Jungjäger- und Jagdaufseherprüfung
Die Jungjägerprüfung ist im Burgenländischen Jagdgesetz und in der dazugehörigen Jagdverordnung geregelt.
Jungjäger- und Jagdaufseher- Vorbereitungskurse 2012
| Neusiedl am See | Dienstag, 10. Jänner 2012, |
Gasthof "Zur alten Mauth", 7100 Neusiedl/See; |
| Eisenstadt und Mattersburg | Samstag, 25. Feber 2012, 14:00 Uhr (Kurs in Folge jeweils: Dienstag und Freitag von 18:00 bis 21:00 Uhr und Samstag von 14:00 bis 18:00 Uhr) |
Schiefer Schenke, 7024 Hirm, Haydnstraße 2; Anmeldung bei Kursbeginn; Anmeldegebühr: €100,– |
| Oberpullendorf | Freitag, 13. Jänner 2012, 18:00 Uhr |
Restaurant Krail, 7350 Oberpullendorf, |
| Oberwart | Freitag, 3. Feber 2012, 18:00 Uhr |
Gasthof Landauer, 7503 Großpetersdorf, Hauptplatz 5; Voranmeldung bei Rainer Hofmeister, BH Oberwart, Tel. 057-600/4515, E-Mail: rainer.hofmeister@bgld.gv.at |
| Güssing | Samstag, 4. Feber 2012, 18:00 Uhr |
Gasthaus Kedl, 7540 Urbersdorf Nr. 33; |
| Jennersdorf | kein Vorbereitungskurs vorgesehen |
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Kursgebühr
inklusive Kursunterlagen EUR 590,- |
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Zivildienstgesetz – Waffenverbot – Ausnahme
Eine Änderung des Zivildienstgesetzes führte auch zur Prüfung des alten § 5 Abs. 5 ZDG. Dort ist ein Waffenverbot für Zivildienstpflichtige ("ex lege") festgehalten, das 15 Jahre lang ab der Zivildienstfeststellung gilt. An diesem Waffenverbot wird nicht gerüttelt, jedoch kann jetzt – seit 1.11.2010 – durch die neue Rechtslage jeder Zivildienstpflichtige für Zwecke u.a. der Ausübung der Jagd von der Sicherheitsdirektion auf Antrag in begründeten Fällen mit Bescheid eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen erteilt erhalten.
Eine Person, die die Jagdprüfung abgelegt hat – sich aber wegen des Waffenverbotes keine Jagdkarte lösen konnte – kann jetzt unter Vorlage des Jagdprüfungs-Zeugnisses einen Bescheid erwirken, der das Waffenverbot für diese Zwecke (u.a. die Ausübung der Jagd) aufhebt. Dann steht einer Lösung der Jagdkarte nichts mehr im Wege.
Für die Jagdverbände bedeutet das, dass jene Prüfungskandidaten, die Zivildiener sind, sich nach erfolgreicher Jagdprüfung und nach einem solchen Bescheid der Sicherheitsdirektion auch tatsächlich eine Jagdkarte lösen können. Zivildiener können ganz normal die Jagdprüfung ablegen und vorher am Jagdkurs teilnehmen (auf behördlichen Schießplätzen kann nämlich das praktische Schießen durchgeführt und abgenommen werden).
Dr. Peter Lebersorger Generalsekretär ZÖLJV