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EU-Waffen- Richtlinie

Das Europäische Parlament hatte am 29. November 2007 die Änderung der EU-Waffenrichtlinie 91/477/EWG beschlossen. Erst sechs Monate später – am 21. Mai 2008 – erfolgte die gemeinsame Erlassung des endgültigen Textes dieser Richtlinienänderung vom EU-Parlament und Europäischen Rat. Nach acht Mo - naten – am 8. Juli 2008 – wurde im Amtsblatt der EU diese neue Richtlinie 2008/51/EG veröffentlicht!

Die Motivation der vorliegenden Abänderung des EU-Waffenrechts liegt auf der Hand: Die unerlaubte Herstellung von und der unerlaubte Handel mit Feuerwaffen oder Teilen, der illegale Umbau von Feuerwaffen und der Import – auch die illegale Einfuhr – aus Drittländern sollen unter die EU-Waffenrichtlinie fallen und durch eine Verschärfung der Kennzeichnungspflicht auf Waffenteilen und wesentlichen Bestandteilen verhindert werden. Die Rechnung darf dabei aber nicht nur von gesetzestreuen Jägern und Sportschützen bezahlt werden! Es wird wieder einmal von der Umsetzung der neuen Richtlinie in innerstaatliches Recht abhängen, wie sehr die Subsidiarität (etwa bei der Beibehaltung der vier Schusswaffenkategorien) und die regionalen Spielräume (etwa die Meldung bei Waffenfachhändlern und Büchsenmachern) Beachtung finden.

Wesentliche Neuerungen

  • „Teile“ von Feuerwaffen sind alle eigens für eine Feuerwaffe konstruierte wesentliche Teile oder Ersatzteile (wie Lauf, Rahmen, Gehäuse, Schlitten, Trommel, Verschlussstück, Schal dämpfer etc.).
  • „Wesentliche Bestandteile“ sind der Verschluss, das Patronenlager und der Lauf – sie fallen als „Einzelteile“ unter die selbe Kategorie wie die Feuerwaffe, zu der sie gehören würden.
  • „Munition“ ist einerseits die vollständige Munition, andererseits die einzelnen Komponenten nur dann, wenn diese Bestandteile genehmigungspflichtig wären.
  • „Nachverfolgung“ ist die systematische Verfolgung des Weges einer Feuerwaffe vom Hersteller bis zum Käufer.

Jeder Mitgliedstaat kann mehr als zwei Waffenkategorien beibehalten – die Einteilung in die Kategorien A, B, C und D bleibt daher für Österreich aufrecht!

Die Mitgliedstaaten müssen Feuerwaffen zum Zweck der Identifikation und Nachverfolgbarkeit kennzeichnen – sie können sich dafür dem bewährten internationalen Übereinkommen über den Beschuss und über Beschusszeichen bedienen.

Feuerwaffenregister

Spätestens bis 31.12.2014 haben die Mitgliedstaaten ein computergestütztes zentral oder dezentral eingerichtetes Waffenregister einzuführen und auf dem aktuellen Stand zu halten. Jede unter die EU-Waffenrichtlinie fallende Waffe ist darin zu registrieren. Der dezentrale Weg, den Österreich schon bei den C-Waffen über die Waffenfachhändler und Büchsenmacher beschritt, ist auch künftig möglich! Achtung: Der englische Text spricht deutlich von „firearm“ (die deutsche Übersetzung spricht hier von „Waffe“) nicht von „Feuerwaffe“. Damit wäre auch jede sonstige Waffe (alle blanken Waffen, …) in ein solches Register einzubeziehen. Das war wohl nicht so gemeint – da der deutsche Text in der Folge noch an drei weiteren Stellen von „Waffe“ spricht (wo „firearm“ in der Richtlinie vorkommt), im gleichen Absatz kurz davor aber wiederum richtigerweise „Feuerwaffe“ steht. Für eine Übersetzung der EU, die Monate in Anspruch genommen hat, keine wirklich geniale Leistung. Da auch von Typ, Modell, Fabrikat, Kaliber und Seriennummer die Rede ist und all dies nur bei Feuerwaffen existiert, dürfte dieser peinliche Fehler noch glimpflich für die Waffenbesitzer enden.

