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Sorgfältige Verwahrung von Schusswaffen in Kraftfahrzeugen
Päzisierung

Im Erkenntnis vom 22. November 2005 hat der VwGH die kurzfristig zulässige sorgfältige Verwahrung einer Schusswaffe in einem Kraftfahrzeug präzisiert:
Ein Jäger nahm an einer Bezirksmeisterschaft im Tontaubenschießen teil und verwahrte seine zerlegte Schrotflinte in einem Waffenkoffer - ohne ein Abzugschloss auf der Flinte angebracht zu haben. Die Schrotflinte wurde samt Waffenkoffer aus dem KFZ gestohlen. Der Waffenkoffer war im Laderaum seines KFZ abgelegt und von außen sichtbar gewesen.

Der VwGH meinte dazu: „Für Dritte sei daher zu vermuten gewesen, dass sich innerhalb des Fahrzeuges bzw. des dort befindlichen Behälters (Anm.: Koffers) Waffen befänden. Wäre der Koffer mit einer Decke oder ähnlichem abgedeckt gewesen, so wäre das Risiko eines Diebstahles unter Umständen vermindert gewesen.“ Unter Berücksichtigung dieser konkreten Umstände (mehrere Autos von Teilnehmern an der Schießveranstaltung waren dort geparkt; Waffenkoffer war sichtbar) stellte das Zurücklassen einer Schrotflinte ohne Abzugsschloss in einem von außen sichtbaren Waffenkoffer selbst in einem versperrten Fahrzeug keine sorgfältige Verwahrung dar.

Korrekte Vorgangsweise: Der Jäger hätte die Schrotflinte mit einem Waffenschloss versehen und den Waffenkoffer „abdecken“ (Decke, Hubertusmantel) müssen.

Für die Beurteilung der Verlässlichkeit eines Jägers im Hinblick auf die sorgfältige Verwahrung seiner Jagdwaffen und der dazugehörenden Munition in Kraftfahrzeugen gilt:

„In der Regel wird man demnach zulässiger Weise davon ausgehen dürfen, dass Schusswaffen in Kraftfahrzeugen sicher verwahrt sind, wenn

  1. es sich nicht um verbotene Waffen handelt;
  2. es sich nicht um Schusswaffen der Kategorie B handelt;
  3. es sich nur um eine kurzfristige Verwahrung handelt (eine tagsüber mehr als sechs Stunden oder in der Dunkelheit mehr als drei Stunden dauernde Verwahrung wird für gewöhnlich nicht mehr als kurzfristig angesehen werden können);
  4. sichergestellt ist, dass die Waffe gegen die Abgabe eines Schusses gesichert ist - in Betracht kommt hier in erster Linie die Anbringung eines Abzugsschlosses oder die Entfernung eines wesentlichen Teiles (z.B. des Verschlusses), und
  5. die Schusswaffe

    a) im versperrten, von außen nicht einsehbaren Kofferraum verwahrt ist oder

    b) im versperrten Fahrgastraum gegen Erkennbarkeit von außen geschützt verwahrt ist und auch nach den konkreten Umständen Dritte nicht vermuten können, dass sich im Fahrgastraum Schusswaffen befinden oder

    c) im versperrten Fahrgastraum mit geschlossenem, aber leicht abnehmbarem oder leicht zerstörbarem Verdeck widerstandsfähig mit einem tragenden Teil des Fahrzeuges verbunden gegen Wegnahme gesichert und gegen Erkennbarkeit von außen geschützt verwahrt ist und auch nach den konkreten Umständen Dritte nicht vermuten können, dass sich im Fahrgastraum Schusswaffen befinden.

Burgenländischer Landesjagdverband, Bahnstraße 43/2/8, A-7000 Eisenstadt
Telefon: 02682/66 878, Fax: 02682/66 878-15, E-Mail:info@bljv.at
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