Verfassungsgerichtshof (VfGH)
schafft neue Rechtslage für Jagdpächter, die schon Pensionsbezieher sind.
Der VfGH hob eine Passage des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) als verfassungswidrig auf, nach welcher auch für nach dem BSVG pflichtgemäß unfallversicherte Jagdpächter ein Anspruch auf eine Betriebsrente dann ausgeschlossen war, wenn „für den Versehrten zum Zeitpunkt des Eintritts des Unfalls bereits ein Pensionsbezug aus einer eigenen Pension gegeben war“.
Anlassfall war ein Unfall eines Jagdpächters mit einer Kreissäge beim Hochstandbau. Der Jagdpächter, der bereits ein paar Jahre Alterspension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) bezog, hatte sich am Mittel- und Ringfinger seiner rechten Hand verletzt und seine Erwerbsfähigkeit war dadurch um mindestens 20 % vermindert (Anspruchsvoraussetzung für eine Rente!).
Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) der Bauern versagte die Gewährung einer Betriebsrente für die Folgen dieses Arbeitsunfalls mit der Begründung,dass der Verletzte zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls bereits eine Eigenpension nach dem ASVG bezogen habe. Gestützt war der ablehnende Bescheid auf eine Passage in § 149d des BSVG.
Vertreten durch einen Rechtsanwalt führte der Jagdpächter Klage und wollte die Diskrepanz nicht hinnehmen, einerseits jährlich die Prämie für die obligatorische Unfallversicherung nach dem BSVG zahlen zu müssen, andererseits als Pensionist aber von vornherein durch das BSVG von einer Leistung ausgeschlossen zu sein. Über Anregung des Rechtsanwaltes beantragte der Oberste Gerichtshof (OGH) die Prüfung und Aufhebung der bezugnehmenden Passage des BSVG durch den VfGH.
Der Verfassungsgerichtshof konnte sich der Argumentation des Betroffenen anschließen und hob nun diese Passage als verfassungswidrig auf. Am 10. März 2006 tritt nun diese Bestimmung außer Kraft.
Für die Praxis bedeutet das, dass unfallversicherte Jagdpächter (und wohl auch andere Unfallversicherte nach dem BSVG), die bereits eine Eigenpension beziehen (etwa nach dem ASVG), nicht von vornherein vom Bezug einer Rente nach einem Unfall als Jagdpächter ausgeschlossen werden können. Ablehnende Bescheide der SVA der Bauern können bis zum Außerkrafttreten der als verfassungswidrig aufgehobenen Bestimmung jedenfalls unter Hinweis auf dieses Erkenntnis des VfGH angefochten werden. Der erfolgreiche Klagsweg nach einem negativen Bescheid der Sozialversicherung ist durch dieses Erkenntnis aufgezeigt.
Erfreuliche Zusammenfassung:
Auch Jagdpächter, die schon einen Pensionsbezug aus einer eigenen Pension
für sich in Anspruch nehmen, können nun im Falle eines Unfalls als Jagdpächter
(Arbeitsunfall im Rahmen der Jagd) ab einer Verminderung der Erwerbsfähigkeit
um mindestens 20 % nach § 149d BSVG für die Dauer dieser Verminderung
eine Betriebsrente in Anspruch nehmen. Die gesetzliche Unfallversicherung
nach dem BSVG wird dadurch nicht zur Einbahnstraße ohne Chance auf jegliche
Leistung.
(Quelle: VfGH - Erkenntnis vom 10. März 2005, G 147/04-7)
Zentralstelle Österreichischer Landesjagdverbände