Alle Mitgliedstaaten müssen jederzeit eine Verbindung aller Feuerwaffen zu ihren jeweiligen Besitzern herstellen können. Dies ist in Österreich derzeit nur bei Schusswaffen der Kategorie A und B sowie über das Netz der Waffenfachhändler und Büchsenmacher auch bei Kategorie-C-Waffen möglich. Bezüglich der Kategorie-D-Waffen („Flinten“) sind ab 28.7.2010 geeignete Nachverfolgungsmaßnahmen einzurichten – also eine Registrierung des Weges vom Erzeuger bis zum Käufer. Alle Flinten („D-Waffen“), die vor dem 28.7.2010 in Verkehr gebracht wurden, sind daher von dieser „Regelung“ nicht betroffen – es gibt auch keine „Nacherfassung“ des Altbestandes aller bisher in Umlauf befindlichen Flinten. Alle Flinten, die ab 28.7.2010 in Verkehr gebracht werden, müssen ab 31.12.2014 „erfasst“ sein. Österreich hat die Möglichkeit, die Meldungen der Flinten – analog zu den Schusswaffen der Kategorie C – bei den Waffenfachhändlern und Büchsenmachern einzurichten. Diese haben sich schon bei der Meldung der C-Waffen ab 1996 bewährt und wären die richtigen Anlaufstellen für diese Meldeaufgaben.

Voraussetzungen für Besitz und Erwerb

Der Erwerb und der Besitz von Feuerwaffen der Kategorien A und B ist nur mit Genehmigung erlaubt, bei Feuerwaffen der Kategorien C und D ist eine ausdrückliche Erlaubnis nach Maßgabe der jeweiligen nationalen Rechtsvorschrift notwendig. Bisher war für den Erwerb von Schusswaffen der Kategorie B eine Rechtfertigung (im eng - lischen Text „good cause“) notwendig – nun ist im Rahmen einer Änderung des Richtlinientextes die Wortfolge „good cause“ mit „Bedürfnis“ ins Deutsche übersetzt. Für den Erwerb und Besitz sämtlicher Feuerwaffen soll nunmehr ein „Bedürfnis“ nachzuweisen sein: Im Österreichischen Recht ist allerdings ein großer Unterschied zwischen „Rechtfertigung“ und „Bedarf“. Die Rechtfertigung für den Besitz von B-Waffen ist schon das Bereithalten zur Selbstverteidigung in den eigenen Wohnräumlichkeiten. Ein „Bedarf“ ist ein weit darüber hinausgehender Begriff. Weshalb die deutsche Übersetzung mit so wenig Sorgfalt und offenbar völlig laienhaft erfolgt ist, kann nicht nachvollzogen werden. Für eine monatelang verzögerte Übersetzung des Richtlinientextes in inferiorer Qualität hat die EU-Kommission jedenfalls keinen Applaus verdient: Das Ergebnis ist „handwerklich“ beschämend!

Personen unter 18 Jahren dürfen für die Jagd und den Schießsport Feuerwaffen erwerben (allerdings nicht kaufen) und besitzen, sofern sie entweder eine Erlaubnis der Eltern besitzen, oder unter Anleitung der Eltern oder eines autorisierten Erwachsenen stehen oder sich auf einer genehmigten Schießstätte befinden. Damit kann die Ausübung der Jagd ab dem 16. Lebensjahr und der Schießsport für Jugendliche in Österreich erhalten werden.

Personen, die eine Erlaubnis für Feuerwaffen der Kategorie B haben (Waffenpass, Waffenbesitzkarte), brauchen keine erneute Genehmigung für Schusswaffen der Kategorien C und D. Werden solche Waffen später übertragen (etwa von Privatperson an Privatperson), so braucht der Empfänger die notwendige Genehmigung oder Erlaubnis nach innerstaatlichem Recht. Das Österreichische Waffengesetz wird daher klar zu regeln haben, welche Personen Schusswaffen der Kategorie C und D künftig erwerben und besitzen dürfen („ausdrückliche Erlaubnis nach nationalem Recht“).

EU-Feuerwaffenpass

Der EU-Feuerwaffenpass ist für Jäger für die Waffenkategorien C und D (Sportschützen für B, C und D) maßgeblich – für die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat und für die Durchreise durch andere Mitgliedstaaten. Der Grund der Reise muss nachgewiesen werden können – etwa durch die Jagdeinladung oder die Sportaus - übung im Zielmitgliedstaat! Die Anerkennung des Europäischen Feuerwaffenpasses darf nicht von der Entrichtung einer Gebühr oder Abgabe abhängig gemacht werden.

Waffengesetz – quo vadis?

