Seit Jänner 2009 ist eine neue Tiermaterialienverordnung in Kraft. Sie bildet die gesetzliche Grundlage für Aufbrüche, Luder - plätze und das Vergraben toter Heimtiere.
Aufbrüche
Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen zum Umgang mit tierischen
Nebenprodukten. Sie gilt jedoch nicht für Nebenprodukte, die bei der Jagd
und Fischerei anfallen. Für diese Nebenprodukte besteht keine Ablieferungspflicht
an die TKV-Sammelstellen. Es besteht aber weiterhin Ablieferungspflicht
für jede Art von Schlackabfällen von landwirtschaftlichen Nutztieren oder
Nebenprodukten von Wildtieren aus Wildsammelstellen. Ablieferungspflichtige
Materialien sind ebenso Nebenprodukte (Knochen, Decken, etc.), die im
Rahmen der Direktvermarktung von Wild anfallen.
Luderplätze
Der Luderplatz ist eine wichtige Einrichtung, um Raubwild am Ansitz zu
bejagen. Bei der Errichtung von Luderplätzen ist eine Vielzahl von Rechtsvorschriften
zu beachten (Jagdgesetz, Wasserschutzgesetz, Lebensmittelgesetz, Naturschutzgesetz,
neue Tiermaterialienverordnung). Bei unsachgemäßer Beschickung des Luderplatzes
besteht immer die Gefahr öffentlichen Ärgernisses.
Zum Anludern verwendet man Wildaufbrüche und Fallwild, getrocknete Lungen und Pansenstücke sowie getrocknetes Obst, pelettiertes Hunde und Katzenfutter. Dabei ist zum Fallwild unbedingt zu beachten: Fallwild und krankes Wild, sowie krankhaft veränderte Organe sollten, bevor sie am Luderplatz ausgebracht werden, Tierärzten oder Untersuchungsinstituten zur Ermittlung der Krankheit oder Todesursache, überbracht werden.
Das Gescheide von gesundem Schalenwild kann nach dem Aufbrechen offen im Revier liegen bleiben oder als Raubwildköder am Luderplatz Verwendung finden. Wenn allerdings von derartigen Tierkörperteilen gesundheitliche Gefahren für den Menschen oder andere Tiere ausgehen, so sind diese in TKV-Sammelstellen unschädlich zu beseitigen.
Stinkende Luderplätze sollten der Vergangenheit angehören!
Die Wirkung sollte auf regel mäßige Beschickung und den Duftmarkierungen des Raubwildes beruhen.
Vergraben toter Heimtiere
Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften ist das Vergraben von einzelnen
Kadavern von Heimtieren gestattet, sofern es sich nicht um zu landwirtschaftlichen
Zwecken gehaltene Tiere oder als Heimtiere gehaltene Einhufer, Wiederkäuer,
Schweine und Geflügel handelt. Nach der Tiermaterialenverordnung vom Jänner
2009 ist es erlaubt, tote Heimtiere zu vergraben. Dabei sind zwei Punkte
zu beachten: