Informationen des Verbandsanwaltes
Es muss immer wieder festgestellt werden, dass die Jägerschaft gegen Bescheide – insbesondere gegen Straferkenntnisse der Bezirksverwaltungsbehörden – kein Rechtsmittel weder gegen die Höhe der Strafe noch gegen die festgestellten Tatbestände ergreift; die Folge der Nichtergreifung eines Rechtsmittels ist, dass der Bescheid rechtskräftig wird.
Von den Bezirksverwaltungsbehörden wird der Burgenländische Landesjagdverband (BLJV) über alle rechtskräftigen Bestrafungen nach dem Jagdgesetz in Kenntnis gesetzt.
Der Verbandsanwalt hat jedes ihm zur Kenntnis gelangte Vergehen gegen die Standespflichten auf die Voraussetzungen für ein Disziplinarverfahren zu prüfen und sodann die Unterlagen mit den Anträgen dem Ehrensenat zu übermitteln. Bei rechtskräftigen Bescheiden ist der Senat an die Feststellungen der Behörden gebunden.
Der Ehrensenat kann auf Grund des Jagdgesetzes (§ 159 ff Bgld. Jagdgesetz 2004) prüfen, ob die Verfehlungen, die von der Behörde geahndet wurden, gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen oder auf andere Weise das Ansehen der Jägerschaft gröblich verletzt haben. Die diesbezügliche Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. Der Verfolgung durch den Ehrenrat steht der Umstand, dass diese Handlung oder Unterlassung auch von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde zu betrafen ist, nicht entgegen.
Weiters gibt es im Jagdgesetz Bestimmungen, die im Grunde Ordnungsvorschriften sind, wie z.B. die unvollständig und unrichtig ausgefüllte oder verspätete Vorlage der Abschusslisten etc.; hier muss mit einer Bestrafung durch die Behörde gerechnet werden. In diesen Fällen stellt der Verbandsanwalt keinen Antrag auf Durchführung eines Disziplinarverfahrens. Mit der Bestrafung durch die Behörde ist das Auslangen gefunden, die Missstände zu beseitigen!
Im Wiederholungsfall – und dies wird von der Behörde und auch vom Landesjagdverband geprüft – könnte allerdings ein Disziplinarverfahren folgen. Ebenso wird auch bei den Strafverfahren wegen gesetzwidriger Fütterung (Kirrungen, die in Beständen unter 20 Jahre angelegt wurden) wie oben erwähnt vorgegangen.
Bei der Aufstellung eines Hochstandes oder Anlage einer Fütterung unmittelbar an der Grenze kann ebenfalls ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden; gleichfalls auch bei Störungen der Jagd durch Jagdnachbarn usw.
Der Ehrensenat kann auch tätig werden, wenn noch kein Bescheid einer Behörde vorliegt. Hier müssen aber die Anzeigen durch Zeugenaussagen, Fotos usw. belegt werden.
Ähnliches gilt auch bei Fehlabschüssen; hier genügen die Protokolle der Bewertungskommissionen.
Festzuhalten ist jedenfalls, dass der Ehrenrat Vergehen, die das Ansehen der Jägerschaft verletzen oder gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen, genau untersucht und, wenn ein Verschulden festgestellt wird, auch bestraft.
Der Ehrenrat des BLJV (Ehrensenat und Beschwerdesenat) dient vor allem dazu, dass schuldhaft oder grob fahrlässig gesetzte, das Ansehen der Jägerschaft schädigende Delikte (Katzen- oder Hundeabschuss in der Nähe oder im verbauten Gebiet bzw. auf Flächen wo die Jagd ruht, fahrlässiger Umgang mit Waffen, Jagen in der Nähe von Gehöften oder Ortschaften, insbesondere wenn kein geeigneter Kugelfang vorhanden ist etc.) geahndet werden.
Damit wird u.a. gegenüber der breiten nicht jagenden Bevölkerung auch verdeutlicht, dass die Jägerschaft ihre Arbeit ernst nimmt und sie in ihren Reihen keine so genannten „schwarzen Schafe“ duldet.
Die Jagd ist ebenso wie die Landwirtschaft ein wichtiger Teil des ökologischen Netzwerkes.
Jeder einzelne kann dazu beitragen, das Ansehen der Jagd durch sein weidgerechtes Verhalten zu steigern.
HINWEIS
Der Verbandsanwalt des BLJV ist kein Rechtsanwalt des
Verbandes bzw. auch nicht als solcher tätig, er steht aber der
Jägerschaft in Rechtssachen gerne beratend zur Seite; ebenso
auch alle übrigen Verbandsfunktionäre und das Verbandsbüro
sowie die zuständigen Organe der Behörden.
Dr. Edgar SCHÜSSLER
Verbandsanwalt des BLJV