Wer darf das Logo des Bgld. Landesjagdverbandes führen?
Jedes Mitglied des Burgenländischen Landesjagdverbandes - das sind alle, die für das laufende Jagdjahr eine Landesjagdkarte gelöst haben - kennt das Logo (Verbandszeichen) des Verbandes: ein auf einem stilisierten Eichenzweig mit zwei Eicheln und Blättern prangendes Burgenländisches Landeswappen.
Das Landeswappen ist ein Landessymbol; der Gebrauch der Landessymbole ist im Landessymbole-Gesetz, LGBl. 36/1991, 32/2001, geregelt. Das Recht zum Führen des Landeswappens (§ 6 dieses Gesetzes) steht dem Landtag, der Landesregierung, den Behörden, Ämtern, Anstalten und Betrieben des Landes zu, weiters nur denjenigen, die hiezu aufgrund eines anderen Landesgesetzes befugt sind oder denen die Landesregierung das Recht zum Führen ausdrücklich verliehen hat.
Als Führen gilt jedenfalls die Benützung des Landeswappens als Kopfaufdruck auf Brief- und Geschäftspapieren, Verlautbarungen und Druckschriften.
Dem Burgenländischen Landesjagdverband steht das Recht zum Führen des Landeswappens aufgrund des § 122 Abs. 5 Bgld. Jagdgesetz 2004 zu; er übt dieses Recht aus, indem das Wappen in seinem Logo enthalten ist.
Den Organen des Landesjagdverbandes, etwa dem Landesjägermeister, dem Bezirksjägermeister oder dem Hegeringleiter, steht daher das Recht zu, auf ihrem Briefpapier das Logo des Verbandes mit dem Landeswappen zu führen, allerdings nur, wenn sie als Organe tätig werden! Eine private Einladung zu einer Jagd oder eine sonstige private oder geschäftliche Korrespondenz fielen nicht darunter.
Da die allermeisten Jagdkarteninhaber keine Organfunktion im Landesjagdverband ausüben, kommt ihnen aufgrund ihrer bloßen Mitgliedschaft zum Verband keinesfalls eine Berechtigung zu, dieses Logo auf Brief- oder Geschäftspapieren zu führen.
Dem Landesjagdverband ist auch keine gesetzliche Möglichkeit eingeräumt, das Recht zum Führen seines Logos an Mitglieder oder gar an Dritte weiter zu verleihen.
Nicht als Führen des Landeswappens gilt das Tragen des vom Landesjagdverband aufgelegten Verbandsabzeichens, das gemäß § 6 der von der Landesregierung bescheidmäßig genehmigten Satzungen allen Mitgliedern des Verbandes - und nur diesen - zusteht.
wHR Dr. Franz KÖGLER