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„Woche der Jagd“ Nachmittagsveranstaltung „Hunde – Freunde, Helfer, Wegbegleiter“
am Sonntag, 3. Oktober 2010, ab 14:00 Uhr in der „Werkstatt Natur“ in Marz ...mehr
Neue Tiermaterialienverordnung

Seit Jänner 2009 ist eine neue Tiermaterialienverordnung in Kraft. Sie bildet die gesetzliche Grundlage für Aufbrüche, Luder - plätze und das Vergraben toter Heimtiere.

Aufbrüche
Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen zum Umgang mit tierischen Nebenprodukten. Sie gilt jedoch nicht für Nebenprodukte, die bei der Jagd und Fischerei anfallen. Für diese Nebenprodukte besteht keine Ablieferungspflicht an die TKV-Sammelstellen. Es besteht aber weiterhin Ablieferungspflicht für jede Art von Schlackabfällen von landwirtschaftlichen Nutztieren oder Nebenprodukten von Wildtieren aus Wildsammelstellen. Ablieferungspflichtige Materialien sind ebenso Nebenprodukte (Knochen, Decken, etc.), die im Rahmen der Direktvermarktung von Wild anfallen.

Luderplätze
Der Luderplatz ist eine wichtige Einrichtung, um Raubwild am Ansitz zu bejagen. Bei der Errichtung von Luderplätzen ist eine Vielzahl von Rechtsvorschriften zu beachten (Jagdgesetz, Wasserschutzgesetz, Lebensmittelgesetz, Naturschutzgesetz, neue Tiermaterialienverordnung). Bei unsachgemäßer Beschickung des Luderplatzes besteht immer die Gefahr öffentlichen Ärgernisses.

Zum Anludern verwendet man Wildaufbrüche und Fallwild, getrocknete Lungen und Pansenstücke sowie getrocknetes Obst, pelettiertes Hunde und Katzenfutter. Dabei ist zum Fallwild unbedingt zu beachten: Fallwild und krankes Wild, sowie krankhaft veränderte Organe sollten, bevor sie am Luderplatz ausgebracht werden, Tierärzten oder Untersuchungsinstituten zur Ermittlung der Krankheit oder Todesursache, überbracht werden.

Das Gescheide von gesundem Schalenwild kann nach dem Aufbrechen offen im Revier liegen bleiben oder als Raubwildköder am Luderplatz Verwendung finden. Wenn allerdings von derartigen Tierkörperteilen gesundheitliche Gefahren für den Menschen oder andere Tiere ausgehen, so sind diese in TKV-Sammelstellen unschädlich zu beseitigen.

Stinkende Luderplätze sollten der Vergangenheit angehören!

Die Wirkung sollte auf regel mäßige Beschickung und den Duftmarkierungen des Raubwildes beruhen.

Vergraben toter Heimtiere
Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften ist das Vergraben von einzelnen Kadavern von Heimtieren gestattet, sofern es sich nicht um zu landwirtschaftlichen Zwecken gehaltene Tiere oder als Heimtiere gehaltene Einhufer, Wiederkäuer, Schweine und Geflügel handelt. Nach der Tiermaterialenverordnung vom Jänner 2009 ist es erlaubt, tote Heimtiere zu vergraben. Dabei sind zwei Punkte zu beachten:

  • Dies hat auf eigenem Grund des Tierhalters zu geschehen.
  • Es darf sich nicht um Kadaver von Tieren, die Träger einer Tierseuche oder seuchenverdächtig waren, handeln.
Bezirksjägermeister-Stv. Dr. Charlotte KLEMENT

Burgenländischer Landesjagdverband, Bahnstraße 43/2/8, A-7000 Eisenstadt
Telefon: 02682/66 878, Fax: 02682/66 878-15, E-Mail:info@bljv.at
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