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      • Regeln für Jagdherren und Jagdleiter zur Veranstaltung von Gesellschaftsjagden
Regeln für Jagdherren und Jagdleiter zur Veranstaltung von Gesellschaftsjagden
  • Überlegen Sie bei der Einladung zur Jagd, ob die Anzahl der geladenen Schützen, Treiber und Hundeführer mit der Reviergröße, mit den Revierverhältnissen und mit der zu erwartenden Strecke im Einklang steht.
  • Überprüfen Sie oder Ihr Jagdleiter die Jagddokumente Ihrer Gäste unbedingt vor Beginn der Jagd und weisen Sie Schützen ohne gültige Jagdkarte höflich, aber bestimmt ab.
  • Verlautbaren Sie selbst die „Weidmannsregeln für Gesellschaftsjagden“ vor jeder Jagd in voller Länge.
  • Weisen Sie jeden Schützen ohne Ansehen der Person von der Jagd, der Ihre Weisungen oder die Grundregeln der Sicherheit verletzt. Wenn Sie Verstöße gegen die Weidgerechtigkeit als Kavaliersdelikte tolerieren, müssen Sie damit rechnen, dass die Jagd in der nichtjagenden Bevölkerung auf immer weniger Verständnis stößt.
  • Wählen Sie für den Treffpunkt und die Streckenlegung Orte aus, welche für die nichtjagende Bevölkerung keinen Anlass zu Ärgernis geben.
  • Informieren Sie die Schützen über die freigegebenen Wildarten, die Zeichen für den Beginn und das Ende des Triebes sowie über die Anzahl der Triebe, die Gruppeneinteilung und den Ablauf der Wildversorgung.
  • Informieren Sie auch die Hundeführer über den Einsatz der Jagdhunde.
  • Ersuchen Sie Ihre Jagdgäste, die Patronenhülsen einzusammeln und wieder mitzunehmen.
  • Achten Sie darauf, dass jeder Schütze von einer verantwortlichen Person angestellt und entsprechend eingewiesen wird.
  • Verbieten Sie das Schießen im Trieb.
  • Empfehlen Sie den Schützen und Treibern, grellfarbige Jacken, Signalbänder oder Signalschals zu tragen.
  • Kinder unter 14 Jahren dürfen keinesfalls als Treiber fungieren.
  • Tragen Sie Sorge, dass nach Beendigung eines Triebes oder der Jagd durch die Hundeführer und Treiber eine gründliche Nachsuche erfolgt.
  • Jagd macht uns Jägern große Freude, sie ist jedoch eine ernste Sache. Auf Gesellschaftsjagden ist kein Platz für Unfug und überflüssige Knallerei. Sinnvolles jagdliches Brauchtum hat durchaus seine Berechtigung, sinnentleerte Auswüchse haben zu unterbleiben.
  • Was für Autofahrer Gesetz ist, ist für Jäger selbstverständlich. Alkohol und Jagd sind nicht zu vereinbaren.
  • Bei Jagdstörungen durch jagdfremde Personen, die Jagd unterbrechen und die Jagdgegner über das Stattfinden der Jagd aufklären; weiters auf die Strafbarkeit des Aufenthaltes im Jagdgebiet hinweisen und sie auffordern, das Jagdgebiet zu verlassen. Zwecks Anzeigeerstattung an die zuständige Behörde Idendität feststellen und Beweismittel sichern (Fotos, Autokennzeichen, etc.). Kommen die Jagdstörer der Aufforderung nicht nach, Exekutive verständigen, die die Einhaltung der Bestimmungen des § 106 Abs. 3 Bgld. Jagdgesetz 2004 (Betretungsverbot für jagdfremde Personen) überwachen kann.

Burgenländischer Landesjagdverband, Bahnstraße 43/2/8, A-7000 Eisenstadt
Telefon: 02682/66 878, Fax: 02682/66 878-15, E-Mail:info@bljv.at
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