Halten von Jagdhunden
Aus gegebenem Anlass wird zur Frage der Haltungspflicht von Jagdhunden folgende Rechtsmeinung vom Amt der Bgld. Landesregierung, Abteilung 4a - Agrar- und Veterinärwesen, mitgeteilt:
Gemäß § 98 erster Satz Bgld. Jagdgesetz 2004 hat der Jagdausübungsberechtigte dafür zu sorgen, dass eine der Größe und Beschaffenheit des Reviers entsprechende Anzahl von Jagdhunden gehalten wird, mindestens jedoch so viele, als gemäß § 74 für das betreffende Jagdgebiet Jagdaufseher zu bestellen sind.
Diese Anordnung beinhaltet die Verpflichtung des Jagdausübungsberechtigten, für das Vorhandensein einer entsprechenden Anzahl von Jagdhunden Vorsorge zu treffen. Durch die Anordnung „ ... hat dafür zu sorgen, dass ... gehalten wird“ hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Haltung der Hunde nicht zwingend durch den Jagdausübungsberechtigten selbst erfolgen muss - hätte er dies im Auge gehabt, würde die Anordnung lauten „ ... hat zu halten ...“ -, sondern dass die Haltung auch durch Dritte geschehen kann.
Es liegt also in der Disposition des Jagdausübungsberechtigten, ob er der Verpflichtung aus dem Gesetz persönlich nachkommen will und eigene Hunde hält oder ob er sich dafür Dritter bedient. Erfolgt die Hundehaltung durch Dritte, ist dieser Umstand der Behörde gegenüber glaubhaft zu machen. Dafür wird die Eintragung im Abschussplan ausreichen.
Die gehaltenen Hunde müssen den Voraussetzungen der §§ 91 bis 93 Bgld. Jagdverordnung, LGBl. Nr. 23/2005 in der geltenden Fassung, entsprechen. Der zweite Satz des § 98 Bgld. Jagdgesetz 2004 schränkt die Verpflichtung des Jagdausübungsberechtigten aus dem ersten Satz insofern ein, als Jagdhunde, die von für das betreffende Jagdgebiet bestellten Jagdaufsehern gehalten werden, so zu sehen sind, als ob sie vom Jagdausübungsberechtigten selbst gehalten würden.
Einer Glaubhaftmachung, wie das bei Inanspruchnahme Dritter erforderlich
ist, bedarf es in diesem Fall nicht. § 98 Bgld.
Jagdgesetz 2004 bestimmt auch, dass ein und derselbe Jagdhund in jedem
Revier anzuerkennen ist, in dem der Hundebesitzer
Das bedeutet, dass ein und derselbe Jagdhund in allen Revieren, in denen diese Personen jagdausübungsberechtigt oder als Jagdaufseher bestellt sind, als ordnungsgemäß gehaltener Jagdhund anzuerkennen ist.
wHR Mag. Dr. Stefan HORVATH