Novelle der Burgenländischen Jagdverordnung
Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung, mit der die Bestimmungen des Burgenländischen Jagdgesetzes 2004 ausgeführt werden (Burgenländische Jagdverordnung, LGBl. Nr. 23/2005, zuletzt geändert mit Verordnung LGBl. Nr. 2/2006), wurde am 30. Jänner 2007 in einigen Punkten geändert (Verordnungstext siehe JVO_Novelle_2007,pdf):
Abschussliste neu
Die Abschusslisten als ein Teil des Jagdkatasters bilden zusammen mit
den Abschussplänen die Grundlage für die Jagdstatistik, die in der Verbandskanzlei
jährlich erstellt wird. Dass stichhaltige und gut aufbereitete Jagdstatistiken
und damit verlässliche Daten als Argumentationshilfe bei Verhandlungen
zur Umsetzung von jagdlichen Anliegen in Hinkunft immer mehr gefragt sein
werden, zeigt sich immer wieder, wie z.B. bei den Verhandlungen über die
Schusszeiten der Rabenvögel und der Blässgans. Die Jagdstatistik und somit
das Führen der Abschussliste sollte daher nicht als lästige Verpflichtung
und unnötige Schreibarbeit angesehen werden. Mit der vorerwähnten Novelle
der Jagdverordnung wurde das Formular „Abschussliste“ an die neue Wildfleischverordnung,
und zwar an die Lebensmittel-Direktvermarktungsverordnung, angepasst.
Unter anderem wurde in den „Erläuterungen zur Abschussliste“
auf der ersten Seite des Formulars die neue Bezeichnung der fachlich
besonders geschulten „kundigen Personen“ (ehemals „Hilfskräfte“)
eingefügt.
Des weiteren wurde aus Platzgründen die Bestätigung über die Einsichtnahme
in die Abschussliste von der letzten Seite auf die Vorderseite
übertragen. Dies war notwendig, da zwei weitere Spalten
vorgesehen wurden, nämlich für die Bestätigung der Untersuchungen
durch die „kundige Person“ und die Trichinenuntersuchung durch den Untersuchungstierarzt.
Die Innenseite der Abschussliste wurde durch eine Spalte „Trichinenuntersuchung“,
die unterteilt ist in „Tag der Trichinenuntersuchung“ (Spalte 42) und
„Nummer des untersuchenden Tierarztes“ (Spalte 43), ergänzt.
Die Trichinenuntersuchung bei Schwarzwild ist obligatorisch, d.h.
dass jedes Stück das nicht an den Wildbrethändler weitergeht oder nicht
als Eigenverbrauch deklariert ist, von einem Untersuchungstierarzt auf
Trichinenbefall untersucht gehört (Auflistung
der zur Durchführung der Trichinenuntersuchung bei Wild beauftragten und
bereitstehenden amtlichen Tierärzte im Burgenland bzw. siehe Info-Blatt
4/2006, Seite 12 ).
Eine weitere Ergänzung stellt auf der Innenseite der
Abschussliste in der Spalte 2 die Angabe der
Uhrzeit der Erlegung bzw. Auffindung von Wildstücken dar.
Die „neue Abschussliste“ (A3-Formular) kann beim Verband zum Preis von EUR 0,50 pro Stück angefordert bzw. über die Homepage des BLJV www.bljv.at/downloads/abschussliste_2007.doc heruntergeladen, ausgefüllt und gespeichert werden. Eine Übermittlung per E-Mail ist aufgrund der Unterschriftsleistung derzeit noch nicht möglich.
Ermittlung von Wildschäden im Wald
Eine diesbezügliche Änderung wurde notwendig, da sich bei der Wildschadensbewertung
im Wald immer wieder Unsicherheiten ergaben.
Mit den von Experten der Abteilung 4b (Hauptreferat Forsttechnik) des
Amtes der Burgenländischen Landesregierung, der Burgenländischen Landwirtschaftskammer
und des Burgenländischen Landesjagdverbandes ausgearbeiteten Neuregelungen
ist eine einfachere und übersichtlichere Abwicklung der Wildschäden gewährleistet.
Neuformulierung der prozentuellen Aufteilung der
Rot und Rehwildabschüsse
Die geltende Rechtslage betreffend die Genehmigung des Abschussplanes
hat in der Vergangenheit bei den Jagdausübungsberechtigten und Behörden
zu Missverständnissen geführt und gab auch Anlass zu Beschwerden beim
Verwaltungsgerichtshof. Diese Unsicherheiten wurden mit einer Neuformulierung
in der gegenständlichen Novelle der Jagdverordnung beseitigt.
Neue Schusszeiten beim Rehwild
Die Neuregelung der Schusszeiten beim Rehwild war auf Grund der landesweiten
Zunahme der Verbissschäden in Weingartengebieten erforderlich.
Mit der Vorverlegung der Schusszeiten beim Rehwild (II-er Böcke
und Schmalgeiß) ab 2007 im gesamten Burgenland auf 16. April
wurde die Möglichkeit einer zeitgerechten Reduktion des Rehwildes in potenziellen
Schadensgebieten geschaffen.
Anpassung der Voraussetzungen für die Wiederholungsprüfung
bei den Jagdaufsehern an die der Jungjäger
Die gesamte Prüfung ist somit hinkünftig nur dann zu wiederholen, wenn
der Prüfungswerber im mündlichen Teil der Prüfung nicht entsprochen hat.
Hat der Prüfungswerber den mündlichen Teil bestanden und nur im praktischen
Teil nicht entsprochen, hat sich die Wiederholungsprüfung - wenn die Prüfung
innerhalb eines Jahres wiederholt wird - nur auf diesen Teil zu beschränken.