Verkauf von Wildbret ins Ausland
Nachdem immer wieder die Frage aufgeworfen wird, ob erlegtes Wild auch in benachbarte Mitgliedsländer der EU verkauft werden darf, nachstehend einige Informationen:
Die spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs finden sich in der Verordnung Nr. 853/ 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004. Diese Verordnung gilt nicht für Jäger, die kleine Mengen von Wild oder Wildfleisch direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen (Gasthäuser u.ä.) abgeben.
Nach Rücksprache mit der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) in Wien kann Wild in alle Mitgliedsländer der EU transportiert werden, wenn zusätzlich zu den Kühlbedingungen beim Transport (Großwild 7° C, Kleinwild 4° C) noch gewährleis - tet wird, dass das Wildbret innerhalb von sieben Tagen einer Verwertung zugeführt wird. Die Spannbreite dieser Verwertung zieht sich vom Verkochen bis zum Einfrieren des Wildbrets.
Aus hygienischer Sicht der Lebensmittelaufsicht sind zusätzliche Maßnahmen
beim erlegten Wild von großem Nutzen für die hohe Qualität des Wildfleisches.
Beim Schalenwild (Großwild) wären diese Maßnahmen das weidgerechte Aufbrechen,
verbunden mit einer Vermeidung der Kontamination des Wildfleisches mit
fremden Substanzen (z.B. Panseninhalt) und die Zuführung einer Kühlung
innerhalb von drei Stunden nach der Erlegung.
Beim Niederwild (Kleinwild) wären diese Maßnahmen das konsequente Ausdrücken
der Harnblase beim Feldhasen und Kaninchen sowie das Aushakeln von Federwild
unmittelbar nach der Erlegung. Auch das Aufhängen des Niederwildes mit
einem Abstand der einzelnen Tierkörper auf dem Transportwagen während
der Niederwildjagd wirkt sich durch die beginnende Abkühlung des Wildfleisches
positiv aus.
Für diese angeführten zusätzlichen Maßnahmen gibt es keine gesetzlichen
Grundlagen.
Viktor HERGOVICH
Lebensmittelinspektor