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„Woche der Jagd“ Nachmittagsveranstaltung „Hunde – Freunde, Helfer, Wegbegleiter“
am Sonntag, 3. Oktober 2010, ab 14:00 Uhr in der „Werkstatt Natur“ in Marz ...mehr
Wildunfälle

Allgemeines
Die Landschaft, die auch der natürliche Lebensraum für Wildtiere ist, ist in den letzten Jahrzehnten immer stärker von Straßen der verschiedensten Rangordnungen durchschnitten worden – von Autobahnen, Bundes- und Landesstraßen bis zu den gut ausgebauten Güter- und Feldwegen. Und die Zerstückelung dieses Lebensraumes geht weiter, als Folge des immer stärker werdenden Verkehrsaufkommens. Je besser die Straßen ausgebaut sind, umso größere Geschwindigkeiten können auf ihnen gefahren werden. Alle diese Faktoren bringen es notgedrungen mit sich, dass Unfälle mit Wild und als Folge davon Personen- und Sachschäden zunehmen und dass auch die Schäden für den Jagdausübungsberechtigten durch Fallwild beträchtlich sind.

Haftet der Jagdausübungs berechtigte für Wild?
Wildtiere sind nicht herrenlos, sie stellen vielmehr nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) ein Zugehör zum Grundeigentum dar: springlebendige Wildtiere zählen daher zu den „unbeweglichen Sachen“, erst die erlegten oder etwa bei einem Verkehrsunfall getöteten Tiere werden zu „beweglichen Sachen“; dem Jagdausübungsberechtigten steht ein Aneignungsrecht an ihnen zu.

Der Jagdausübungsberechtigte ist aber nicht „Halter“ der sich in seinem Revier aufhaltenden Wildtiere, er haftet nach dem ABGB in der Regel daher nicht für Schäden bei Wildunfällen. Die daraus entstehenden Personen- und Fahrzeugschäden können auch nicht als Jagd- oder Wildschäden angesehen werden, da solche Schäden nach § 111 Bgld. Jagdgesetz 2004 nur an Grund und Boden bzw. noch nicht eingebrachten Erzeugnissen, nicht aber an Personen und Fahrzeugen auftreten können.

Wird jedoch Wild im Zuge einer Treibjagd auf die Straße getrieben, ohne dass auf die Treibjagd weisende Hinweiszeichen aufgestellt wurden, und kommt es deswegen zu einem Verkehrsunfall, so haftet der für die Treibjagd Verantwortliche für den Schaden (OGH 2 Ob 2398/96b vom 10.7.1997). Eine ähnliche Schadenshaftung wäre denkbar, wenn etwa eine Futterstelle in Straßennähe so ungünstig aufgestellt wird, dass das Wild notgedrungen über die Straße wechseln muss, um die Futterstelle aufzusuchen.

Kann auch der Fahrzeuglenker dem Jagdausübungs berechtigten gegenüber haftbar sein?
Hiezu möchte ich einen in der März-Ausgabe des „OÖ Jägers“ (Artikel von Dr. Werner Schiffner MBA) abgedruckten Fall zur Kenntnis bringen: Ein Fahrzeuglenker hatte einen Zusammenstoß mit einem Hirsch, welcher bei dem Verkehrsunfall getötet wurde. Von der Unfallstelle – in Annäherungsrichtung des Fahrzeuglenkers gesehen – war zweimal das Gefahrenzeichen „Achtung Wildwechsel“ aufgestellt. Der Jagdausübungsberechtigten ist dadurch ein Schaden von ATS 120.000,– entstanden, da sie den Abschuss des Hirsches bereits vergeben hatte. Überdies habe der Hirsch einen Trophäenwert in dieser Höhe gehabt. Der Oberste Gerichtshof hat diesen Fall (2 Ob 25/94 vom 28.4.1994) wie folgt entschieden:

Gemäß § 5 Abs. 1 Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) ist der Kraftfahrzeughalter verpflichtet, im Falle einer Beschädigung einer Sache durch einen Unfall beim Betrieb des Kraftfahrzeuges Ersatz zu leisten.

Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Vorrichtung des Kraftfahrzeuges beruhte. Als unabwendbar gilt ein Ereignis insbesondere dann, wenn es auf das Verhalten des Geschädigten, eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten oder eines Tieres zurückzuführen ist und der Halter und die mit seinem Willen beim Betrieb tätigen Personen jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben (§ 9 EKHG).

Der ideale Verkehrsteilnehmer, der als Maßstab für die Beurteilung der möglichen und zumutbaren Sorgfalt heranzuziehen ist, zeichnet sich durch besonders überlegte Aufmerksamkeit, Geistesgegenwart und Umsicht aus; er beachtet nicht nur die Gesetzesbestimmungen, sondern vermeidet es von vornherein, in eine Situation zu kommen, aus der eine Gefahr entstehen kann. Im vorliegenden Fall ist nun zu bedenken, dass vor der späteren Unfallstelle zweimal das Gefahrenzeichen „Achtung Wildwechsel“ aufgestellt war. Dieses Gefahrenzeichen dient nicht nur dem Schutz der Verkehrsteilnehmer, sondern auch dem Schutz des Jagdberechtigten.

