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Weiterhin „Munitionstransport
im Flugzeug als aufgegebenes GepÄck“ mÖglich!

Die Verordnung der Europäischen Kommission (EU) Nr. 185/2010 vom 4. März 2010 „zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftfahrt“ gilt seit 29. April 2010 gleichlautend in allen EU-Mitgliedstaaten und sorgte für Verwirrung und „Sorgenfalten“ bei Sportschützen und Jägern. Eine Bestimmung über „aufgegebenes Gepäck“ sieht nämlich vor, dass neben Gegenständen wie Sprengkapseln, Dynamit, Minen oder Granaten auch Munition nicht mehr im aufgegebenen Gepäck von Fluggästen mitgeführt werden darf. Ausnahmen davon gibt es nur, wenn nationale Vorschriften das Mitführen derartiger Gegenstände (hier: Munition) zulassen. Die österreichische Rechtsordnung wurde durchforscht – und folgendes erfreuliche Ergebnis konnte erzielt werden:

„Nach Punkt 5.4.2. des Anhangs der Verordnung (EU) 185/2010 sind Ausnahmen vom Verbot des Mitführens bestimmter Gegenstände, u.a. von Munition, auf Grund von nationalen Vorschriften zulässig. Gemäß § 2 Z 5 GGBG (Gefahrgutbeförderungsgesetz) gelten für die Beförderung im Rahmen der Zivilluftfahrt die Vorschriften der IATA. Nach diesen Regelungen dürfen 5 kg Patronen genehmigungsfrei im aufgegebenen Gepäck befördert werden“.

Die Schlussfolgerung daraus ist, dass Österreich bereits derzeit über ein nationales Regelungsregime im Sinne der VO (EU) 185/2010 verfügt und damit von der Ausnahmebestimmung Gebrauch macht. Positive Nachrichten gibt es – neben Österreich – dazu bereits aus Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Norwegen, Schweden, Schweiz und Großbritannien. In den anderen Staaten wird noch „gesucht“ oder verhandelt.

Bleibt abschließend zu hoffen, dass das möglichst viele Mitgliedsstaaten machen – ansonsten wird das Fliegen mit Muntion zu einer „Kurzstrecken-Angelegenheit“.

ZÖLJV

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