Was mit dem derzeit in Österreich geltenden liberalen Waffengesetz passiert, hängt also wieder einmal von der Umsetzung dieser Richtlinie ab. Österreich kann die bisherigen vier Waffenkategorien beibehalten, die Jagd und der Schießsport können auch unter 18 Jahren möglich bleiben. Die gültige Jagdkarte und die Mitgliedschaft in einem Schützenverein können eine Rechtfertigung oder ein Bedürfnis für den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen der Kategorie C und D sein oder werden. Die Waffenfachhändler und Büchsenmacher können auch weiterhin Anlaufstellen für Waffeninhaber sein, wobei ab 2010 auch D-Waffen dort gemeldet werden. Das computergestützte Waffenregister wird – was Cund D-Waffen betrifft – „dezentral“ bei den Büchsenmachern und Waffenfachhändlern etabliert. Das lässt sich alles bewerkstelligen, haben doch 1996/1997 die ÖsterreicherInnen bewiesen, dass sie vor Meldepflichten keine Scheu haben.

Es gibt aber noch eine zweite Möglichkeit! Der Gesetzgeber bricht alles über einen europäischen Leisten und entscheidet sich gegen die Subsi - di arität, dafür für nur zwei Kategorien, lässt Waffenerwerb und Waffenbesitz nur noch nach verliehener Waffenbesitzberechtigung zu, stellt auf Bedarf und nicht auf Rechtfertigung ab, streicht den Waffenbesitz unter 18 Jahren völlig, blockiert den Erbweg für Feuerwaffen und führt ein generelles zentrales Schusswaffenregister – am besten im Innenministerium – ein. Der nachstehende Terminplan ist dicht. Bis 2010 muss eine Waffengesetzänderung her! Die volle Wirkung der Neuerungen entfaltet sich erst ab 1.1.2015. Die kommende Regierung hat es in der Hand, etwas aus der Chance zu machen. Hoffen wir alle, dass das Waffengesetz von Experten gemacht wird, die fehlerfrei Deutsch sprechen.

Generalsekretär Dr. Peter Lebersorger Zentralstelle Österr. Landesjagdverbände

WICHTIGE DETAILS – Terminplan

Titel: Richtlinie 2008/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.5.2008 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen

Geänderte Richtlinie: Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18.6.1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen

UNO-Protokoll: Protokoll betreffend die Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von und des unerlaubten Handels mit Schusswaffen, Teilen von Schusswaffen und Munition zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – von der EU-Kommission am 16.1.2002 unterzeichnet Beschlussfassung im Parlament: 29.11.2007

Entscheidung des Rates: 17.4.2008 Erlassung durch Parlament und Rat: 21.5.2008

Veröffentlichung im Amtsblatt der EU: 8.7.2008

Datum des Inkrafttretens: 28.7.2008

Zeitplan:

28.7.2008 – Personen, die an diesem Tag eine Erlaubnis für Feuerwaffen der Kategorie B besitzen, bedürfen keiner erneuten Genehmigung für Feuerwaffen der Kategorien C oder D. Ab diesem Zeitpunkt muss auch für alle Feurerwaffen (ausgenommen Kategorie D) eine Verbindung zu ihren jeweiligen Besitzern hergestellt werden können.

28.7.2009 – Bis dahin wird eine Kontaktgruppe für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten eingesetzt.

28.7.2010 – Spätestens ab diesem Zeitpunkt müssen auch Nachverfolgungsmaßnahmen (von Händler an Käufer) bei Feuerwaffen der Kategorie D eingeführt werden. Bis dahin legt die Kommission dem EU-Parlament auch einen Bericht über nachgebildete Feuerwaffen vor.

28.7.2012 – Bis dahin führt die Kommission eine Studie durch und legt den Bericht vor – über die möglichen Vorund Nachteile einer Verringerung der Feuerwaffenkategorien von vier auf zwei Kategorien (verbotene und erlaubnispflichtige Feuerwaffen).

31.12.2014 – Spätestens bis dahin ist ein computergestütztes zentral oder dezentral eingerichtetes Waffenregister einzuführen, in welchem mindestens 20 Jahre lang jede Feuerwaffe regis - triert ist. Bis dahin ist auch die Nachverfolgung (von Händler an Käufer) von Feuerwaffen der Kategorie D zu gewährleisten, die nach dem 28.7.2010 in Verkehr gebracht wurden.

28.7.2015 – Bis dahin berichtet die Kommission dem EU-Parlament und dem Rat über die Anwendung dieser Richtlinie und über allfällige Änderungsvorschläge.

Burgenländischer Landesjagdverband, Bahnstraße 43/2/8, A-7000 Eisenstadt
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