Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 Bauern- Sozialversicherungsgesetz (BSVG) sind alle Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287/1984, führen, in der Unfallversicherung pflichtversichert. Als land(forst)wirtschaftlicher Betrieb gilt gemäß § 5 des Landarbeitsgesetzes auch die Jagd.
Demnach sind alle Pächter und Mitpächter (Mitglieder einer Jagdgesellschaft) von Genossenschafts-, Gemeinde- oder Eigenjagden in der Unfallversicherung nach dem BSVG pflichtversichert. Eine private Unfallversicherung oder Haftpflichtversicherung kann die gesetzliche Unfallversicherung nur ergänzen, nicht aber ersetzen.
Grundsätzlich ist für jede einzeln gepachtete Jagd (Mitgliedschaft bei einer Jagdgesellschaft) ein Beitrag zu entrichten. Wird das Jagdrevier auf Rechnung und Gefahr einer juristischen Person bewirtschaftet, entsteht keine Pflichtversicherung.
Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden von einer Beitragsgrundlage, die jährlich neu festgelegt wird, berechnet. Als Beitrag sind 2 % von dieser Beitragsgrundlage zu entrichten. Die Beitragsvorschreibung erfolgt einmal jährlich und zwar im Oktober.
Anspruch auf Leistungen
Jeder Unfall, der sich auf der Fahrt zur oder von der Jagd, bei der Jagd
selbst oder bei der Hege ereignet und durch den die pflichtversicherte
Person getötet oder mehr als drei Tage zumindest teilweise arbeitsunfähig
geworden ist, ist binnen fünf Tagen dem zuständigen Regionalbüro der Sozialversicherungsanstalt
der Bauern zu melden. Hat sich der Unfall im örtlichen, zeitlichen und
ursächlichen Zusammenhang mit dem Jagdbetrieb ereignet, wird er als Arbeitsunfall
anerkannt. In diesem Fall besteht Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen
Unfallversicherung.
Als Präventivmaßnahme zur Vermeidung der Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) führt die Sozialversicherungsanstalt der Bauern für ihre Versicherten Impfaktionen durch. Bei Teilnahme werden die Kosten von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zur Gänze übernommen. Bei Inanspruchnahme der Impfung bei einem frei praktizierenden Arzt gebührt dem (der) Versicherten ein Kostenersatz.
Walter WILD
SVA der Bauern Regionalbüro Burgenland
Tel.: 02682/631 16