Gemäß § 49 Abs. 1 StVO kündigen die Gefahrenzeichen an, dass sich in der Fahrtrichtung auf der Fahrbahn Gefahrenstellen befinden. Die Lenker von Fahrzeugen haben sich in geeigneter Weise, erforderlichenfalls durch Verminderung der Geschwindigkeit, der angekündigten Gefahr entsprechend zu verhalten. Das Vorhandensein eines Gefahrenzeichens verpflichtet den Kraftfahrer zu einer erhöhten Reaktionsbereitschaft; im Übrigen hat sich sein Verhalten nach den Besonderheiten der angekündigten Gefahr zu richten. Beim Gefahrenzeichen „Wildwechsel“ ist jedoch eine solche Geschwindigkeit zu wählen bzw. auf eine solche herabzusetzen, die es dem Lenker ermöglicht, sein Fahrzeug zu beherrschen und der Unfallgefahr, also plötzlich auftretendem Wild, zu begegnen (8 Ob 177/74).

Bezogen auf den Maßstab eines besonders sorgfältigen Fahrers ist daher dem Kraftfahrzeuglenker vorzuhalten, dass er seine Geschwindigkeit nicht erheblich reduziert und auch nicht innerhalb der kürzestmöglichen Zeit reagiert hat.

Die Nichtbeachtung der Sorgfaltspflicht durch den Kraftfahrzeuglenker müsste außer Betracht bleiben, wenn sich der Unfall mit Sicherheit auch dann ereignet hätte und es zum selben Schaden gekommen wäre, wenn er die erforderliche Sorgfalt angewendet hätte (ZVR 1981/146). Dieser Nachweis ist dem Kraftfahrzeuglenker nicht gelungen, weshalb seine KFZ-Haftpflichtversicherung den Scha den zu ersetzen hatte.

Versicherungsschutz bei Wildunfällen
Das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes (OGH 7 Ob 307/00y vom 14.3.2001) behandelt die Versicherungsfrage bei folgender Kaskovereinbarung:

„Schäden durch Berührung des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Tieren auf Straßen mit öffentlichem Verkehr“. Der OGH führt hiezu aus, dass vom Versicherungsschutz nur solche Tiere umfasst sind, die auf Grund ihrer Masse, Art und Größe in der Lage sind, durch ihren Zusammenprall mit Fahrzeugen dessen Bestandteile zum Eindrücken bzw. Zertrümmern zu führen.

Nach der Lebenserfahrung sei dies aber beim Zusammenstoß mit kleineren Tieren, wie z.B. Wieseln oder Eichhörnchen, nicht der Fall, bei einem Vogel (Fasan) hingegen, dessen Körper beim Zusammenstoß mit einem Scheinwerfer zu dessen Zertrümmern führen kann, hingegen schon. In der Rechtsprechung wurde schon mehrfach ausgesprochen, dass es die Verkehrssicherheit unter gewissen Umständen erfordert, das Überfahren eines Kleintieres in Kauf zu nehmen und dass Abwehrmaßnahmen nur dann gerechtfertigt sind, wenn sie durch die Größe des Tieres oder die Menge der querenden Vögel angezeigt sind.

Die Gefahr für das Fahrzeug, die von einem Zusammenstoß mit einem kleinen Tier ausgeht, ist vielmehr so gering, dass es unverhältnismäßig ist, das hohe Risiko eines ungleich größeren Schadens durch plötzliche Fahrtrichtungsänderung oder plötzliche Vollbremsung in Kauf zu nehmen.

Was ist bei Verkehrsunfällen mit Wild zu tun?
§ 4 der Straßenverkehrsordnung (dieser gilt für Verkehrsunfälle aller Art) bestimmt, dass alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht
- wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten haben,
- wenn als Folge Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen und an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken haben.

Sind Personen verletzt worden, haben sie Hilfe zu leisten oder für fremde Hilfe zu sorgen, ferner haben sie die nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen.

Ist nur Sachschaden entstanden, haben sie die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.

Bei Sachschäden kann eine solche Verständigung unterbleiben, wenn diese Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander Namen und Anschrift nachgewiesen haben.

Der Jagdausübungsberechtigte müsste im Idealfall daher von jedem Wildunfall entweder direkt vom Fahrzeuglenker oder über die Polizei Kenntnis erlangen.

Tatsächlich werden Wildunfälle meist nur gemeldet, wenn am Fahrzeug ein so großer Schaden entstanden ist, dass die Kas koversicherung in Anspruch genommen werden kann.

In einem demnächst vom Burgenländischen Landesjagdverband herausgegebenen „Leitfaden für einen geordneten Jagdbetrieb“ wird bei Unfällen mit Wild folgendes empfohlen: „Wird Schalenwild überfahren oder angefahren, so hat der Lenker des Fahrzeuges dies dem Jagdausübungsberechtigten, dem Jagdaufseher oder der nächsten Polizeidienststelle zu melden.

Der Jagdausübungsberechtigte oder der Jagdaufseher ist in der Folge verpflichtet, das Wild zu versorgen bzw. die Nachsuche durchzuführen und in die Abschussliste einzutragen. Sonstiges im Straßenverkehr getötetes Wild ist dem Jagd - ausübungsberechtigten oder Jagdaufseher zur Verfügung zu stellen.

Den Jagdausübungsberechtigten wird empfohlen, zu Beginn der Jagdperiode bzw. zu Beginn der Jagdpachtung – unabhängig von einem Wildunfall – mit der zuständigen Polizeidienststelle Kontakt aufzunehmen und dieser anhand eines Katasterplanes die Reviergrenzen aufzuzeigen und die zu verständigende Person im Falle eines Wildunfalles bekannt zu geben.“

wHR Dr. Franz KÖGLER

Burgenländischer Landesjagdverband, Bahnstraße 43/2/8, A-7000 Eisenstadt
Telefon: 02682/66 878, Fax: 02682/66 878-15, E-Mail:info@bljv.at
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