Jungjäger- und Jagdaufseherprüfung
Die Jungjägerprüfung ist im Burgenländischen Jagdgesetz und in der dazugehörigen Jagdverordnung geregelt.
Jungjäger- und Jagdaufseher- Vorbereitungskurse 2009
| Neusiedl | Freitag, 8. Jänner 2010, 18:00 Uhr (Kurs in Folge: jeweils Dienstag und Freitag von 18:00 Uhr bis 21:00 Uhr) |
Gasthof „Zur alten
Mauth“, |
| Eisenstadt und Mattersburg | Samstag, 27. Feber 2010 14:00 Uhr (Kurs in Folge: jeweils Dienstag und Freitag von 18:00 Uhr bis 21:00 Uhr und Samstag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr) |
Schiefer-Schenke Hirm, 7024 Hirm; Anmeldung bei Kursbeginn, Anmeldegebühr € 100,-- |
| Oberpullendorf | Freitag, 8. Jänner 2010 18:00 Uhr |
Restaurant Krail, 7350 Oberpullendorf,
Hauptstraße 37; |
| Oberwart | Freitag, 5. Feber 2010 | Gasthof Landauer, 7503 Großpetersdorf,
Hauptplatz 5; Voranmeldung bei FOI Rainer Hofmeister, BH Oberwart,
Tel. 057600-4515, Email: rainer.hofmeister@bgld.gv.at,
erbeten. |
| Güssing | Freitag, 5. Feber 2010 |
Anmeldung bei Martina Csandl, |
| Jennersdorf | 2010 kein Kurs |
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Kursgebühr
inklusive Kursunterlagen EUR 520,- |
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Zivildienstgesetz – Auswirkungen auf das Bgld. Jagdgesetz (Jagdprüfung und Jagdkarte)
Auswirkungen auf das Bgld. Jagdgesetz (Jagdprüfung und Jagdkarte) Zivildienstpflichtige, für die nach dem 30. September 2005 eine Feststellung gem. § 5 Abs. 4, Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 1986/679 idgF., getroffen wurde oder wird und denen demnach der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahren untersagt ist (die Frist beginnt mit dem Eintritt der Zivildienstpflicht), werden weder zur Jagdprüfung zugelassen, noch erhalten sie eine Jagdkarte ausgestellt.
Jungjäger
Die Prüfung findet vor einer Prüfungskommission bei der nach dem ordentlichen Wohnsitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde statt. Liegt der ordentliche Wohnsitz außerhalb des Bundeslandes Burgenland, kann die Prüfung bei einer beliebigen Bezirksverwaltungsbehörde im Burgenland abgelegt werden.
Der Prüfungsbewerber muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen Prüfungswerber zur Prüfung nur dann zugelassen werden, wenn sie die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und eine nach dem Waffengesetz 1986, BGBl. Nr. 443/1986, erforderliche Ausnahmebewilligung zum Besitz von Jagdwaffen und Jagdmunition nachweisen.
Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
Der mündliche Teil der Prüfung umfasst u.a. Kenntnisse in folgenden Prüfungsgegenständen:
Im praktischen Teil der Prüfung hat der Prüfungswerber an Hand von Waffen und Munition, die üblicherweise bei der Jagd verwendet werden, nachzuweisen, dass er mit der Handhabung hinreichend vertraut ist und ein Mindestmaß an Schießfertigkeit besitzt.
Die Prüfung hat zu unterbleiben, wenn der Prüfungswerber nachweist, dass er an der Universität für Bodenkultur in Wien die Prüfung über die Lehrveranstaltungen
a) Wildbiologie und Jagdwirtschaft;
b) spezielle Biologie und jagdliche Behandlung des Niederwildes;
c) Forst-, Jagd-, Fischerei-, Waffen- und Naturschutzrecht;
d) Jagdbetriebslehre
erfolgreich abgelegt hat und die Teilnahme an den entsprechenden Übungen samt einer Bestätigung über den Besitz eines Mindestmaßes an Schießfertigkeit nachgewiesen hat.
Ebenso hat die Prüfung zu unterbleiben, wenn der erfolgreiche Abschluss einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft im Sinne des Landes- und Forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes BGBl. Nr. 175/1971 (Försterschule) nachgewiesen und eine Bestätigung über den Besitz eines Mindestmaßes an Schießfertigkeit erbracht hat.
Jagdaufseher
Die Jagdaufseherprüfung ist im Burgenländischen Jagdgesetz 1988 und in der dazugehörigen Jagdverordnung geregelt.
Die Prüfung findet, ebenso wie die Jungjägerprüfung, vor einer Prüfungskommission bei der nach dem ordentlichen Wohnsitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde statt. Liegt der ordentliche Wohnsitz außerhalb des Bundeslandes Burgenland, kann die Prüfung bei einer beliebigen Bezirksverwaltungsbehörde im Burgenland abgelegt werden.
Voraussetzung für die Zulassung zur Jagdaufseherprüfung:
Der Prüfungsstoff umfasst:
Von der Ablegung der Jagdaufseherprüfung sind Personen
befreit, die die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst
oder für den Försterdienst mit Erfolg abgelegt haben.
Prüfungswerber, die bereits in einem anderen Bundesland als Jagdaufseher
bestellt waren (§78 Abs. 6 Bgld. Jagdgesetz), haben lediglich die
Kenntnis der jagdlichen Vorschriften sowie der grundlegenden Bestimmungen
des Natur-, Tier- und Umweltschutzrechtes, des Forst- und Waffenrechtes
nachzuweisen.