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Jungjäger- und Jagdaufseherprüfung

Die Jungjägerprüfung ist im Burgenländischen Jagdgesetz und in der dazugehörigen Jagdverordnung geregelt.

Jungjäger- und Jagdaufseher- Vorbereitungskurse 2009

Neusiedl Freitag, 8. Jänner 2010,
18:00 Uhr
(Kurs in Folge: jeweils Dienstag und Freitag von 18:00 Uhr bis 21:00 Uhr)

Gasthof „Zur alten Mauth“,
7100 Neusiedl/See;
Anmeldung bei BJM Reif,
Tel.: 02147/2263

Eisenstadt und Mattersburg Samstag, 27. Feber 2010
14:00 Uhr
(Kurs in Folge: jeweils Dienstag und Freitag von 18:00 Uhr bis 21:00 Uhr und
Samstag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr)
Schiefer-Schenke Hirm, 7024 Hirm;
Anmeldung bei Kursbeginn, Anmeldegebühr € 100,--
Oberpullendorf Freitag, 8. Jänner 2010
18:00 Uhr

Restaurant Krail, 7350 Oberpullendorf, Hauptstraße 37;
Anmeldung bei Kursbeginn

Oberwart Freitag, 5. Feber 2010 Gasthof Landauer, 7503 Großpetersdorf, Hauptplatz 5; Voranmeldung bei FOI Rainer Hofmeister, BH Oberwart, Tel. 057600-4515, Email: rainer.hofmeister@bgld.gv.at, erbeten.
Güssing Freitag, 5. Feber
2010

Anmeldung bei Martina Csandl,
BH Güssing, Tel.: 057600 4638

Jennersdorf 2010 kein Kurs

Kursgebühr inklusive Kursunterlagen EUR 520,-

Zivildienstgesetz – Auswirkungen auf das Bgld. Jagdgesetz (Jagdprüfung und Jagdkarte)

Auswirkungen auf das Bgld. Jagdgesetz (Jagdprüfung und Jagdkarte) Zivildienstpflichtige, für die nach dem 30. September 2005 eine Feststellung gem. § 5 Abs. 4, Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 1986/679 idgF., getroffen wurde oder wird und denen demnach der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahren untersagt ist (die Frist beginnt mit dem Eintritt der Zivildienstpflicht), werden weder zur Jagdprüfung zugelassen, noch erhalten sie eine Jagdkarte ausgestellt.

Jungjäger

Die Prüfung findet vor einer Prüfungskommission bei der nach dem ordentlichen Wohnsitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde statt. Liegt der ordentliche Wohnsitz außerhalb des Bundeslandes Burgenland, kann die Prüfung bei einer beliebigen Bezirksverwaltungsbehörde im Burgenland abgelegt werden.

Der Prüfungsbewerber muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen Prüfungswerber zur Prüfung nur dann zugelassen werden, wenn sie die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und eine nach dem Waffengesetz 1986, BGBl. Nr. 443/1986, erforderliche Ausnahmebewilligung zum Besitz von Jagdwaffen und Jagdmunition nachweisen.

Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.

Der mündliche Teil der Prüfung umfasst u.a. Kenntnisse in folgenden Prüfungsgegenständen:

  1. die für die Ausübung der Jagd maßgebenden Rechtsvorschriften einschließlich der grundlegenden Bestimmungen des Natur-, Tier- und Umweltschutzrechtes sowie des Forstrechtes und Waffenrechtes,
  2. die Handhabung der gebräulichen Jagdwaffen und Munition, sowie die hierbei zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln,
  3. die Erkennungsmerkmale und Lebensweise des heimischen Wildes,
  4. den Jagdbetrieb (Wildhege, Wildkunde), die Wildökologie und Lebensraumgestaltung,
  5. die Jagdhundehaltung und Jagdhundeführung
  6. die Behandlung des erlegten Wildes, u.a.

