Regeln für Jagdherren und Jagdleiter zur Veranstaltung von
Gesellschaftsjagden
Regeln für Jagdherren und Jagdleiter zur Veranstaltung
von Gesellschaftsjagden
Überlegen Sie bei der Einladung zur Jagd, ob die Anzahl der geladenen
Schützen, Treiber und Hundeführer mit der Reviergröße, mit den Revierverhältnissen
und mit der zu erwartenden Strecke im Einklang steht.
Überprüfen Sie oder Ihr Jagdleiter die Jagddokumente Ihrer Gäste unbedingt
vor Beginn der Jagd und weisen Sie Schützen ohne gültige Jagdkarte höflich,
aber bestimmt ab.
Verlautbaren Sie selbst die „Weidmannsregeln für Gesellschaftsjagden“
vor jeder Jagd in voller Länge.
Weisen Sie jeden Schützen ohne Ansehen der Person von der Jagd, der
Ihre Weisungen oder die Grundregeln der Sicherheit verletzt. Wenn Sie
Verstöße gegen die Weidgerechtigkeit als Kavaliersdelikte tolerieren,
müssen Sie damit rechnen, dass die Jagd in der nichtjagenden Bevölkerung
auf immer weniger Verständnis stößt.
Wählen Sie für den Treffpunkt und die Streckenlegung Orte aus, welche
für die nichtjagende Bevölkerung keinen Anlass zu Ärgernis geben.
Informieren Sie die Schützen über die freigegebenen Wildarten, die
Zeichen für den Beginn und das Ende des Triebes sowie über die Anzahl
der Triebe, die Gruppeneinteilung und den Ablauf der Wildversorgung.
Informieren Sie auch die Hundeführer über den Einsatz der Jagdhunde.
Ersuchen Sie Ihre Jagdgäste, die Patronenhülsen einzusammeln und wieder
mitzunehmen.
Achten Sie darauf, dass jeder Schütze von einer verantwortlichen Person
angestellt und entsprechend eingewiesen wird.
Verbieten Sie das Schießen im Trieb.
Empfehlen Sie den Schützen und Treibern, grellfarbige Jacken, Signalbänder
oder Signalschals zu tragen.
Kinder unter 14 Jahren dürfen keinesfalls als Treiber fungieren.
Tragen Sie Sorge, dass nach Beendigung eines Triebes oder der Jagd
durch die Hundeführer und Treiber eine gründliche Nachsuche erfolgt.
Jagd macht uns Jägern große Freude, sie ist jedoch eine ernste Sache.
Auf Gesellschaftsjagden ist kein Platz für Unfug und überflüssige Knallerei.
Sinnvolles jagdliches Brauchtum hat durchaus seine Berechtigung, sinnentleerte
Auswüchse haben zu unterbleiben.
Was für Autofahrer Gesetz ist, ist für Jäger selbstverständlich. Alkohol
und Jagd sind nicht zu vereinbaren.
Bei Jagdstörungen durch jagdfremde Personen, die Jagd unterbrechen
und die Jagdgegner über das Stattfinden der Jagd aufklären; weiters
auf die Strafbarkeit des Aufenthaltes im Jagdgebiet hinweisen und sie
auffordern, das Jagdgebiet zu verlassen. Zwecks Anzeigeerstattung an
die zuständige Behörde Idendität feststellen und Beweismittel sichern
(Fotos, Autokennzeichen, etc.). Kommen die Jagdstörer der Aufforderung
nicht nach, Exekutive verständigen, die die Einhaltung der Bestimmungen
des § 106 Abs. 3 Bgld. Jagdgesetz 2004 (Betretungsverbot für jagdfremde
Personen) überwachen kann.