„Woche der Jagd“ Nachmittagsveranstaltung
„Hunde – Freunde, Helfer, Wegbegleiter“
am Sonntag, 3. Oktober 2010, ab 14:00 Uhr in der „Werkstatt Natur“ in
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Waffengesetz-Novelle 2010 – Stand nach dem Nationalrat
Die Waffengesetz-Novelle 2010 wird die Novelle der EU-Waffen-Richtlinie
umsetzen, die im Juli 2008 in Kraft trat.
Eckpunkte
Bis Ende 2014 wird ein computergestütztes
zentrales Waffenregister eingerichtet.
Büchsen (C-Waffen) werden innerhalb einer
festzusetzenden Frist registriert (Meldung der bisher besessenen C-Waffen
beim Waffenfachhändler oder Büchsenmacher); der bisherige Besitz gilt
als Begründung für den Besitz dieser Waffen.
Die Registrierung soll künftig auch über die
Bürgerkarte möglich sein. Die technischen Voraussetzungen müssen erst
geschaffen werden, daher wird die Registrierung erst langfristig – bis
zum 30. Juni 2014 – abgeschlossen sein müssen.
Der „Altbestand“ der Flinten (D-Waffen) wird
nicht registriert (keine Meldung für bisher besessene D-Waffen). Die
Registrierungspflicht besteht erst ab Inkrafttreten der Novelle – also
nur für den Neuerwerb von D-Waffen.
Anlässlich der Registrierung einer Kategorie-
C-Waffe oder Kategorie-D-Waffe ist künftig eine Begründung für den Besitz
anzuführen, z.B. Bereithalten zur Selbstverteidigung, Ausübung der Jagd,
Schießsport, Sammlung und ähnliche Begründungen, wie „Erinnerungsstück
an Verwandte“ etc.
Die technischen Bestimmungen der Novelle werden
erst in Kraft treten, wenn die technischen Voraussetzungen für den Betrieb
des Registers geschaffen sind. Dieser Zeitpunkt wird durch Verordnung
festgelegt.
Die Verwahrung sämtlicher Schusswaffen und
der dazugehörigen Munition wird in einer neuen Bestimmung geregelt.
Die Anforderungen an eine sichere Verwahrung werden in einer Verordnung
festgeschrieben, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor
unberechtigtem Zugriff geschützt sind. Nicht jeder Verstoß gegen die
sorgfältige Verwahrung muss dann sofort als Hinweis auf die fehlende
Zuverlässigkeit angesehen werden, der automatisch mit dem Entzug der
Berechtigung einhergeht. Hier kann künftig abgestuft und situationsangepasst
reagiert werden – und innerhalb einer gesetzten Frist kann der ordnungsgemäße
Zustand wieder hergestellt werden. Die Palette der Behörde reicht dann
von der Abmahnung über eine Verwaltungsstrafe bis hin zum Entzug des
waffenrechtlichen Dokuments.
Historische Schusswaffen der Kategorie B,
deren Modell vor 1871 entwickelt wurde, werden künftig nicht mehr in
die Anzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen, die jemand besitzen
darf, eingerechnet.
Die bisherige Verpflichtung der Waffenbesitzer,
jeden Wohnsitzwechsel bekannt geben zu müssen, entfällt durch das zentrale
Waffenregister.