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      • Lichquellen im Jagdbetrieb

Verwendung von Lichtquellen im Jagdbetrieb

Der Lebensraum des Wildes wird auch vom Menschen mehr oder weniger intensiv genutzt, sei es bei der Feld- oder Waldarbeit, sei es zu Freizeitzwecken - die Nutzung durch Wanderer, Läufer und Mountainbiker hat in den letzten Jahren sogar enorm zugenommen.
Das Wild - zumindest die für die Ansitzjagd interessanten Arten - hat in seinem Bestreben, Störungen und Beunruhigungen durch den Menschen auszuweichen, seinen Lebensrhythmus geändert: Es beginnt seine Aktivitäten der Nahrungssuche und Nahrungsaufnahme zu einem Zeitpunkt, an dem Störungen noch nicht oder nicht mehr zu erwarten sind, und das ist der frühe Morgen und der spätere Abend. Dem Jäger bleiben also für die Aussicht auf ein erfolgreiches Jagen die Morgendämmerung und die Abendstunden. Für ein erfolgreiches Jagen sind ausreichende Lichtverhältnisse entscheidend und diese sind in der Morgendämmerung in Richtung „zu hell“ und in der Abenddämmerung in Richtung „zu dunkel“ begrenzt.
Was läge daher näher, als die Jagd auf die Nachtzeit auszudehnen und dazu noch künstliche Lichtquellen - die heutige Beleuchtungstechnik könnte bestes Material liefern - zu verwenden? Nun, eine solche allgemeine Ausdehnung der Jagd auf die Nachtzeit oder gar die Verwendung künstlicher Lichtquellen verstieße nicht nur gegen die Weidgerechtigkeit nach § 4 Abs. 1 Bgld. Jagdgesetz 2004 (JG), solche Verstöße werden auch nach der schärfsten Strafsanktion des Jagdgesetzes, nämlich nach § 184 Abs. 1 Ziff 10 JG, geahndet, solche Verstöße haben auch die Entziehung der Jagdkarte nach §§ 67 Abs. 1 Ziff 10 und 68 JG zur Folge.

Was sieht das Jagdgesetz bezüglich der Lichtquellen bei der Jagd vor?
Die Lichtquelle Sonne als Spenderin des Tageslichtes kann selbstverständlich unbegrenzt genutzt werden, die Lichtquelle Mond während der Nachtzeit nur für die Jagd auf Wildarten, die während der Nacht bejagt werden dürfen, etwa Wildschweine, Raubwild, Wildgänse,Wildenten und Schnepfen. Nach § 101 Abs. 1 Ziff 4 JG ist es verboten, während der Nachtzeit zu jagen, das ist in der Zeit von 90 Minuten nach Sonnenuntergang und 90 Minuten vor Sonnenaufgang; ausgenommen von diesem Verbot ist die Jagd auf die vorhin erwähnten Wildarten. Der Zeitraum „Nacht“ gilt unabhängig davon, ob Mondschein herrscht oder nicht. „Jagen“ bedeutet Erlegen des Wildes, nicht aber schon das Hinbewegen zum Ansitz,um dort den Beginn der Schusszeit abzuwarten. Nach § 101 Abs. 1 Ziff 6 JG ist unter anderem die Verwendung von Restlichtverstärkern, Infrarot- oder elektronischen Zielgeräten verboten; durch den Klammerausdruck „ausgenommen Leuchtabsehen“ wurde durch das Jagdgesetz 2004 klargestellt, dass beleuchtete Zielpunkte im Zielfernrohr nicht unter dieses Verbot fallen. Nach § 101 Abs. 1 Ziff 7 lit. a JG ist es verboten, beim Fangen oder Erlegen von Wild künstliche Lichtquellen, Spiegel oder Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele zu verwenden. Dieses Verbot gilt nicht nur für das Erlegen selbst, sondern auch für die unmittelbar dem Erlegen vorangehenden Vorbereitungshandlungen, wie zum Beispiel das Absuchen des Geländes nach Wild oder das Ansprechen vor dem Schuss.

Deshalb begeht ein Jäger eine verbotene Handlung, wenn er mit dem KFZ-Scheinwerfer in Erlegungsabsicht das Wild entdeckt und angesprochen hat und nach Löschen des Lichtes sofort schießt. Die Verwendung von künstlichen Lichtquellen muss allerdings im Machtbereich des Jägers liegen. Falls der Jäger zum Beispiel am Ortsrand (selbstverständlich unter Beachtung des 100-Meter-Abstandes) im Scheine der Ortsbeleuchtung einen Fuchs erlegt, liegt selbstverständlich kein Verstoß gegen das genannte Verbot vor. Das Jagdgesetz stellt also klar, dass nicht der Jagderfolg um jeden Preis, sondern nur ein Jagen unter Beachtung der Grundsätze der Weidgerechtigkeit gestattet ist.

wHR Dr. Franz KÖGLER

Anmerkung:
Restlichtverstärker: Neben der für das menschliche Auge sichtbaren Strahlung im Bereich zwischen 380 nm bis 780 nm Wellenlänge gibt es noch die nicht sichtbare Strahlung desselben Typs. Jedes warme Objekt gibt elektromagnetische Strahlung in einem bestimmten Wellenbereich ab. Während es für unsere Augen nachts relativ wenig zu sehen gibt, ist dennoch eine schwankende Menge an infraroter Strahlung im Spektrum ab 700 nm vorhanden. Die Wirkungsweise der Restlichtverstärker liegt in der elektronenoptischen Verstärkung des Lichtstroms, der vom zu beobachtenden Objekt ausgestrahlt wird. Das Nachtsichtgerät fängt diese Strahlen auf, wandelt sie elektronisch um und gibt sie verstärkt wieder als Licht im sichtbaren Bereich ab.

Aufbau:

  • Objektiv, sammelt und fokussiert das Restlicht (speziell durchlässig für IR-Strahlung);
  • Bildwandlerröhre bzw. Bildverstärkerröhre, wandelt Licht in Elektronen um (Photokathode), verstärkt diese und wandelt sie wieder in Licht (Phosphorschirm) um;
  • Okular, vergrößert das relativ kleine Abbild der Bildwandlerröhre. Bei diesen so genannten optoelektronischen Geräten unterscheidet man zwei Arten und zwar:
  • aktiv, hier wird eine Infrarot-Lichtquelle zum Anstrahlen des Objektes benutzt (Restlichtverstärker mit Infrarotaufheller) oder
  • passiv, bei Nutzung des Restlichtes (klassischer Restlichtverstärker).
Beide Arten sind als elektronische Zielhilfen im Sinne des § 101 Abs. 1 Ziff 6 JG verboten. Darüber hinaus gibt es noch die so genannten Wärmebildgeräte, welche auch durch Nebel und durch optische Hindernisse (z.B. Bewuchs) Bilder geben können. Bei diesen Geräten wird die Umgebung in Temperaturunterschieden abgebildet.

 

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