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Trichinenuntersuchung von Wildschweinen in der Direktvermarktung

Werden Wildschweine direkt an Endverbraucher oder den örtlichen Einzelhandel abgegeben, sind sie gemäß § 5 Abs. 2 der Direktvermarktungsverordnung BGBl. II 108/2006 i.d.g.F. einer Untersuchung durch eine „kundige Person“ (§ 27 Abs. 2 LMSVG) sowie einer Trichinenuntersuchung zu unterziehen.

Bezüglich der Methodik der Trichinenuntersuchung wird in genannter Verordnung auf die VO(EG) 2075/2005 verwiesen, wobei die trichinoskopische Untersuchung (Kompressionsmethode) weiterhin gestattet bleibt. Gemäß VO(EG) 2075/2005 sind bei Wildschweinen haselnussgroße Proben aus beiden Zwerchfellpfeilern am Übergang vom muskulösen in den sehnigen Teil sowie aus der Kaumuskulatur, der Unterschenkelmuskulatur, der Zwischenrippenfellmuskulatur und der Zungengrundmuskulatur zu entnehmen; insgesamt sechs Proben von jedem einzelnen Tier.

Gemäß den derzeit geltenden Regelungen dürfen die Proben im Burgenland von der „kundigen Person“, welche die Untersuchung gemäß Direktvermarktungsverordnung durchführt, entnommen werden. Die Untersuchung der Proben darf im Burgenland ausschließlich von amtlichen Tierärzten (Fleischuntersuchungstierärzten) durchgeführt werden.

Die Vermarktung ist erst nach abgeschlossener Untersuchung gestattet.

Keine Trichinenuntersuchung ist erforderlich bei Abgabe an zugelassene Wildbearbeitungsbetriebe sowie für den privaten häuslichen Gebrauch des Jagdausübungsberechtigten bzw. des Erlegers.

BJM-Stv. Dr. Roland PETZ

Für rechtliche Grundlagen und detailierte sowie illustrierte Ausführungen zu Probenentnahme und Untersuchung siehe Sonderkapitel Trichinen- Unter suchung im Buch zur Guten Hygienepraxis bei Wild „Wildbret- Hygiene“, Winkelmayer R., Paulsen P., Lebersorger P., Zedka H-F., 2008, 3., völlig neu überarbeitete und erweiterte Auflage, Seiten 173 – 206; ISBN 978-3- 9501873-3-5.

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Auflistung der zur Durchführung der Trichinenuntersuchung bei Wild beauftragten und
bereitstehenden amtlichen Tierärzte im Burgenland (in alphabetischer Reihenfolge (PDF)

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