Sorgfältige Verwahrung von Schusswaffen in Kraftfahrzeugen
Päzisierung
Im Erkenntnis vom 22. November 2005 hat der VwGH die kurzfristig zulässige
sorgfältige Verwahrung einer Schusswaffe in einem Kraftfahrzeug präzisiert:
Ein Jäger nahm an einer Bezirksmeisterschaft im Tontaubenschießen teil
und verwahrte seine zerlegte Schrotflinte in einem Waffenkoffer - ohne
ein Abzugschloss auf der Flinte angebracht zu haben. Die Schrotflinte
wurde samt Waffenkoffer aus dem KFZ gestohlen. Der Waffenkoffer war im
Laderaum seines KFZ abgelegt und von außen sichtbar gewesen.
Der VwGH meinte dazu: „Für Dritte sei daher zu vermuten gewesen, dass sich innerhalb des Fahrzeuges bzw. des dort befindlichen Behälters (Anm.: Koffers) Waffen befänden. Wäre der Koffer mit einer Decke oder ähnlichem abgedeckt gewesen, so wäre das Risiko eines Diebstahles unter Umständen vermindert gewesen.“ Unter Berücksichtigung dieser konkreten Umstände (mehrere Autos von Teilnehmern an der Schießveranstaltung waren dort geparkt; Waffenkoffer war sichtbar) stellte das Zurücklassen einer Schrotflinte ohne Abzugsschloss in einem von außen sichtbaren Waffenkoffer selbst in einem versperrten Fahrzeug keine sorgfältige Verwahrung dar.
Korrekte Vorgangsweise: Der Jäger hätte die Schrotflinte mit einem Waffenschloss versehen und den Waffenkoffer „abdecken“ (Decke, Hubertusmantel) müssen.
Für die Beurteilung der Verlässlichkeit eines Jägers im Hinblick auf die sorgfältige Verwahrung seiner Jagdwaffen und der dazugehörenden Munition in Kraftfahrzeugen gilt:
„In der Regel wird man demnach zulässiger Weise davon ausgehen dürfen, dass Schusswaffen in Kraftfahrzeugen sicher verwahrt sind, wenn