Führen von Schusswaffen zur Selbstverteidigung
Informationen und Tipps für Waffenbesitzer
Obwohl Waffen, im speziellen Schusswaffen, zur Selbstverteidigung - jedenfalls in Händen eines besonnenen und ausgebildeten Benutzers - hervorragend geeignet sind, schränkt der österreichische Gesetzgeber die Möglichkeit der Selbstverteidigung mit einer Schusswaffe stark ein.
So ist zwar selbst der lebensgefährliche Einsatz einer Schusswaffe in einer Notwehrsituation erlaubt, wenn die Verwendung der Schusswaffe das schwächste zur Abwehr eines stattfindenden (erheblichen) Angriffes notwendige Mittel ist. Demgegenüber steht aber, dass der Gesetzgeber durch restriktive Regelungen das Beisichhaben einer Schusswaffe und daher auch den Einsatz einer Schusswaffe verhindert.
Das Führen von Schusswaffen ist nämlich nur (mit gegenständlich irrelevanten Sonderbestimmungen) Inhabern eines Waffenpasses erlaubt, wobei Waffenpässe nur in besonderen Ausnahmefällen (bei besonderen Gefährdungen) und sehr restriktiv von den Behörden ausgestellt werden.
Was ist nun Führen einer Waffe?
Gemäß § 7 Waffengesetz 1996 (WaffG) führt eine Person eine Waffe, wer
sie bei sich hat. Nach dem Gesetzestext ist es daher völlig irrelevant,
ob eine Waffe geladen, unterladen (halbgeladen) oder entladen ist, das
bloße Beisichhaben ist bereits ein Führen.
Eine Waffe hat bei sich, wer sie in einem räumlichen Naheverhältnis zu sich hat, das den baldigen Einsatz der Waffe erlaubt. Eine Waffe führt in diesem Sinn, wer sie am Leib, in seiner Kleidung oder in einem Behältnis, wie in einer Handtasche oder einem Aktenkoffer, trägt oder etwa im Handschuhfach oder im Kofferraum des Fahrzeuges mit sich führt.
Von dieser sehr weiten Definition des Führens, die praktisch alle denkbaren Sachverhalte des „nur irgendwie“ Beisichhabens abdeckt, gibt es lediglich zwei Ausnahmen: Eine Waffe führt nicht, wer sie innerhalb von Wohn oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.
Das heißt, dass ein Führen einer Waffe nicht vorliegt, wenn die Waffe bloß in den eigenen Wohn- oder Betriebsräumen oder auf der eigenen eingefriedeten Liegenschaft getragen wird; dem steht gleich, wenn die Waffe in fremden Wohn- oder Betriebsräumen oder auf fremden eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des oder der Benützungsberechtigten getragen wird.
Unter Wohn- oder Betriebsräumen ist die allseitige Umschlossenheit („Ummauerung“ des zum menschlichen Aufenthalt bestimmten Raumes) ausschlaggebend. Ein Pkw, ein Lkw und wohl auch ein Wohnmobil kann den Wohn- oder Betriebsräumen nicht gleichgehalten werden.
Unter eingefriedeten Liegenschaften sind Grundstücke zu verstehen, die durch Hecken, Zäune oder Mauern von anderen Grundstücken abgegrenzt sind. Fehlt eine Umzäunung teilweise oder vollständig, handelt es sich jedenfalls nicht um eine eingefriedete Liegenschaft.
Die zweite Ausnahme davon, dass eine Waffe durch das bloße Beisichhaben geführt wird, beinhaltet die Regelung des Transportes: Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schusswaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen Ort zu bringen, bei sich hat (Transport).
Damit diese Ausnahmebestimmung greift, ist es also erforderlich, dass die Waffe lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich getragen wird. Problematisch sind in diesem Zusammenhang „Unterbrechungen“ des Transportes und „Umwege“ während des Transportes.
Das Beisichhaben einer bei einem auswärtigen Wettbewerb verwendeten, ungeladenen Faustfeuerwaffe im Rahmen einer mit dem Bewerb unmittelbar zusammenhängenden gesellschaftlichen Veranstaltung erschien dem Verwaltungsgerichtshof noch durch die Ausnahme gedeckt.
Demgegenüber wurde ein Waffenbesitzer wegen unbefugtem Führen einer Faustfeuerwaffe verurteilt, der am Weg von zu Hause auf den Schießstand kurz zu einer Rechtsberatung das örtliche Bezirksgericht aufsuchte und dort die ungeladene und in einem Behältnis transportierte Waffe bei der Kontrolle freiwillig abgab.
Der „Umweg“ zum Bezirksgericht war nach Meinung der Strafgerichte verboten. Nicht geholfen hat dem Waffenbesitzer auch der Umstand, dass sich das Bezirksgericht tatsächlich genau am Weg vom Wohnort zum Schießstand befand.
Ein Transport der Waffe und kein Führen liegt allerdings nur unter der weiteren Voraussetzung vor, dass die Waffe in einem geschlossenen Behältnis befördert wird. Unter einem geschlossenen Behältnis sind etwa Pistolenkoffer oder Gewehrtaschen zu verstehen, auch die Originalverpackung der Waffe wird ausreichend sein.
Ein offenes Transportieren ist nicht zulässig, ebenso werden Waffenholster im Regelfall kein geschlossenes Behältnis darstellen. Eine Sperrvorrichtung (ein Schloss) muss das geschlossene Behältnis nicht aufweisen.
Bei Schusswaffen ist zusätzlich erforderlich, dass sie beim Transport „ungeladen“ sind. Geladen ist eine Waffe, wenn sich im Patronenlager oder in dem in der Waffe eingeführten Magazin eine oder mehrere Patronen befinden. Das heißt, Waffen die unterladen (halbgeladen) sind, sind im Sinne des Gesetzes nicht ungeladen. Dass die geladene Waffe gesichert ist, ändert nichts daran, dass die Waffe als geladen anzusehen ist.
Obzwar Schusswaffen grundsätzlich zur Selbstverteidigung - selbstverständlich nur in wirklichen Notwehrsituationen - eingesetzt werden dürfen - scheidet der tatsächliche Gebrauch de facto außerhalb der eigenen Wohn- oder Betriebsräume oder der eigenen Liegenschaft aus. Schusswaffen zur Selbstverteidigung (Faustfeuerwaffen) dürfen nur von Inhabern von Waffenpässen geführt werden, wobei diese Waffenpässe äußerst restriktiv ausgegeben werden.
Andererseits verhindert der sehr weite Begriff des Führens (jedes Beisichhaben) die noch so trickreiche Umgebung dieser Bestimmung. Lediglich vollständig entladen und in einem geschlossenen Behältnis dürfen Schusswaffen von einem Ort zum anderen transportiert werden.
DI Mag. Andreas O. RIPPL
Rechtsanwalt in 1130 Wien
(aus IWÖ-Nachrichten 4/2006)