Im praktischen Teil der Prüfung hat der Prüfungswerber an Hand von Waffen und Munition, die üblicherweise bei der Jagd verwendet werden, nachzuweisen, dass er mit der Handhabung hinreichend vertraut ist und ein Mindestmaß an Schießfertigkeit besitzt.

Die Prüfung hat zu unterbleiben, wenn der Prüfungswerber nachweist, dass er an der Universität für Bodenkultur in Wien die Prüfung über die Lehrveranstaltungen

a) Wildbiologie und Jagdwirtschaft;
b) spezielle Biologie und jagdliche Behandlung des Niederwildes;
c) Forst-, Jagd-, Fischerei-, Waffen- und Naturschutzrecht;
d) Jagdbetriebslehre

erfolgreich abgelegt hat und die Teilnahme an den entsprechenden Übungen samt einer Bestätigung über den Besitz eines Mindestmaßes an Schießfertigkeit nachgewiesen hat.

Ebenso hat die Prüfung zu unterbleiben, wenn der erfolgreiche Abschluss einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft im Sinne des Landes- und Forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes BGBl. Nr. 175/1971 (Försterschule) nachgewiesen und eine Bestätigung über den Besitz eines Mindestmaßes an Schießfertigkeit erbracht hat.

Jagdaufseher

Die Jagdaufseherprüfung ist im Burgenländischen Jagdgesetz 1988 und in der dazugehörigen Jagdverordnung geregelt.

Die Prüfung findet, ebenso wie die Jungjägerprüfung, vor einer Prüfungskommission bei der nach dem ordentlichen Wohnsitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde statt. Liegt der ordentliche Wohnsitz außerhalb des Bundeslandes Burgenland, kann die Prüfung bei einer beliebigen Bezirksverwaltungsbehörde im Burgenland abgelegt werden.

Voraussetzung für die Zulassung zur Jagdaufseherprüfung:

  1. Österreichische Staatsbürgerschaft,
  2. vollendetes 21. Lebensjahr,
  3. gültige burgenländische Jagdkarte,
  4. für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten eines Jagdaufsehers erforderliche körperliche und geistige Eigenschaften,
  5. kein Ausschließungsgrund (z.B. Vergehen gegen Leib und Leben, gegen die Sittlichkeit oder Vergehen mit Bereicherungsvorsatz, etc.).

Der Prüfungsstoff umfasst:

  1. die jagdrechtlichen Vorschriften sowie die grundlegenden Bestimmungen des Natur-, Tier- und Umweltschutzrechtes, des Forst- und Waffenrechtes;
  2. die jagdbaren sowie die durch die Naturschutzgesetzgebung geschützten, für die Ausübung der Jagd in Betracht kommenden Tiere und ihre Lebensweise (Wildhege, Wildkunde);
  3. die Wildökologie und Lebensraumgestaltung;
  4. die weidgerechten Jagdarten;
  5. Behandlung des erlegten Wildes;
  6. Jagdhundeführung und -haltung;
  7. Reviereinrichtungen, usw.;
  8. Handhabung von Waffen und Munition, die üblicherweise bei der Jagd verwendet werden sowie die Schießfertigkeit.

Von der Ablegung der Jagdaufseherprüfung sind Personen befreit, die die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst oder für den Försterdienst mit Erfolg abgelegt haben.
Prüfungswerber, die bereits in einem anderen Bundesland als Jagdaufseher bestellt waren (§78 Abs. 6 Bgld. Jagdgesetz), haben lediglich die Kenntnis der jagdlichen Vorschriften sowie der grundlegenden Bestimmungen des Natur-, Tier- und Umweltschutzrechtes, des Forst- und Waffenrechtes nachzuweisen.

Burgenländischer Landesjagdverband, Bahnstraße 43/2/8, A-7000 Eisenstadt
Telefon: 02682/66 878, Fax: 02682/66 878-15, E-Mail:info@bljv.at
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