Trichinenuntersuchung von Wildschweinen in der Direktvermarktung
Werden Wildschweine direkt an Endverbraucher oder den örtlichen Einzelhandel abgegeben, sind sie gemäß § 5 Abs. 2 der Direktvermarktungsverordnung BGBl. II 108/2006 i.d.g.F. einer Untersuchung durch eine „kundige Person“ (§ 27 Abs. 2 LMSVG) sowie einer Trichinenuntersuchung zu unterziehen.
Bezüglich der Methodik der Trichinenuntersuchung wird in genannter Verordnung
auf die VO(EG) 2075/2005 verwiesen, wobei die trichinoskopische Untersuchung
(Kompressionsmethode) weiterhin gestattet bleibt. Gemäß VO(EG) 2075/2005
sind bei Wildschweinen haselnussgroße Proben aus beiden Zwerchfellpfeilern
am Übergang vom muskulösen in den sehnigen Teil sowie aus der Kaumuskulatur,
der Unterschenkelmuskulatur, der Zwischenrippenfellmuskulatur und der
Zungengrundmuskulatur zu entnehmen; insgesamt sechs Proben von jedem einzelnen
Tier.
Gemäß den derzeit geltenden Regelungen dürfen die Proben im Burgenland
von der „kundigen Person“, welche die Untersuchung gemäß Direktvermarktungsverordnung
durchführt, entnommen werden. Die Untersuchung der Proben darf im Burgenland
ausschließlich von amtlichen Tierärzten (Fleischuntersuchungstierärzten)
durchgeführt werden.
Die Vermarktung ist erst nach abgeschlossener Untersuchung gestattet.
Keine Trichinenuntersuchung ist erforderlich bei Abgabe an zugelassene Wildbearbeitungsbetriebe sowie für den privaten häuslichen Gebrauch des Jagdausübungsberechtigten bzw. des Erlegers.
BJM-Stv. Dr. Roland PETZ
Für rechtliche Grundlagen und detailierte sowie illustrierte Ausführungen zu Probenentnahme und Untersuchung siehe Sonderkapitel Trichinen- Unter suchung im Buch zur Guten Hygienepraxis bei Wild „Wildbret- Hygiene“, Winkelmayer R., Paulsen P., Lebersorger P., Zedka H-F., 2008, 3., völlig neu überarbeitete und erweiterte Auflage, Seiten 173 – 206; ISBN 978-3- 9501873-3-5.