Das Bundestierschutzgesetz (TSchG) § 24a sieht ab Mitte 2008 eine generelle Chippflicht für Hunde vor. Durch die obligatorische Kennzeichnung soll es erleichtert werden, bei der jagdlichen Verwendung verlorene Hunde schneller zu identifizieren und ihrem Besitzer zuzuordnen. Die Kennzeichnung mit einem etwa reiskorngroßen Microchip soll die schmerzhafte Tätowierung an der Innenseite des Ohres von Welpen ersetzen.
Gemäß § 24a TSchG ist der Jagdhundehalter verpflichtet, seinen Jagdhund von einem Tierarzt mit einem Microchip kennzeichnen zu lassen und ihn in einer vom Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend zur Verfügung gestellten, bundesweiten Datenbank zu registrieren. Dieses Gesetz wird ab 30. Juni 2008 wirksam und betrifft alle in Österreich gehaltenen Hunde.
Zeitpunkt der Kennzeichnung
Zeitpunkt der Registrierung
Wie erfolgt die Registrierung?
Derzeit wird eine Datenbank eingerichtet, die über einen Internetzugang verfügt. Die erforderlichen Daten können vom Tierhalter selbst, vom Tierarzt im Zuge der Kennzeichnung oder von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eingetragen werden.
Nach erfolgter Meldung erhält der Hundehalter eine Registriernummer, die als Bestätigung für die vorgenommene Registrierung gilt.
Welche Daten müssen in der Datenbank erfasst werden?
Falls an einem Hund ein Eingriff vorgenommen wurde, der grundsätzlich verboten ist (z. B. Kupieren des Schwanzes), so muss der Grund für diese Maßnahme und der Tierarzt, der den Eingriff durchgeführt hat, vermerkt werden.
Welche Dokumente benötigt der Jagdhund im Ausland?
Seit 1.10.2004 muss der Jagdhund auf Reisen innerhalb der EU über einen speziellen EU-Heimtierausweis verfügen. Der Heimtierausweis wird vom Tierarzt ausgestellt, wenn die Tiere eindeutig gekennzeichnet sind und über eine gültige Tollwutimpfung verfügen. Das Tier muss grundsätzlich gechippt sein.
Ausnahmen: In Großbritannien, Irland und Malta ist bis 3.7.2011 auch eine gut lesbare Tätowierung ausreichend.
BJM-Stv. Dr. Charlotte KLEMENT
Veterinärreferentin des BLJV