.
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 enthält allgemeine Vorschriften über die Lebensmittelhygiene, wie z.B.:
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält Vorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs: Ausbildung von Jägern in Gesundheits- und Hygienefragen:
Umgang mit frei lebendem Großwild:
Umgang mit frei lebendem Kleinwild:
Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gilt nicht für Jäger, die kleine Mengen von Wild oder Wildfleisch direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmer zur direkten Abgabe an den Endverbraucher abgeben. Für diese gelten die Bestimmungen der Lebensmittel- Direktvermarktungsverordnung BGBl. Nr. 108/2006 (siehe unten). Die häusliche Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung von Wild zum eigenen häuslichen privaten Gebrauch unterliegt keinen Rechtsbestimmungen.
Verordnung (EG) Nr. 854/2004
enthält Vorschriften für die amtliche Überwachung
Bundesrechtliche Vorschriften: Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz
(LMSVG), BGBl. Nr. 13/2006 (gültig seit 21. Jänner 2006):
Nach § 27 Abs. 3 kann der Landeshauptmann für die Erstuntersuchung
von in freier Wildbahn erlegtem Wild gemäß Anhang III Abschnitt VI der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entsprechend ausgebildete Jäger heranziehen.
Die kundigen Personen müssen auf dem Gebiet der Wildpathologie und der
Produktion und Behandlung von Wildbret ausreichend geschult sein.
Steht keine kundige Person zur Verfügung oder werden Auffälligkeiten festgestellt, muss die Untersuchung von einem amtlichen Tierarzt vorgenommen werden.
Lebensmittel-Direktvermarktungsverordnung BGBl. Nr. 108/2006 (gültig seit 10. März 2006):
a) Allgemeine Vorschriften:
b) Werden Tierkörper von Großwild direkt vom Jäger frisch, nicht tiefgekühlt, nicht enthäutet und im Ganzen abgegeben, sind folgende Vorschriften einzuhalten:
c) Werden Tierkörper von Kleinwild direkt vom Jäger frisch, nicht tiefgekühlt, nicht gehäutet und im Ganzen abgegeben, sind folgende Vorschriften einzuhalten:
d) Wird zerlegtes Wildfleisch direkt vom Jäger vermarktet, sind zusätzlich zu den Bestimmungen unter lit. b und c folgende Vorschriften einzuhalten:
Eintragungs- und Zulassungsverordnung, BGBl. Nr. 93/2006 (gültig
seit 1. März 2006):
Lebensmittelunternehmer haben ihre Betriebe, die ab 1.1.2006 ihre Tätigkeit
auf einer der Stufen der Produktion,Verarbeitung oder des Vertriebes von
Lebensmitteln aufnehmen, bei Aufnahme ihrer Tätigkeit beim Landeshauptmann
gemäß § 10 LMSVG schriftlich oder elektronisch zwecks Eintragung zu melden,
sofern sie nicht zulassungspflichtig sind. Dies bedeutet, dass Jäger,
die Wild über das Erlegen inklusive Ausweiden hinaus zerwirken oder verarbeiten
(Lebensmittelunternehmer - auch Einzelhändler!), diese Meldung (Registrierung)
machen müssen. Betriebe die vor dem 1.1.2006 tätig und nicht zulassungspflichtig
waren sowie nach den ab 1.1.2006 geltenden Rechtsvorschriften auch nicht
zulassungspflichtig sind, gelten als gemeldet. Das trifft auch für Jäger
bzw. Jagdgesellschaften zu. Diese Lebensdirektvermarktung von Wildbret
mitteluntenehmer haben dem Landeshauptmann auf Verlangen Informationen
im Sinne des § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Verfügung zu stellen.
Lebensmittel-Einzelhandelsverordnung, BGBl. Nr. 92/2006 (gültig seit 1. März 2006) regelt spezifische Hygieneanforderungen an Lebensmittel tierischen Ursprungs für Einzelhandelsunternehmen.
Lebensmittelhygiene-Anpassungsverordnung, BGBl. Nr. 91/2006 (gültig seit 1. März 2006) regelt die Anpassung bestimmter Lebensmittelhygienevorschriften im Hinblick auf die weitere Verwendung traditioneller Methoden und die strukturellen Anforderungen an die Betriebe.
Dr. Werner SCHIFFNER
Artikel mit Genehmigung entnommen aus der
Jagdzeitschrift „Oberösterreichischer Jäger 2/2006“