Faustfeuerwaffen zählen nicht zu den klassischen Jagdwaffen, ihre Verwendung zum Jagen, das ist zum Erlegen von Wildstücken, ist sogar ausdrücklich verboten (siehe § 101 Abs 1 Z 1 Buchstabe b JG: „Verboten ist die Jagd mit Faustfeuerwaffen, ausgenommen für Fangschüsse“).
Den hauptsächlichen Bedarf für Faustfeuerwaffen in Jägerhand stellt also die Abgabe von Fangschüssen dar, da das Töten angeschossener Wildstücke mit dem Jagdmesser zu beschwerlich, in vielen Fällen auch zu gefährlich wäre.
In diesem Zusammenhang ist auch die Wildfolgebestimmung nach § 97 Abs 3 Z 4 JG zu sehen, wonach beim Überschreiten der Reviergrenze eine Langwaffe nicht mitgeführt werden darf, wohl aber eine Faustfeuerwaffe zum Abgeben von Fangschüssen.
Das Jagdgesetz nennt noch einen weiteren Bedarf für Faustfeuerwaffen im Jagdbetrieb, nämlich in § 81 Abs 1 JG, wonach Jagdaufseher – unbeschadet der waffenrechtlichen Vorschriften – befugt sind, in Ausübung ihres Dienstes ein Jagdgewehr und eine Faust - feuerwaffe zu tragen und (unter sehr einschränkenden Bestimmungen) von diesen Waffen Gebrauch zu machen.
Was sind nun die waffenrechtlichen Vorschriften?
Diese Vorschriften sind im Waffengesetz – einem Bundesgesetz – enthalten. Wenn also das Jagdgesetz (ein Landesgesetz!) die Verwendung von Faustfeuerwaffen im Jagdbetrieb vorsieht, so ist deren Verwendung davon abhängig, dass sie nach dem Waffengesetz zulässig ist.
Nach § 3 Waffengesetz sind Faustfeuerwaffen Schusswaffen, bei denen die Geschoße durch Verbrennen eines Treibmittels verschossen werden und die eine Gesamtlänge von höchstens 60 cm aufweisen.
Faustfeuerwaffen sind genehmigungspflichtige Schusswaffen, der Erwerb, der Besitz und das Führen sind nur auf Grund einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig (§ 20 Waffengesetz).
Die Jagdkarte allein berechtigt daher weder zum Erwerb, noch zum Besitz, geschweige denn zum Führen einer Faustfeuerwaffe.
Nach § 7 Waffengesetz führt eine Waffe, wer sie bei sich hat, allerdings
mit zwei wichtigen Ausnahmen: Eine Waffe führt jedoch nicht,
1. wer sie innerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder eingefriedeten
Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei
sich hat.
2. wer sie ungeladen in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu
dem Zwecke, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen (Transport!)
bei sich hat.
Für die genannten zwei Ausnahmen des Führens genügt eine Waffenbesitzkarte,
für das Führen selbst ist ein Waffenpass notwendig.
Wenn eine Faustfeuerwaffe zur Abgabe von Fangschüssen gebraucht wird,
ist in fast allen Fällen ein Waffenpass erforderlich, eine Waffenbesitzkarte
könnte allenfalls für die Verwendung in einem Jagdgehege – einer „eingefriedeten
Liegenschaft“ – mit Zustimmung des Eigentümers des Geheges ausreichen.
Dass Jagdaufseher (Jagdhüter und Revierjäger) für die Ausübung ihres jagdpolizeilichen
Dienstes einen Waffenpass benötigen, versteht sich von selbst. Das Waffengesetz
begünstigt zwar in vielen Fällen die Inhaber von Jagdkarten, so etwa,
Am Erwerb eines Waffenpasses nach dem Waffengesetz führt allerdings auch für Jäger kein Weg vorbei. Um den Erwerb eines Waffenpasses für jagdliche Zwecke zu erleichtern, hat der Burgenländische Landesjagdverband das Muster einer Bestätigung zur Vorlage bei der Bezirksverwaltungsbehörde „für die Verwendung einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe unbeschränkt für die Zeit der Berechtigung zur Jagdausübung“ aufgelegt (siehe Downloads "Schusswaffe-Bestätgiung MUSTER").
Die Bestätigung ist von der Landesgeschäftsstelle des Burgenländischen Landesjagdverbandes einzuholen und dem Antrag unbedingt beizulegen.
wHR Dr. Franz Kögler